Verbindliche Ursprungsauskünfte

Der Ursprung einer Ware ist ein wichtiges Merkmal im internationalen Handel. Dies gilt für beide Ursprungsarten, den präferenziellen und den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung. Da die Ursprungsbestimmung im Einzelfall schwierig sein kann und insbesondere die Regelungen für den präferenziellen Ursprung komplex sind, gibt es im EU-Zollrecht das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Rechtsgrundlage ist der Artikel 33 ff. Zollkodex der Union (UZK).

Zuständigkeit

1. Das Hauptzollamt Hannover ist grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über:
  • den präferenziellen Ursprung und
  • den nichtpräferenziellen Ursprung, wenn die Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU erfolgt ist oder wenn es sich um Waren handelt, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt.
Kontaktdaten: Hauptzollamt Hannover; Arbeitsbereich Verbindliche Ursprungsauskünfte; Waterloostraße 5; 30169 Hannover; Telefon: 0511 5469-2350; Fax: 0511 5469-2333; E-Mail: poststelle.vzta-hza-hannover@zoll.bund.de
2. Die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern erteilen vUA-Entscheidungen über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. be- oder verarbeitet werden.

Beantragung

Ein Antrag auf Erteilung einer vUA-Entscheidung muss schriftlich gestellt werden.
Die Erteilung einer vUA-Entscheidung muss elektronisch beantragt werden. Der Antrag ist ausschließlich über das im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" angebotene Online-Formular 0305 zu stellen.

Dauer, Gültigkeit, Kosten

Die verbindliche Ursprungsauskunft wird, wenn die nötigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrages erteilt. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, sofern sich die Rechtsgrundlage oder die Produktionsweise nicht ändert.
Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.
Die Erteilung der vUA erfolgt gebührenfrei. Entstandene Auslagen wie Analysen, Sachverständigengutachten oder Warenrücksendungen können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.