Umwelt

Kreislaufwirtschaft | Abfall

Abfallberatung der IHK

Bei den Themen Kreislaufwirtschaft und Abfall müssen Unternehmen oder Abfallbeauftragte zahlreiche Vorgaben, Gesetze und Verordnungen beachten. Zu nennen sind hier beispielsweise das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Gewerbeabfallverordnung.
Die IHK Nord Westfalen berät ihre Mitgliedsunternehmen grundsätzlich zum Thema Abfall. Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen relevanten Regelungen.

Einwegkunststoff

Am 3. Juli 2021 treten die Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Diese dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Dazu werden ab Sommer dieses Jahres bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, andere sind entsprechend als solche zu kennzeichnen. 
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz löste zum 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergaben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.

Umgang mit Verpackungen in Europa

Die deutschen Gesetzgebungen im Abfallrecht haben ihren Ursprung in europäischen Richtlinien. Diese Richtlinien sind auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden, allerdings nicht exakt so, wie in Deutschland.
Eine Broschüre des DIHK zeigt die verschiedenen Regelungen auf. Sie steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Dieses schreibt insbesondere eine Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor. Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblättern. In der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) werden die Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten geregelt.  Diese Verordnung setzt die europäische RoHS-Richtlinie in das deutsche Recht um. Bitte beachten Sie die regelmäßig aktualisierten Anhänge der RoHS-Richtlinie.

Gewerbeabfallverordnung (ab 08/2017)

Am 21. April 2017 wurde die novellierte Gewerbeabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab dem 1. August 2017 ist sie in Kraft und löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie verschärft die Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen. Vor allem steigt auch der Dokumentations- und Begründungsaufwand. Gleiches gilt für Bauabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.
Im folgenden Merkblatt werden die neuen Dokumentationsanforderungen bewusst mehrfach erwähnt, um die Reihenfolge der Optionen und die damit jeweils verbundenen Pflichten deutlicher zu machen. Außerdem wird versucht, Art und Umfang der geforderten Dokumentation näher zu beschreiben.

Neue EU-Batterieverordnung (ab 08/2023)

Die Ende 2022 beschlossene EU-Batterieverordnung (BattG) ist am 17. August 2023 in Kraft getreten.
Im Einklang mit den Kreislaufzielen des Europäischen Grünen Deals ist die neue Batterieverordnung die erste europäische Rechtsvorschrift, die einen vollständigen Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind. Batterien sind eine Schlüsseltechnologie, um den grünen Wandel voranzutreiben, nachhaltige Mobilität zu unterstützen und zur Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die schrittweise eingeführten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sollen gewährleisten, dass wertvolle Materialien am Ende ihrer Nutzungsdauer zurückgewonnen und der Wirtschaft wieder zugeführt werden. Nach den Sorgfaltspflichten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt, Nickel und Naturgrafit erkennen und angehen.

Die nächsten Schritte

Die Arbeiten werden sich nun auf die Anwendung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und die Ausarbeitung von Sekundärrechtsakten (Durchführungs- und delegierte Rechtsakte) in den nächsten Jahren konzentrieren, die detailliertere Vorschriften enthalten.
Quelle: DIHK

Beschränkung von Mikroplastik

Zum Schutz der Gesundheit von Ökosystemen und Menschen werden absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel seitens der Europäischen Kommission zukünftig in zahlreichen Fällen nicht mehr zugelassen. Der REACH-CLP-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert fortlaufend über die aktuellen Regelungen und die differenzierten Übergangsbestimmungen. Für bestimmte Produkte gelten Übergangsfristen von bis zu zwölf Jahren.