Neuerungen 2024 im Bereich Umwelt und Energie

Im Bereich Umwelt und Energie gibt es 2024 Änderungen für Unternehmen bzgl. der Nachhaltigkeitsberichterstattung, des Energieeffizienzgesetzes und des Gebäudeenergiegesetzes.

Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte große Unternehmen

Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt ab 2024 gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
Auf große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht vorgelegt haben, kommen mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) neue Pflichten zu: Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen sie einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen.
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen auch Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen und angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.
In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.
Die Richtlinie selbst finden Sie unter eur-lex.europa.eu, ebenso wie die Taxonomie-Verordnung. Die Verordnung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards können Sie unter webgate.ec.europa.eu nachlesen.

Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten

Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie entsprechender Informations- und Auskunftspflichten.
Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen.
Mit der ebenfalls geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen die Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig von der Größe der Unternehmen. Details sind noch nicht bekannt, der Entwurf befindet sich in der Abstimmung.

Gebäudeenergiegesetz: Neue Regelungen für Heizungsanlagen

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen.
Davon ausgenommen sind folgende Alternativen:
  • Wärmenetzanschluss beziehungsweise Hausübergabestation
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • solarthermische Anlage
  • Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten
  • Hybridheizung (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse-, Flüssigbrennstofffeuerung)
Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab 1. Januar 2024, ansonsten ab Juli 2024 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss.
Darüber hinaus bringt das neue GEG eine Reihe weiterer Verpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich, darunter zur Prüfung oder zur Nachrüstung.
Weitere Informationen zu den Neuregelungen

Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe

Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Weitere Informationen gibt es beim Bundeslandwirtschaftsministerium.

CBAM: Berichtspflichten rund um die CO2-Grenzabgabe

Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Behörden, bei denen diese Berichte einzureichen sind, standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023.
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Die DIHK kritisiert die hohen bürokratischen Belastungen, die mit den Berichtspflichten verbunden sind, ebenso wie die verspäteten Informationen durch die EU- und die einzelnen nationalen Behörden.

Erhöhung des nationalen CO2-Preises

Im nationalen Emissionshandel soll der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2024 deutlich steigen – geplant von jetzt 30 auf 40 Euro pro Tonne CO2. Da das Haushaltsfinanzierungsgesetz zu Redaktionsschluss noch nicht beschlossen war, ist die genaue Preisentwicklung unklar.
Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
Außerdem wird mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen.
Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik

Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Damit werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt.
Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Alle Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.

Pfandpflicht ausgeweitet

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.

Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.

Neue EU-Batterieverordnung

Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.
Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.
Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.