Beschäftigung von ausländischen Auszubildenden

Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich je nach Herkunftsland:

Auszubildende aus EU-Staaten

  • Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung und ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
  • Anmeldung am Wohnort: Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug muss eine Anmeldung im örtlichen Einwohnermelde- oder Bürgeramt erfolgen. Hierzu sollte am besten noch vor dem Einzug ein Termin vereinbart werden.

Azubis aus Drittstaaten

Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich. Dafür brauchen sie ein Visum, das bei der zuständigen Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragt wird. Wichtige Voraussetzungen für die Beantragung des Visums müssen erfüllt sein:
  • Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss in der Regel ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf mindestens B1- Niveau erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
  • Schulabschluss: Eine Ausbildung kann nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
  • Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. In diesem Vertrag kann vermerkt werden, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende bleibt – im Unterschied zur Fachkraft – die Vorrangprüfung der BA bestehen. Zudem prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Auszubildenden gelten.
  • Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Auszubildende muss zudem nachweisen, dass während des Aufenthalts zur Ausbildung der Lebensunterhalt selbst finanziert werden kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 992 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vergleiche Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
  • Aufenthaltstitel: Auszubildende aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfahren sie von der jeweiligen Auslandsvertretung, die auch für die Visa-Erteilung zuständig ist. Hinweis: Ein gültiger Reisepass ist speziell auch bei den Prüfungen wichtig.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von der jeweiligen Auslandsvertretung getroffen. Befinden sich die Nachwuchskräfte bereits in Deutschland sind die örtlichen Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten zuständig.

Vor der Ausbildung

  • Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (2020) können auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf B2-Niveau, der Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Hier ist die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
  • Deutschsprachkurs zur Vorbereitung: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden man im Onlineportal „Make it in Germany“. Informationen zu berufsbezogener Sprachförderung hält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereit.

Während der Ausbildung

  • Beschäftigung: Wer in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgehen. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Ausbildungsbetrieb innerhalb von vier Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung der Ausbildung melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
  • Wechsel in Beschäftigung: Auszubildende können bereits während der Ausbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft annehmen. Damit geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einher. Die Wechselmöglichkeit besteht allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA.
  • Wechsel in Ausbildung: Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Dafür erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung.
  • Wechsel innerhalb der EU: Für junge Menschen, die nur einen Teil einer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gilt: In den meisten Fällen erhalten sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Ausbildung

  • Anschlussaufenthalt: Nach Abschluss der Berufsausbildung kann die Behörde die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit kann ein für den Berufsabschluss angemessener Arbeitsplatz gesucht und uneingeschränkt gearbeitet werden.
  • Niederlassungserlaubnis: Ebenso wie Hochschulabsolventen können ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.