Bewachungsgewerbe

Unterrichtung für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Wer eine Bewachungstätigkeit ausüben will, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Es besteht eine Unterrichtungspflicht für Wachpersonal: Bewachungsunternehmer dürfen seit dem 1. April 1996 Wachpersonen nur dann beschäftigen, wenn diese vor Beginn der Tätigkeit auch an einer Unterrichtung bei der IHK teilgenommen haben.
Der Unterricht enthält insgesamt 40 Unterrichtsstunden und findet Montag bis Donnerstag von 08:15 bis ca. 16:30 Uhr in der IHK Aachen statt.

Ziel

Die Teilnehmer sollen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

Sachgebiete

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  2. Bürgerliches Gesetzbuch
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik

Sprachkenntnisse

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Nach § 3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden.
Der Teilnehmer muss über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Kompetenzniveau B1) verfügen und der Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 ist zwingend mit der Anmeldung bei der IHK einzureichen. Ohne Nachweis kann die Anmeldung nicht erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BewachV ist die IHK dazu verpflichtet, den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau von allen Teilnehmern einzufordern (auch von deutschen Staatsbürgern).
Die Kenntnisse nach dem Sprachkompetenzniveau B1 können durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses, soweit dieser mit mindestens Sprachniveau B1 bescheinigt wurde
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss, wenn im Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde
  • erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten deutschsprachigen Ausbildungsberuf
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
  • Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland

Anmeldung und Termine

Die Anmeldung ist ausschließlich über unser Online-Anmeldeformular möglich. 
Die aktuellen Termine werden im Anmeldeformular angezeigt.
Bitte lesen Sie sich vor der Anmeldung die Teilnahmebedingungen sorgfältig durch! Die Bedingungen sind verbindlich und werden mit der Anmeldung anerkannt. 
Die Teilnehmer erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, die sie innerhalb von 24 Stunden durch Anklicken des dort enthaltenen Links bestätigen müssen. Erst dann sind sie verbindlich angemeldet.
Verwenden Sie für die Registrierung ausschließlich Ihre private E-Mail Adresse sowie private Postanschrift.
Bitte laden Sie bei der Anmeldung eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises/Passes sowie den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 hoch (s. Hinweise zu “Sprachkenntnisse”). Ohne Nachweise kann die Anmeldung nicht berücksichtigt werden.
Um eine reibungslose Übertragung an das Bewacherregister zu ermöglichen, tragen Sie Ihre Daten bitte so ein, wie sie auf Ihrem amtlichen Ausweisdokument stehen.

Teilnahmegebühr

Die Teilnahmegebühr beträgt 398 Euro inklusive Unterrichtsmaterial. 
Der Gebührenbescheid wird mit der Einladung ca. 14 Tage vor Beginn versandt. Eine Bareinzahlung ist nicht möglich. Die Gebühr sollte bis zum Beginn der Unterrichtung überwiesen werden, muss jedoch spätestens bis zum, auf dem Gebührenbescheid angegebenen, Zahlungsziel eingegangen sein. 
Bildungsgutscheine/-schecks können nicht angenommen werden!

Rücktritt

Ein Rücktritt von der Unterrichtung muss schriftlich bei der IHK Aachen eingereicht werden.
Gemäß der Gebührenordnung und dem Gebührentarif berechnen wir bei einem Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung 40 Prozent der Teilnahmegebühr. Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die gesamte Gebühr berechnet und kann nicht mehr storniert werden.

Bescheinigung

Nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens wird eine Bescheinigung erstellt. Die Bescheinigung wird ausgehändigt:
  • wenn die unterrichtende Person ohne Fehlzeiten teilgenommen hat,
  • die IHK sich davon überzeugen konnte, dass der Teilnehmer den Inhalt der Unterrichtung verstanden hat und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist,*
  • die Gebühr bei der Kammer eingegangen ist.
* Es werden mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet eingesetzt.
Wenn die Teilnahmebescheinigung aufgrund der Verständnisfragen nicht ausgestellt werden kann, ist nur eine komplette Wiederholung des Lehrganges möglich.
Bei Neuanmeldung wird die Gebühr erneut fällig.
Bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind die Kosten zu zahlen, auch wenn keine Bescheinigung ausgestellt wird.

Befreiung

Von der Unterrichtung sind Personen befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse verfügen, zum Beispiel:
  • Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst und Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei
  • Laufbahnprüfung für den mittleren Justizvollzugsdienst
  • Feldjäger der Bundeswehr
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben. Die Ausnahmeregelungen sind im § 8 der Bewachungsverordnung (BewachV) detailliert dargestellt.
Eine Bescheinigung hierüber stellt die IHK allerdings nicht aus. Für eine Bewerbung in einem Bewachungsgewerbe ist lediglich das entsprechende Prüfungszeugnis vorzulegen.