Verkehrsprüfungen gewerblicher Straßenpersonenverkehr

Kraftomnibus: Genehmigungspflicht

Genehmigungspflicht im Kraftomnibusverkehr

Wer als Unternehmer gewerblich Reise- oder Linienverkehre mit Omnibussen betreiben möchte, muss viel beachten und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Eine Genehmigung wird nur erteilt, sofern die Kriterien der Berufszugangsverordnung nachgewiesen werden.

Berufszugang – Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Der Berufszugang zum Verkehrsgewerbe ist in der Europäischen Union im Rahmen der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt vereinheitlicht worden. Die wesentlichen Kriterien für den Berufszugang im Personenkraftverkehr regelt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
Laut der “Berufszugangs”-Verordnung (EU) Nr. 1071/2009 müssen vom Antragsteller folgende vier Anforderungen erfüllt werden:
  1. Inländischer Betriebssitz oder inländische Niederlassung
  2. Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers  oder evtl. eines Geschäftsführers
  3. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  4. Fachliche Eignung des Unternehmers oder eventuell des Geschäftsführers

Nationales Recht

In Deutschland kommt neben dem EU-Recht auch nationales Recht zur Anwendung. Maßgebliche nationale Vorschriften sind:
  • Personenbeförderungsgesetz
sowie aufgrund des Personenbeförderungsgesetz erlassene Rechtsvorschriften:
  • Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Personenbeförderungsgesetz

Das Personenbeförderungsgesetz enthält den nationalen gesetzlichen Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Im Sinne des § 1 Personenbeförderungsgesetz unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen.
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Beförderungsmittel: Kraftomnibus oder Pkw?

Nach der PBefG-Definition sind Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) und Pkw: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet sind.

Verkehrsformen und Verkehrsarten

Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet folgende Verkehrsformen und -arten:
Formen des Linienverkehrs
  • § 42   Linienverkehr
  • § 42a Personenfernverkehr
  • § 43   Sonderlinienverkehr
Formen des Gelegenheitsverkehrs
  • § 47   Verkehr mit Taxen
  • § 48   Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
  • § 49   Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen

Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)

Die Freistellungs-Verordnung gewährt für bestimmte Fälle der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung allgemein die Befreiung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Persoenverkehr

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen definiert die Mindestanforderungen (Ausrüstung und Beschaffenheit) der Kraftfahrzeuge und regelt die Sicherheit und Ordnung im Verkehrsunternehmen.

Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr

Zwar gilt die EU-Berufszugangsverordnung Nr. 1071/2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; in einigen Bereichen legt das europäische Recht jedoch lediglich einen Rahmen fest, so dass den EU-Mitgliedsstaaten hier ein gewisser Handlungsspielraum bleibt.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Berufszugang finden Sie hier.

Berufszugangsvoraussetzung

Die Genehmigung bzw. EU-Lizenz wird einem Unternehmer erteilt, wenn er die in den Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Dabei prüft die Genehmigungsbehörde folgende vier Anforderungen:
Das Unternehmen muss
        1. über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Handelsrecht im Inland verfügen
        2. zuverlässig sein
        3. eine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und
        4. die geforderte fachliche Eignung besitzen.

Niederlassung

In der VO (EG) 1071/2009 werden folgende Kriterien für eine Niederlassung festgeschrieben:
Das Unternehmen verfügt über
  • eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/09 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
  • Fahrzeuge, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasings- oder Kaufvertrages, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind;
  • eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte, an der er seine Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung ausübt.

Persönliche Zuverlässigkeit

Der Unternehmer und der Verkehrsleiter gelten als zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
  • bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder
  • bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet werden.
Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit verlangt die Erteilungsbehörde die Vorlage diverser Bescheinigungen bzw. Registerauszüge, wie zum Beispiel
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird der Nachweis von Eigenkapital und Reserven in Höhe von
  • mindestens 9 000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und
  • 5 000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug gefordert.
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vergleichbaren akkreditierten Stelle ausgestellten Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
Zusätzlich sind der Erteilungsbehörde auch hier diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen, wie zum Beispiel
  • des Finanzamtes
  • der Gemeinde
  • der Krankenkasse (Träger der Sozialversicherung) und
  • der Berufsgenossenschaft
Die Bescheinigungen sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Erteilungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung finden Sie hier.

Bestellung eines Verkehrsleiters

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird auch die neue Begrifflichkeit des “Verkehrsleiters” eingeführt. Im Grunde genommen ist der Verkehrsleiter die bislang "zur Führung der Geschäfte des Straßenpersonenverkehrs bestellte Person". Wesentlicher Unterschied: Der Verkehrsleiter muss nunmehr ausdrücklich benannt werden und zum einen fachlich geeignet wie auch persönlich zuverlässig sein. Da Verstöße künftig in einem EU-weit einsehbaren Register vermerkt werden, kann die Verkehrsleitertätigkeit bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit auch EU-weit untersagt werden.

Anforderungen an den Verkehrsleiter

Ein Unternehmen, das Personenverkehr betreibt, benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter. Artikel 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 definiert den „Verkehrsleiter“ als
“eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet”.
Die Verordnung unterscheidet also zwischen “internen” und “externen” Verkehrsleiter, auch wenn die Begriffe “intern” und “extern” in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind. Diese Unterscheidung ist aber aus der oben genannten Definition indirekt ableitbar.
Der Verkehrsleiter muss auf jeden Fall
  • fachlich geeignet und zuverlässig sein,
  • die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
  • in einer “echten Beziehung” zu dem Unternehmen stehen und
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die “tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens”. Die EU-Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. Zu den zu regelnden Aufgaben des externen Verkehrsleiters zählen insbesondere folgende Aufgabenbereiche (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 lit b):
Aufgaben des Verkehrsleiters
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (zum Beispiel Einhaltung der Sozialvorschriften) und die Prüfung der Sicherheitsverfahren (zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Auch diese Aufgabenbereiche sind prinzipiell nicht neu, sie stehen nur erstmals unmittelbar in der EU-Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortung trägt der Verkehrsleiter.

“Interner” Verkehrsleiter

Der “interne Verkehrsleiter” ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist, also in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, zum Beispiel  als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führende Person. Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung werden immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur geprüft. Anhaltspunkte können sein:
  • Weisungsbefugnis (gegebenenfalls durch Nachweis von Vollmachten),
  • Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens.
Beim internen Verkehrsleiter sollten sich die Aufgaben - sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist - aus dem zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis ergeben.
Da der interne Verkehrsleiter nur für ein Unternehmen tätig wird, gilt für ihn keine Beschränkung hinsichtlich der Größe des Fuhrparks (siehe externer Verkehrsleiter). Nach Aussage des Verkehrsministeriums NRW muss jedoch ein Unternehmen, das mehr als 50 Fahrzeuge einsetzt, zwingend einen internen Verkehrsleiter beschäftigen.

“Externer” Verkehrsleiter

Falls im Unternehmen keine Person zur Verfügung steht, kann ein “externer Verkehrsleiter” berufen werden. Dieser muss vertraglich schriftlich beauftragt werden und übernimmt die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Im Vertrag sind die Verantwortlichkeiten wie auch die Aufgaben (siehe unter 5.2) als Verkehrsleiter genau zu regeln.
Nach der EU-Berufszugangsverordnung darf ein „externer Verkehrsleiter“ die Tätigkeit für
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen.
Die Tätigkeit des externen Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.

Verkehrsunternehmensdatei

Den europarechtlichen Vorgaben entsprechend richtet jeder EU-Mitgliedstaat ein zentral geführtes Verzeichnis seiner Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen ein, wobei gewisse Inhalte über das Internet allgemein zugänglich zu machen sind. So haben Unternehmen zum Beispiel die Möglichkeit, schnell im Internet zu recherchieren, ob ein beauftragtes Verkehrsunternehmen im Besitz der notwendigen verkehrsrechtlichen Genehmigung ist.
Unter Eingabe der Internetadresse www.verkehrsunternehmensdatei.de
wird man auf eine Unterseite der BAG-Website geleitet. Über die linke Navigationsleiste gelangt man zur “Unternehmenssuche”.

Auskünfte und Genehmigungsbehörden im IHK-Bezirk Aachen

 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für Ferienziel-Reiseverkehr und Ausflugsfahrten mit Pkw sind bei dem für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsamt zu stellen:

Nützliche Adressen

Nachstehend führen wir einige Anlaufstellen auf, wo Sie Informationen zu verschiedenen Fragen im Verkehrsgewerbe erhalten.
  • Verkehrsunternehmensdatei (VUDat)
  • Marktbeobachtungen
  • Statistiken
  • Straßenkontrollen
  • Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer
  • Berufskraftfahrer-Qualifikation
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (ehemals UVV) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Zuschüsse für Fahrsicherheitstrainings
  • Digitales Kontrollgerät/Unternehmerkarte
  • Lenk- und Ruhezeiten Kraftfahrer

IHK-Beratungsangebot: Existenzgründung

Ein eigenes Unternehmen zu gründen, ist mit Chancen, aber auch Risiken verbunden. Der Weg in die Selbständigkeit muss daher gut vorbereitet sein. Die IHK Aachen bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur Gründung und Förderung von Unternehmen. Für allgemeine Fragen zur Gründung stehen als Ansprechpartner unsere Existenzgründungsberater zur Verfügung.

IHK-Ansprechpartner zur Fachkundeprüfung/Berufszugang

Prüfungsanmeldung:
  • Sonja Steffens, Telefon: +49 241 4460-230
Berufszugang:
  • Saskia Pionke, Telefon: +49 241 4460-128
  • Marita van Rey, Telefon: +49 241 4460-103
  • Karin Kühn, Telefon: +49 241 4460-224
  • Benjamin Haag, Telefon: +49 241 4460-131
  • Sabrina Reisgen, Telefon: +49 241 4460-205