Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Das Einwegkunststofffondsgesetz: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden.

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ergänzt die bestehende Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) aus dem Jahr 2021 und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) vom 05.06.2019, deren Ziel die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ist.
Es richtet sich an alle Hersteller (§ 3), die in Deutschland gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffe (Anlage 1) erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen.

Information zu Pflichten nach Einwegkunststofffondsgesetz

Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern.
Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes (UBA).