Prüferentschädigung

Entschädigungsregelung für Prüfer IHK Aachen

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit nicht eine finanzielle Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, für Aufwand, bare Auslagen, Fahrtkosten und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6, 15 Abs. 2 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) – Artikel 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718, 776 ff) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. 
Abweichend von § 15 Abs. 2 JVEG kann eine Entschädigung für mehr als zehn Stunden je Tag gewährt werden, wenn in begründeten Ausnahmefällen Prüfungsausschussmitglieder länger als zehn Stunden je Tag tätig werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn anderenfalls für die Prüfertätigkeit an einem anderen Tag ein weiterer Termin anberaumt werden müsste.
Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG wird die nach Abschnitt 38 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung als Werbekosten anerkannte Kilometerpauschale als Entschädigung gezahlt. 
Die Abrechnung der Entschädigung erfolgt durch die IHK aufgrund eines Antrags des Anspruchsberechtigten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstleistung geltend gemacht wird. 
Stand: 2.10.2023