Beilegung von Streitigkeiten

Grundsätzliche Informationen zur Schiedsgerichtsbarkeit

Was ist das Schiedsgerichtsverfahren?

Bei einem Schiedsgerichtsverfahren trifft ein vorher durch die Parteien festgelegtes Schiedsgericht als einzige Instanz eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung. In den meisten Fällen kann das Verfahren den Interessen der Parteien schneller und kostengünstiger gerecht werden und nebenbei zur Entlastung der Justiz beitragen.

Warum das Schiedsgerichtsverfahren?

Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet die endgültige Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Sie ist anerkannte Rechtsprechung und steht gleichberechtigt neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung kann sich je nach zwischenstaatlichen Abkommen auch auf das Ausland beziehen. Dementsprechend kann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts bei Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug besonders empfehlenswert sein. Vorteile gegenüber dem Gerichtsverfahren ergeben sich dadurch, dass die frei gewählten Schiedsrichter entsprechende Sachkunde mitbringen sowie das Vertrauen beider Parteien genießen. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich flexibler als ein normales Gerichtsverfahren. Da die Vielzahl der Instanzen wegfällt, ist es kostengünstiger und kann schneller abgewickelt werden. Zu beachten ist, dass eine einmal festgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung bindend ist und nur gemeinsam rückgängig gemacht werden kann.

Wie läuft das Schiedsgerichtsverfahren ab?

Die Schiedsgerichtsordnung der IHK Lahn-Dill sieht eine Besetzung des Schiedsgerichtes mit drei Personen vor, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen sodann einen Vorsitzenden oder Obmann des Schiedsgerichtes. Die Parteien können aber auch eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren. Auch wenn es keinen Anwaltszwang gibt, ist die Vertretung durch einen Anwalt häufig zweckmäßig.

Das Schiedsgerichtsverfahren der IHK Lahn-Dill

Die Schiedsgerichtsordnung der IHK Lahn-Dill verweist auf die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Köln. Die Verfahren werden – unter Berücksichtigung des Schiedsortes Wetzlar/Dillenburg – von der DIS administriert.
Die entsprechenden Informationen finden Sie unter “weitere Informationen” im Download-Bereich!

Schiedsklausel – Schiedsvereinbarung

Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill schlägt allen Parteien die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Lahn-Dill in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor:
„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ..........................
(Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Lahn-Dill unter Ausschluss ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. "
Hinsichtlich der Form ist § 1031 ZPO zu beachten.
WICHTIG:
Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: Notarielle Urkunden).
Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:
  • Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist ..............
    (sofern dies nicht Wetzlar ist)
  • Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ..............
    (sofern ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)
  • Das anwendbare materielle Recht ist ..............
    (bei Fällen mit Auslandsberührung)
  • Die Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist ..............
    (bei Fällen mit Auslandsberührung)

Missglückte Schiedsklauseln:

Wenn man selbst eine Schiedsklausel formuliert, besteht die Gefahr, dass diese später in einem Prozess nicht als wirksam anerkannt wird und man doch vor einem staatlichen Gericht klagen muss.

Deshalb empfehlen wir in der Schiedsklausel auf die Verfahrensordung eines bestehenden Schiedsgerichtes zu verweisen.

Die nachfolgenden Beispiele zeigen, dass es in der Praxis gar nicht so einfach ist, in einer wirksamen Schiedsvereinbarung alle wichtigen Probleme eindeutig zu regeln.

Beispiele für missglückte, problematische Schiedsklauseln

Alle folgenden Klauseln nicht verwenden !!!

Bitte nicht verwenden (OLG Frankfurt/Main vom 24.06.1994 – 19 O 110/93):
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei stellt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mir Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so soll auf Antrag, der das Verfahren betreibenden Partei der Präsident des OLG München oder dessen Stellvertreter einen Schiedsrichter für die säumige Partei ernennen. 

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei die ihn ernannt hat, binnen vier Wochen einen neuen Schiedsrichter. Die Ernennung ist der Gegenpartei mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein mitzuteilen. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt Ziff. 3) entsprechend.

Bitte nicht verwenden (OLG Dresden vom 05.12.1994 – 2 U 1010/94):
  1. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis ist das geltende Recht am Sitz des Klägers.
  2. Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach....

Bitte nicht verwenden (BGH vom 09.02.1995 – III ZR 37/94):
„Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder dem Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluss der Allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren findet vor dem Schiedsgericht statt, das für solche Streitigkeiten im Land des Beklagten besteht oder, nach Vereinbarung der Partner, vor einem Schiedsgericht in einem dritten Mitgliedsland des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe.“

Bitte nicht verwenden:
„Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden, unter Ausschluss der öffentlichen Gerichte, gütlich beigelegt, sollte es nicht möglich sein, Streitigkeiten gütlich beizulegen, wird das Schiedsverfahren der internationalen Handelskammer zu Paris angewandt und vor ein Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Paris gebracht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.“

Bitte nicht verwenden:
Gerichtsstandsklausel:
„Beide Vertragsparteien unterwerfen sich im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit der IHK; der Schiedsrichter wird entweder von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder von der Internationalen Handelskammer in Paris bestimmt“.

Bitte nicht verwenden:
„Im Falle von aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsgerichtsbarkeit eine Einigung anzustreben. Dort ist nach der Schiedsgerichtsordnung des deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen eine Entscheidung zu treffen. Beiden Vertragsparteien steht es frei, vor Einschaltung des Schiedsgerichtes einen sachverständigen Dritten zu benennen, der bei auftretenden Streitigkeiten versucht, eine Erklärung bzw. einen Kompromiss herbeizuführen. Dabei muss sich die nicht benennende Partei mit der Wahl des Sachverständigen der anderen, benennenden Partei, einverstanden erklären.“

Bitte nicht verwenden (OLG Dresden vom 20.02.2001 – 11 Sch H 02/00):
Schiedsvereinbarung
Für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die Schiedsrichter müssen Mitglieder der Industrie- und Handelskammer sein. Benennt die Gegenpartei nicht innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die das Verfahren betreibende Partei ihrerseits einen Schiedsrichter, so soll auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei der Präsident der Industrie- und Handelskammer in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat, einen Schiedsrichter für die säumige Partei ernennen.