Berufsstart

Vorgeschriebene Praktika

Schulpraktika

Schulpraktika zählen zu den schulischen Pflichtveranstaltungen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung erfolgt daher durch die Schule. Für Schäden, die der Schüler unter Umständen im Betrieb verursacht, kann die Schule eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen. Für deren Beiträge müssen die Eltern aufkommen.
Die Schüler sollten durch den Praktikumsbetrieb eindringlich über die geltenden Sicherheitsbestimmungen belehrt werden, was zu dokumentieren ist.
Bei der Beschäftigung von Schulpraktikanten ist auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes zu achten.

Fachhochschulreife – Gelenktes Praktikum

Seit 1. Februar 2007 sind ausschließlich die Berufskollegs für die Anerkennung der Fachpraktika innerhalb der 11. Klasse der Fachoberschule und der einjährig gelenkten Praktika nach der Jahrgangsstufe 12 zuständig. Das Praktikum kann sich inhaltlich an einem der mehr als 360 anerkannten Ausbildungsberufe orientieren. Ebenso besteht die Möglichkeit das Praktikum nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges einer Fachhochschule in NRW, für den die Praktikantinnen und Praktikanten die Zulassung beantragt haben, zu absolvieren. 

Studienpraktika nach Studienordnungen

In vielen Studienordnungen sind Praktika vorgeschrieben. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese Praktika während der Ausbildung abgeleistet werden oder ob diese als Vor- oder Nachpraktika erbracht werden. Praktika, die während des Studiums als Teil der Ausbildung erbracht werden, sind als so genannte Zwischenpraktika Teil der Ausbildung und sozialbeitragsfrei. Es ist unerheblich, wie lange das Praktikum dauert, welche wöchentliche Arbeitszeit geleistet wird oder ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wird. Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte gelten hier nicht.
Bei Vor- und Nachpraktika sind Studenten in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Dann besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ob letztendlich Beiträge gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob eine Vergütung gezahlt wird und wenn ja, in welcher Höhe.

Vergütung

Wird ein Entgelt gezahlt, so ist der Praktikant in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung als Beschäftigter versicherungspflichtig (Krankenversicherung § 5 I Nr. 1 SGB V; Pflegeversicherung § 20 SGB XI; Rentenversicherung § 1 Nr. 1 SGB VI; Arbeitslosenversicherung § 25 I SGB III). Durch eine andere Bezeichnung des Praktikumsverhältnisses darf diese Regelung nicht umgangen werden.
Bis zu einer Vergütung von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Praktikanten wie einen Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch und wird von www.itsg.de  (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenkasse GmbH) unterstützt. Vorzulegen sind eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten, der Praktikumsvertrag und soweit vorhanden, die Sozialversicherungsnummer des Studenten. Darüber hinaus empfehlen wir der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass Sie einen Praktikanten beschäftigen, um Ihren unfallversicherungsrechtlichen Pflichten zu genügen.

Keine Vergütung

Wird keine Vergütung gezahlt, besteht zwar ebenfalls in allen Bereichen Versicherungspflicht, aber der Praktikant hat die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung allein zu tragen. In vielen Fällen wird er dennoch nichts zahlen müssen, weil er als Familienmitglied über ein Elternteil krankenversichert ist. Dies ist aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Danach muss sich der Praktikant selbst versichern.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Praktikant als zur Berufsausbildung Beschäftigter zu behandeln. Der Beitrag wird aus einem fiktiven Entgelt ermittelt. Nach der Höhe des Entgeltes sollten Sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenversicherung erkundigen, da dieses vom durchschnittlichen Lohnniveau abhängt und jährlich neu festgelegt wird. Ein solches Praktikum braucht bei der Krankenkasse nicht angemeldet zu werden. Lediglich muss die Mitteilung gegenüber der Berufsgenossenschaft erfolgen.