Geflüchtete in Ausbildung

Menschen, die nach Deutschland geflüchtet sind, bringen Potenzial mit, das für eine gelingende Integration in Arbeit und Gesellschaft von Bedeutung ist. Es gilt dieses Potenzial zu fördern und nutzbar zu machen.
Die IHK Aachen informiert und berät sowohl interessierte Arbeitgeber als auch Geflüchtete zur Integration in Ausbildung. Unternehmen und Geflüchtete erhalten praktische Unterstützung bei ihren konkreten Fragen sowie erste Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir sind außerdem vernetzt mit der Arbeitsverwaltung und mit aufnehmenden Schulen; insbesondere mit den Berufskollegs.
Bei der Einstellung von Geflüchteten gibt es eine Reihe Besonderheiten und Formalitäten zu beachten, die je nach Aufenthaltsstatus des Geflüchteten variieren können.

Können Geflüchtete in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung machen?

Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich:

  • Asylberechtigte Personen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden, haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Ukrainische Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen über einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
  • Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang nach:
    • drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
    • sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
  • Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang nach:
    • drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind. Es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
    • sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind. Es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

In den ersten drei Monaten des Aufenthaltes besteht kein Arbeitsmarktzugang für:

  • Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes).
  • Personen, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde.
  • Personen, aus sicheren Herkunftsstaaten (aktuell: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben und
  • Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für Asylbewerbende und Geduldete:

  • Gestattete und Geduldete benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, das heißt ob vergleichbare Arbeitsbedingungen mit Inländern vorliegen, zum Beispiel beim Lohnniveau. Diese Prüfung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen.
  • Gestattete und Geduldete können in Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin die Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung für Gestattete und Geduldete: