Anerkennung / Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise
Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer ist antragsberechtigt?
Spätaussiedler / Vertriebene, die in
- den Ländern der ehemaligen Sowjetunion,
- Bulgarien,
- Rumänien,
- Polen,
- der ehemaligen Tschechoslowakei oder
- Ungarn
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, haben einen Rechtsanspruch auf Anerkennung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind.
Spätaussiedler-Bescheinigung / Vertriebenen-Ausweis erforderlich
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragssteller über eine Spätaussiedler-Bescheinigung / Vertriebenen-Ausweis verfügt oder als Angehöriger in einer/m solchen/m Bescheinigung/Ausweis namentlich aufgeführt ist. Ohne Vorliegen eines/r Vertriebenen-Ausweises / Spätaussiedler-Bescheinigung ist eine Anerkennung nach § 10 BVFG nicht möglich.
Was bedeutet die Anerkennung des Zeugnisses?
Mit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden die gleichen Berechtigungen verliehen, wie mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.
Zuständige Stelle
Die IHK Düsseldorf ist die zuständige Stelle für Anträge auf Anerkennung nach dem BVFG von Antragsstellern, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Aachen, wohnen.
Weitere Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie bei der IHK Düsseldorf.