EU-Berufskraftfahrer

Prüfung Berufskraftfahrer Güterkraftverkehr

Die Prüfungsfragen wurden veröffentlicht. Weitere Informationen

Bis auf weiteres führen wir keine Tabletprüfungen durch, sondern prüfen auf Papier.

1. Mindestalter

Die Prüfung Grundqualifikation (Richtlinien (PDF-Datei · 237 KB)) und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Lastkraftwagen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter bei Grundqualifikation 
Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation
C /CE
18 Jahre
21 Jahre
C1 / C1E
18 Jahre
18 Jahre
Nach erfolgreich absolvierter Prüfung, übertragen wir Ihre Daten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA). Die Qualifizierung wurde in Deutschland bisher durch eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Zum 23. Mai 2021 wurde zum Nachweis der Qualifikation der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) im Checkkartenformat eingeführt. Der FQN löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab. Weitere Informationen.

2. Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger

2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr besitzen. Übersicht der Schulungsveranstalter
2.2 Quereinsteiger
 Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
2.3 Umsteiger
 Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Personenverkehr” besitzen.

3. Anrechnung von ADR- und Tiertransportschulungen

In den Paragrafen 2 beziehungsweise 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung wird auf die Anerkennung der Gefahrgutfahrerschulung verwiesen. Gefahrgutfahrern mit Basis- beziehungsweise Auffrischungsschulung werden sieben Unterrichtseinheiten angerechnet, wenn sie die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung absolvieren. Die Gefahrgutfahrerschulung darf nicht älter als fünf Jahre sein. Die Verordnung ist am 17.12.2020 in Kraft getreten.
Das gleiche gilt für die für Schulungen über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Auch diese können mit sieben Stunden angerechnet werden.

4. Prüfungsdauer

Prüfungsteile
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
Regelprüfung
                                                   
                       
theoretische Prüfung
240 Min.
90 Min.
praktische Prüfung
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen
Insgesamt
120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.
Quereinsteiger
theoretische Prüfung
170 Min.
60 Min.
praktische Prüfung
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen
Insgesamt
120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.
Umsteiger
theoretische Prüfung
110 Min.
45 Min.
praktische Prüfung
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen
Insgesamt
60 Min.
30 Min.
max. 30 Min.


120 Min.

5. Zulassung zur Prüfung

5.1 Beschleunigte Grundqualifikation
5.1.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihren Lehrgangsveranstalter).
  • 140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
5.1.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihren Lehrgangsveranstalter). Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr oder ein Führerschein einer Klasse D vorzulegen.
  • 35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen D1, D1E, D oder DE
    bzw.
    wenn die Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2008 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
5.1.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihren Lehrgangsveranstalter), sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).
  • 96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
  • Original des Fachkundenachweises Güterkraftverkehr
 
5.2 Grundqualifikation
5.2.1 Regelprüfung
Keine speziellen Voraussetzungen
5.2.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins einer D-Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
  • Gültiger Führerschein der Klassen D1, D1E, D oder DE
  • Wenn die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE nach dem 10. September 2008 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
5.2.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).
  • Original des Fachkundenachweises Güterkraftverkehr
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilneh­mer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!

6. Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
6.1 Grundqualifikation
Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung)
                  
Gesamtprüfung
1.370 Euro
Gesamtprüfung Quereinsteiger
1.340 Euro
Gesamtprüfung Umsteiger
1.010 Euro
6.2 Beschleunigte Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
120 Euro
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
110 Euro
Theoretische Prüfung Umsteiger
100 Euro
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm / ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten.

7. Anmeldung, Termine, Musterprüfung


Prüfungstermine 2024
 
Freitag,   23. Februar 2024
Montag,  25. März 2024
Montag, 08. und 22. April 2024
Montag, 06. und 27. Mai 2024
Montag, 03. und 17. Juni 2024
Montag, 01. und 22. Juli 2024
Montag, 05. und 19. August 2024
Montag, 02. und 16. September 2024
Montag, 07. und 21. Oktober 2024
Montag, 04. und 18. November 2024
Montag, 09. und 16. Dezember 2024

(Änderungen vorbehalten)
Die Prüfungsabnahme erfolgt ausschließlich auf Deutsch.
Hier gelangen sie zu einer Online-PC-Musterprüfung.
Die Oldenburgische IHK ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz in unserem IHK-Bereich haben. Falls Ihr Wohnort außerhalb liegt, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Nutzen Sie dafür den IHK-Finder.

7. Ausnahmen

In den Anwendungshinweisen finden Sie detaillierte Informationen.