Rekrutierung aus dem Ausland

Wie kann ich Menschen aus dem Ausland (EU-Ausland, assoziierte Staaten, Drittstaat) einstellen?

Wie kann ich Menschen aus dem Ausland (EU-Ausland, assoziierte Staaten, Drittstaat) einstellen?

Die Landesregierung hat mit der Fachkräfteagentur International (FAI NRW) ein umfassendes, kostenloses Beratungsangebot für nordrhein-westfälische Arbeitgeber zur Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte geschaffen. Dazu bietet die FAI NRW praxisnahe Angebote wie Informationsveranstaltungen, Checklisten, Workshops und Einzelfallberatungen an.

Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten

Grundsätzlich genießen alle Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Sie können innerhalb der EU in jedem Mitgliedstaat frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sowie Dienstleistungen anbieten.
Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle Beschäftigungserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Das bedeutet für Arbeitgeber: Diese Personengruppen können nach den gleichen Regeln beschäftigt werden wie deutsche Arbeitnehmer.
Entsprechendes gilt für Staatsangehörige aus der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der EU gelten für diese Personengruppen ebenfalls Privilegien in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU

Drittstaatsangehörige, die keine der genannten Staatsangehörigkeiten haben und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung gestattet.

Auswahl bestimmter Aufenthaltstitel

Westbalkanregelung

Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien erhalten für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Seit Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthaltsG)

Personen mit einer akademischen Ausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung ein absolviertes Studium vorausgesetzt wird. (§ 2 Abs. 12b AufenthG).

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis:

  • Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG
  • Falls erforderlich die Erteilung oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 AufenthG)

Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (§ 18 a AufenthaltsG)

Auch Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten. Die Voraussetzungen gleichen denen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Gefordert wird der Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen, in Deutschland anerkannten, ausländischen Berufsqualifikation.

Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c AufenthaltsG)

Grundsätzlich setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung eine in Deutschland anerkannte Berufs- oder akademische Ausbildung voraus (Ausnahme: IT-Kräfte). Allerdings ist es nicht notwendig, dass die Ausbildung in Deutschland anerkannt wurde, wenn die Person eine ausgeprägte, praktische Berufserfahrung vorweisen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein:

  • Eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung. Diese muss in berufsfachlichem Zusammenhang zur in Deutschland angestrebten Beschäftigung stehen und den ausländischen Staatsangehörigen zur Ausübung der qualifizierten Tätigkeit befähigen. Sie muss also auf dem Niveau einer qualifizierten Ausbildung oder eines akademischen Abschlusses erworben worden sein.
  • Ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. In Deutschland muss der Abschluss nicht anerkannt sein. Alternativ kann auch ein AHK-Abschluss reichen.
  • Die Bescheinigung, dass der ausländische Abschluss den genannten Anforderungen entspricht, stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) aus, für AHK-Abschlüsse ist das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB).
  • Ein Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (43.470 Euro im Jahr 2025).
  • Bei Personen, die älter als 45 Jahre sind, muss ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 53.130 Euro (im Jahr 2025) vorliegen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisbar sein.
  • Für tarifgebundene Unternehmen, die den Ausländer zu den für sie geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigen, gilt diese Gehaltsgrenze nicht.
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überprüft, ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sind. In der Regel wird die BA-Zustimmung im Visumverfahren von der Visastelle eingeholt. Dafür benötigt die BA das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Das muss der Arbeitgeber ausfüllen.

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG/Blue Card)

Für Hochqualifizierte kommt außerdem die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ in Betracht. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate, höchstens aber für vier Jahre, ausgestellt.
IT-Spezialisten können auch ohne Hochschulabschluss eine Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2025: 43.759,80 Euro).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in Deutschland möglich. Bereits nach 27 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis, und damit einen unbefristeten Aufenthaltstitel, beantragen; vorausgesetzt Deutschkenntnisse auf A1-Niveau werden nachgewiesen. Bei nachweislichem Sprachniveau B1 kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.
Die Erteilung der Blauen Karte setzt allerdings ein bestimmtes Mindestgehalt voraus. Bei der Bestimmung des Mindestgehalts wird unterschieden, ob es sich um einen “Mangelberuf” handelt oder nicht.

Akademischer Abschluss/tertiärer Bildungsabschluss und Regelberuf: “Große” Blaue Karte

Eine Blaue Karte für die sogenannten “Regelberufe” im Unterschied zu den sogenannten “Engpassberufen” setzt voraus:
  • einen deutschen Hochschulabschluss bzw. einen anerkannten oder dem deutschen Abschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder tertiären Bildungsabschluss (siehe § 18g I AufenthG),
  • eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung,
  • dass keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ablehnungsgründe vorliegt,
  • einen Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Engpassberuf oder Berufsanfänger/Berufsanfängerin, § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG: “Kleine” Blaue Karte“

Die “kleine” Blaue Karte kann Personen aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden, wenn die Person
  • entweder einen Engpassberuf ergreift oder Berufsanfänger ist.
  • der Abschluss des Hochschulstudiums bei Antragstellung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt,
  • ein Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vorliegt.
  • Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Personen ohne akademischen Abschluss (§ 18g II AufenthG)

Mit der Neuregelung können erstmals auch Personen ohne akademischen Abschluss eine Blue Card erhalten.

Voraussetzungen sind dafür:

  • Kenntnisse und Fähigkeiten durch dreijährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren in Berufen der Gruppen 133 oder 25
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Eine detaillierte Übersicht über sämtliche Aufenthaltstitel und Zuständigkeiten findet man unter: