Berufkraftfahrerqualifikation

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer

Was ist bei der ‎Berufskraftfahrerqualifikation zu berücksichtigen?‎ Die Regeln zur Berufskraftfahrerqualifikation sind sehr umfangreich. Einige wichtige Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.

1. Anwendungsbereich

Die Europäische Richtlinie (EU) 2018/ 645 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2003/59 wurde in Deutschland durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung in nationales Recht umgesetzt.
Die Vorgaben des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes gelten für Beförderungen im Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Straßen, sofern für diese Fahrten ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigt wird.
Hinweis: Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz gilt für die Beförderung von Personen oder Gütern. Bei Leerfahrten greifen die Regeln nicht.

2. Mindestalter und Qualifikation

Das Mindestalter der Fahrer und Fahrerinnen sowie deren Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz richten sich nach der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
Die folgende Tabelle hilft bei der Zuordnung weiter:

2.1 Güterkraftverkehr

Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter
Grundqualifikation
Mindestalter bei
beschleunigter Grundqualifikation      
C/CE
18 Jahre
21 Jahre
C1/C1E
18 Jahre
18 Jahre

2.2 Personenverkehr

Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter bei
Grundqualifikation
Mindestalter bei
beschleunigter Grundqualifikation
D/DE
21 Jahre
21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
D1/D1E
(bis 16 Sitzplätze)
21 Jahre
21 Jahre

3. Besitzstand bei “alten” Führerscheinen‎

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sind nicht alle Fahrer und Fahrerinnen zum Erwerb der Grundqualifikation verpflichtet. Ausnahmen bei der Berufskraftfahrerqualifikation gelten für folgende Personen:
  • Fahrer und Fahrerinnen, die die Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE schon vor dem 10. September 2008 erstmalig erworben haben, gelten als qualifiziert.
  • Fahrer und Fahrerinnen, die die Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE schon vor dem 10. September 2009 erstmalig erworben haben, gelten als qualifiziert.
  • Auch eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erworben worden ist, fällt unter den Bestandsschutz.

4. Erwerb der Grundqualifikation‎

Der Erwerb der Grundqualifikation ist auf verschiedenen Wegen möglich:
  • Prüfung zur Grundqualifikation
  • Prüfung zur Grundqualifikation für Umsteiger oder Quereinsteiger
  • Beschleunigte Grundqualifikation ab 18, 21 oder 23 Jahre (je nach Fahrerlaubnisklasse)
  • Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger oder Quereinsteiger ab 18, 21, oder 23 Jahre (je nach Fahrerlaubnisklasse)
  • Spezifische Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb, auch in einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der ähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Fahren vermittelt. Als vergleichbare Ausbildung werden derzeit die Ausbildungen zum Straßenwärter/in oder als Werksfeuerwehrmann anerkannt. In diesem Fall ist die Berufskraftfahrerqualifizierung auf den Güterverkehr beschränkt.

5. Weiterbildung ist für alle Pflicht‎

Egal ob Bus- oder Lkw-Fahrer: Jeder Fahrer ist verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland (beziehungsweise EWR-Vertragsstaat) erworben werden, in dem er beschäftigt ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden. Sie schließt ohne Prüfung ab.
Hinweis: Fahrer mit C- und D-Führerscheinklasse müssen nur einmal im Verlängerungszeitraum eine 35stündige Weiterbildung besuchen. Die Themengebiete Lkw und Bus sollten dabei ausreichend berücksichtigt werden.

6. Inhalte von Schulungen

Die Inhalte der Schulungen ergeben sich aus Anlage 1 zur Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) und umfassen schwerpunktmäßig drei Kenntnisbereiche:
  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  2. Anwendung der Vorschriften
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
Zusätzlich können im Rahmen der Schulungen spezielle abgeschlossene Ausbildungen mit 7 Stunden angerechnet werden:
  • Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR-Schulung)
  • Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Hinweis: Für die regelmäßige 5jährige Weiterbildung bedeutet dies z. B., dass nur noch vier weitere Tage Unterricht mit Kenntnisbereichen der Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung fällig werden, wenn Sie z. B. eine ADR-Auffrischungsschulung besucht haben. Sind seit dem Abschluss der speziellen Ausbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung allerdings nicht mehr zulässig.

7. Schulungsnachweise – Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

Am 23. Mai 2021 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) in Betrieb genommen. Im ersten Schritt werden im Berufskraftfahrerqualifikationsregister die Daten der Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN) zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert.
Ab dem 25. Oktober 2021 sollen Teilnahmen an Schulungen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen in einem automatisierten Verfahren von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übertragen werden. Über die Online-Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes können Berufskraftfahrer dann zu jederzeit den Status ihrer Qualifikation und Weiterbildung abrufen.
Hinweis: Nur staatlich anerkannte Ausbildungsstätten können an der Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister teilnehmen. In einer Übergangsphase bis zum 2. Dezember 2022 können gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten noch Teilnahmebescheinigungen in Papierform ausstellen.

8. Dokumentation der Qualifikation

Seit dem 23. Mai 2021 wird als Nachweis der Qualifikation die Schlüsselzahl „95“ nicht mehr im Führerschein eingetragen. Stattdessen wird die Schlüsselzahl „95“ im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingetragen. Sie erhalten also eine zusätzliche Karte im Scheckkartenformat, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt. Bei zukünftigen Kontrollen müssen Sie also den Führerschein und den Fahrerqualifikationsnachweis vorzeigen.
Hinweis: Wenn in Ihrem Führerschein noch die Schlüsselzahl "95" eingetragen ist, behält die Schlüsselzahl ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum des Führerscheins. Erst danach ist im Rahmen der Verlängerung die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises notwendig.

9. Anerkannte Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten, die Schulungen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und/oder der Weiterbildung anbieten wollen, benötigen eine staatliche Anerkennung durch die örtlich zuständige Behörde. Ansprechpartner in unserem IHK-Bezirk ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, René Rudolph, Tel. 0221 147-3689, Email rene.rudolph@bezreg-koeln.nrw.de. Dort erhalten Sie auch Informationen über die Anerkennungsvoraussetzungen.
Hinweis: Bislang gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie z. B. Fahrschulen, können längstens bis zum 2. Dezember 2022 entsprechende Schulungen durchführen. Spätestens dann brauchen auch sie eine staatliche Anerkennung.

10. Schlüsselzahl “95” ja oder nein? – Anwendungshinweise

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz stellt nicht nur Fahrer und Unternehmen, sondern auch Behörden oft vor die Frage, ob die Schlüsselzahl “95” gebraucht wird oder nicht.
Der Bund-Länder-Arbeitskreis Berufskraftfahrerqualifikation hat daher "Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)" erarbeitet, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr veröffentlicht wurde.
Die Publikation soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen. Es enthält Informationen über die Weiterbildungen sowie Hinweise über die gesetzlichen Regelungen inklusive deren Auslegung. Im Anhang 3 der Publikation findet man eine hilfreiche alphabetisch sortierte Liste nach Stichworten und Fallgestaltungen.