Schüler und Bewerber
Praktika
Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen Praktika abzuleisten sind, zum Beispiel Schulpraktika, von der Studienordnung vorgeschriebene Zwischen- oder Nachpraktika, freiwillige Praktika. Daneben kommen Ferien- oder Studentenjobs in Frage. Für all diese speziellen Situationen gibt es besondere Regelungen, die es einzuhalten gilt.
Allgemeine Informationen zu Praktika
Inhalt von Praktika
Bei der Ableistung von Praktika darf die Erbringung von Arbeitsleistung nicht im Vordergrund stehen. Allein die Bezeichnung "Praktikum" im entsprechenden Vertrag reicht nicht dafür aus. Im Praktikumsvertrag sollten daher auch die Praktikumsinhalte genannt werden. Steht bereits die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund, so kann in einem Arbeitsverhältnis auf Probe getestet werden, ob sich der Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle tatsächlich eignet. Praktika sind ihrer Natur nach von kurzer Dauer und vorübergehend. Ein Praktikum ist auch von einem Ausbildungsverhältnis abzugrenzen. Eine planmäßige systematische Ausbildung so wie in der Lehre soll in einem Praktikum nicht erfolgen.
Allgemeines Arbeitsrecht
Auch für Praktikumsverhältnisse ist das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden. Es gelten die Regelungen aus dem BGB, das Kündigungsschutzgesetz und viele weitere Vorschriften. Es werden hier jedoch nur einige kurze Aspekte herausgegriffen, die für Praktika besonders relevant sind.
Geschäftsgeheimnisse
Im Praktikumsvertrag sollte eine Regelung enthalten sein, mit der sich der Praktikant zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, soweit er davon Kenntnis erlangt. Eine solche Regelung auch auf die Zeit nach dem Praktikum zu erstrecken, ist zulässig. Dessen ungeachtet, ist Zurückhaltung bei der Einbeziehung von Praktikanten in wichtige geschäftliche Interna angebracht.
Arbeitsschutzbestimmungen
Auch für Praktikanten gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, wie auch für alle anderen Mitarbeiter. Von besonderer Bedeutung ist zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn der Praktikant zwar bereits 15 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dann ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht zu überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 40 Stunden betragen. Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. An Wochenenden darf nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden, wenn das Gesetz dies zulässt. In der darauf folgenden Woche sind dann aber zwei weitere freie Tage zu gewähren.
Vergütung
Wird ein Entgelt gezahlt, so ist der Praktikant in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung als Beschäftigter versicherungspflichtig (Krankenversicherung § 5 I Nr. 1 SGB V; Pflegeversicherung § 20 SGB XI; Rentenversicherung § 1 Nr. 1 SGB VI; Arbeitslosenversicherung § 25 I SGB III). Durch eine andere Bezeichnung des Praktikumsverhältnisses darf diese Regelung nicht umgangen werden.
Bis zu einer Vergütung von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Praktikanten wie einen Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch und wird von www.itsg.de (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenkasse GmbH) unterstützt. Vorzulegen sind eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten, der Praktikumsvertrag und soweit vorhanden, die Sozialversicherungsnummer des Studenten. Darüber hinaus empfehlen wir der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass Sie einen Praktikanten beschäftigen, um Ihren unfallversicherungsrechtlichen Pflichten zu genügen.
Bis zu einer Vergütung von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Praktikanten wie einen Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch und wird von www.itsg.de (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenkasse GmbH) unterstützt. Vorzulegen sind eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten, der Praktikumsvertrag und soweit vorhanden, die Sozialversicherungsnummer des Studenten. Darüber hinaus empfehlen wir der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass Sie einen Praktikanten beschäftigen, um Ihren unfallversicherungsrechtlichen Pflichten zu genügen.
Wird keine Vergütung gezahlt, besteht zwar ebenfalls in allen Bereichen Versicherungspflicht, aber der Praktikant hat die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung allein zu tragen. In vielen Fällen wird er dennoch nichts zahlen müssen, weil er als Familienmitglied über ein Elternteil krankenversichert ist. Dies ist aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Danach muss sich der Praktikant selbst versichern.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Praktikant als zur Berufsausbildung Beschäftigter zu behandeln. Der Beitrag wird aus einem fiktiven Entgelt ermittelt. Nach der Höhe des Entgeltes sollten Sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenversicherung erkundigen, da dieses vom durchschnittlichen Lohnniveau abhängt und jährlich neu festgelegt wird. Ein solches Praktikum braucht bei der Krankenkasse nicht angemeldet zu werden. Lediglich muss die Mitteilung gegenüber der Berufsgenossenschaft erfolgen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Praktikant als zur Berufsausbildung Beschäftigter zu behandeln. Der Beitrag wird aus einem fiktiven Entgelt ermittelt. Nach der Höhe des Entgeltes sollten Sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenversicherung erkundigen, da dieses vom durchschnittlichen Lohnniveau abhängt und jährlich neu festgelegt wird. Ein solches Praktikum braucht bei der Krankenkasse nicht angemeldet zu werden. Lediglich muss die Mitteilung gegenüber der Berufsgenossenschaft erfolgen.
Kündigung
Da ein Praktikum in der Regel befristet ist, wird es normalerweise nicht notwendig sein ein Praktikum zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich, wenn die Fortsetzung des Praktikumsverhältnisses für eine Partei unzumutbar geworden ist. Dann ist unverzüglich nachdem das Fehlverhalten bekannt geworden ist, die Kündigung schriftlich zu übergeben. Wichtig ist ein Nachweis über den Erhalt der Kündigung.
Zeugnis
Praktikanten ist nach Ablauf des Praktikums ein Zeugnis auszustellen. Darin sind die Dauer der Tätigkeit anzugeben sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Praktika-Arten
Freiwillige Praktika
Um vorab zu testen, ob der Traumjob sich in der Realität tatsächlich so traumhaft anfühlt, sind freiwillige Praktika möglich. Ein solches Praktikum kann sowohl nach Abschluss der Schule und vor Beginn eines Studiums als auch nach Beendigung eines Studiums geleistet werden. Aber auch während der Ausbildung sind freiwillige Praktika denkbar, um den studentischen Etat aufzubessern und die theoretischen Kenntnisse praktisch zu vertiefen (Werkstudenten). Weitere Informationen erhalten Sie hier: Freiwillige Praktika nach § 26 BBiG
Schulpraktika
Schulpraktika zählen zu den schulischen Pflichtveranstaltungen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung erfolgt daher durch die Schule. Für Schäden, die der Schüler unter Umständen im Betrieb verursacht, kann die Schule eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen. Für deren Beiträge müssen die Eltern aufkommen.
Die Schüler sollten durch den Praktikumsbetrieb eindringlich über die geltenden Sicherheitsbestimmungen belehrt werden, was zu dokumentieren ist.
Bei der Beschäftigung von Schulpraktikanten ist auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes zu achten.
Fachhochschulreife – das einjährige gelenkte Praktikum
Seit 1. Februar 2007 sind ausschließlich die Berufskollegs für die Anerkennung der Fachpraktika innerhalb der 11. Klasse der Fachoberschule und der einjährig gelenkten Praktika nach der Jahrgangsstufe 12 zuständig.
Diese Regelungen sind in einer Praktikum-Ausbildungsordnung zusammengeführt. Die Zusammenführung und Vereinheitlichung führt zu mehr Klarheit und einer Straffung des Verfahrens.
Allgemeine Bestimmungen
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Zur Sicherung der Qualität der Praktikumsstellen legt die Verordnung die entsprechenden Anforderungen fest. Als geeignet gelten in der Regel Betriebe, die zur Ausbildung in den entsprechenden Berufen berechtigt sind. Ferner kann das Praktikum auch in Einrichtungen oder Behörden, die die Berechtigung haben, in einem entsprechenden anerkannten Beruf auszubilden, absolviert werden. Die oberen Schulaufsichtsbehörden können nach entsprechender Prüfung weitere Praktikumsstellen zulassen. Damit ist die neue Praktikum-Ausbildungsordnung auch entwicklungsoffen.
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Die Praktikum-Ausbildungsordnung bietet mehr Anerkennungsmöglichkeiten. So können bei einer Berufsausbildung oder beim Freiwilligen Sozialen Jahr bei Nachweis der Einschlägigkeit die nachgewiesenen Zeiten voll anerkannt werden.
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Grundsätzlich sind die Berufskollegs für die Anerkennung der Praktika zuständig. In besonderen Fällen sind die Bezirksregierungen abschließend für die Zuerkennung der Fachhochschulreife zuständig. Diese können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den bestehenden Regelungen zulassen.
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Es entfällt die Erstellung zusammenfassender Bescheinigungen für das Studium in NRW. Lediglich bei Aufnahme eines Studiums in anderen Bundesländern kann eine Bescheinigung bei der Bezirksregierung beantragt werden.
Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule
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Die Schulen können die zeitliche Organisation von Unterricht und Praktikum selbstständig regeln. Anstelle der bisher überwiegend üblichen Regelung (zwei Tage Unterricht, vier Tage Praktikum) können Blockmodelle oder an die Betriebe angepasste Modelle treten.
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Das Praktikum wird von der Schule genehmigt, gelenkt und begleitet.
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Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung und so weiter richten sich nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen, die für die jeweilige Praktikumsstelle gelten.
Praktikum nach der Jahrgangsstufe 12
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Nach wie vor bleibt die Möglichkeit erhalten, das Praktikum nach den Vorgaben für die Klasse 11 der Fachoberschule zu absolvieren.
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Nunmehr steht den Schülerinnen und Schülern ein Praktikum in mehr als 360 Ausbildungsberufen offen. Sie können nach den Ausbildungsvorgaben für einen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Beruf ein einjähriges Praktikum absolvieren, in dem ihnen grundlegende berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen des Berufs vermittelt werden.
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Die Fachhochschulen haben in den letzten Jahren im Rahmen einer Profilbildung ein Angebot von interessanten, aber auch oft sehr speziellen Studiengängen (zum Beispiel im Bereich der Master- und Bachelorstudiengänge) entwickelt. Als besondere Einschreibungsvoraussetzungen werden demnach spezielle praktische Tätigkeiten verlangt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, kann das Praktikum nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges einer Fachhochschule in NRW, für den die Praktikantinnen und Praktikanten die Zulassung beantragen, absolviert werden. Für viele Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 12 ein Studium anstreben, ergeben sich hieraus erhebliche Erleichterungen für den Einstieg in das Studium.
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Der Nachweis des Praktikums erfolgt durch eine Bescheinigung auf einem vorgegebenen Formblatt.
Studienpraktika nach Studienordnungen
In vielen Studienordnungen sind Praktika vorgeschrieben. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese Praktika während der Ausbildung abgeleistet werden oder ob diese als Vor- oder Nachpraktika erbracht werden. Praktika, die während des Studiums als Teil der Ausbildung erbracht werden, sind als so genannte Zwischenpraktika Teil der Ausbildung und sozialbeitragsfrei. Es ist unerheblich, wie lange das Praktikum dauert, welche wöchentliche Arbeitszeit geleistet wird oder ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wird. Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte gelten hier nicht.
Bei Vor- und Nachpraktika sind Studenten in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Dann besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ob letztendlich Beiträge gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob eine Vergütung gezahlt wird und wenn ja, in welcher Höhe.