Recht

Geldwäscheprävention: Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 1. Januar 2024

Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen seit dem 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert sein. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Hinweis:
Bei Fragen zum Registrierungsprozess konsultieren Sie bitte die Publikationen zur Anwendung (Handbuch, Tutorials u.ä.) von goAML, die der Zoll zur Verfügung stellt. Daneben steht der Service Desk Zoll zur Verfügung: Telefon: +49 (0) 228 303-26070 (Montag bis Freitag 8-17 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen). 

Am 18. Dezember 2023 hat der Gesetzgeber die Registrierungsfrist für zahlreiche Güterhändler um vier Jahre verlängert. Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2027 bei goAML registriert sein. Für Verpflichtete, die mit den vorgenannten Gütern handeln, bleibt es bei der Registrierungspflicht zum 1. Januar 2024.

1. Elektronisches Meldeportal goAML WEB der FIU

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Aus diesen beiden Gründen kann eine Registrierung für Güterhändler, die noch bis zum 1. Januar 2027 Zeit für die Anmeldung bei goAML haben, schon heute sinnvoll sein.

2. Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler  (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.

3. Wie und bis wann muss die Registrierung erfolgen?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort  finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.
Es gelten folgende Fristen (§ 59 Abs.6 GwG):
  • Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024: Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln.
  • Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2027: alle übrigen Güterhändler

4. Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.