In Kraft: Gesetz zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (Recht-auf-Reparatur) ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Hersteller sogenannter „weißer Ware“ und von Elektrogeräten, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Fehlende Reparierbarkeit als Sachmangel
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen.
Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf weitere Monate.
In einem Entschließungsantrag vom selben Tag monierte der Bundestag, dass Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts ausgenommen werden konnten und forderte die Bundesregierung dazu auf, sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben ab dem 31. Juli 2026. Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden sind, soll jedoch noch die alte Rechtslage Anwendung finden. Die Neuregelung in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind Produktgruppen, für die delegierte Rechtsakte gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 Reparaturpflichten vorsehen. Die jeweilige Ökodesign-Verordnung legt fest, welche Ersatzteile zugänglich sein müssen, für wen und für welchen Zeitraum.
| Produktgruppe | Rechtsakt mit Reparierbarkeitsanforderungen | Dauer der Ersatzteilverfügbarkeit |
|---|---|---|
| Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner | Verordnung (EU) 2019/2023 | 10 Jahre |
| Haushaltsgeschirrspüler | Verordnung (EU) 2019/2022 | 7 Jahre für Fachpersonal, 10 Jahre für Endnutzer-Ersatzteile |
| Kühlgeräte | Verordnung (EU) 2019/2019 | grundsätzlich 7 Jahre, Türdichtungen 10 Jahre |
| Elektronische Displays, z. B. Fernseher und Monitore | Verordnung (EU) 2019/2021 | 7 Jahre |
| Schweißgeräte | Verordnung (EU) 2019/1784 | mindestens 10 Jahre für professionelle Reparaturbetriebe |
| Staubsauger | Verordnung (EU) Nr. 666/2013 | typische Nutzungsdauer |
| Server und Datenspeicherprodukte | Verordnung (EU) 2019/424 | 8 Jahre für Firmware/Informationen zu Reparatur, Wiederverwendung und Aufrüstung |
| Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets | Verordnung (EU) 2023/1670 | 7 Jahre |
| Haushaltswäschetrockner | Verordnung (EU) 2023/2533 | ca. 10 Jahre, je nach Teil/Ökodesign-Vorgabe |
| Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten | Verordnung (EU) 2023/1542 | hängt vom jeweiligen Batterietyp/Produkt ab |
Pflichten
- Hersteller müssen auf Verlangen eines Verbrauchers Waren der betroffenen Produktgruppen reparieren. Eine Reparatur muss nicht erfolgen, wenn sie unmöglich ist.
- Die Reparatur muss entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Hersteller darf die Reparatur an Dritte vergeben, bleibt aber verantwortlich.
- Hersteller dürfen Reparaturen nicht durch Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken behindern, sofern dies nicht durch legitime objektive Gründe — etwa Schutz geistigen Eigentums — gerechtfertigt ist. Insbesondere dürfen sie die Nutzung von Original-, gebrauchten, kompatiblen oder per 3D-Druck hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
- Wenn Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge für betroffene Waren bereitstellen, müssen sie diese zu einem angemessenen Preis anbieten, der Reparaturen nicht abschreckt.
- Hersteller bzw. ersatzweise Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber müssen während der Dauer ihrer Reparaturpflicht Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen leicht zugänglich, klar, verständlich und kostenlos bereitstellen.
- Zudem müssen Verbraucher über eine frei zugängliche Website Informationen zu Richtpreisen typischer Reparaturen für betroffene Waren abrufen können.
- Reparaturbetriebe können Verbrauchern ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen geben. Dieses soll Reparaturangebote vergleichbar machen, unter anderem mit Angaben zu Mangel, Preis, Reparaturdauer, Ersatzgerät, Übergabeort und Zusatzleistungen. Wenn ein Reparaturbetrieb das Formular bereitstellt, darf er die dort genannten Bedingungen grundsätzlich 30 Kalendertage nicht ändern. Nimmt der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, ist der Reparaturbetrieb an diese Bedingungen gebunden.
Quelle: DIHK