EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die EUDR (Englisch: EU Deforestation Regulation) wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (EU) im Jahr 2023 erlassen. Ziel ist die Bekämpfung der weltweiten Entwaldung.
Zielsetzung und aktuelle Umsetzung der EUDR
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Wald ist jedoch besonders wichtig für den Klimaschutz und den Erhalt des Artenreichtums. Wälder sind zudem die Lebensgrundlage für Millionen von Menschen auf der ganzen Welt.
Die EU will daher mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer Sorgfaltspflichten, die die EUDR vorschreibt, erreichen, dass nur noch "entwaldungsfrei" hergestellte Waren in die EU gelangen und auch nur solche aus der EU exportiert werden dürfen. Die Abholzung von Wäldern für landwirtschaftliche Produkte soll damit ausgebremst werden.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Die Verordnung wurde daraufhin mehrfach inhaltlich verändert und auch der Geltungsstart zweimal verschoben, zuletzt im Dezember 2025: Anwendungsbeginn für größere Unternehmen, die relevante Produkte in der EU handeln oder verarbeiten, ist nun am 30. Dezember 2026. Kleinst- und kleine Unternehmen haben eine längere Vorbereitungszeit bis zum 30. Juni 2027.
Welche Erzeugnisse sind von der Verordnung betroffen?
Entwaldung findet oftmals zugunsten einer Ausweitung der Landwirtschaft statt. Bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse daraus wurden dabei als besonders kritisch identifiziert:
- Holz
- Kakao
- Kaffee
- Kautschuk
- Ölpalme
- Soja
- Rinder
- daraus hergestellte Erzeugnisse, z.B. Schokolade oder Möbel.
Es gibt neue Ausnahmen
Mit der Änderung der Verordnung von Dezember 2025 werden Druckerzeugnisse (beispielsweise Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen einhalten?
Die Verordnung sieht Sorgfaltspflichten für den Handel mit den genannten Erzeugnissen vor. Sie dürfen gemäß Art. 3 nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn
- sie nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen,
- sie legal erzeugt wurden; das heißt sie müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Erzeugerland einhalten,
- für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt sind, gelten Sorgfaltspflichten. Sie umfassen grundsätzlich folgende Punkte:
- Informationsanforderung (Art. 9)
- Risikobewertung (Art. 10)
- Risikominderung (Art. 11)
Bezüglich der Informationsanforderung sind genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden. Die Verpflichtungen sind abhängig vom Risiko für Entwaldung und Waldschädigung im Herkunftsland der Erzeugnisse. Die EU-Kommission stellt hierzu ein Benchmarking-System zur Verfügung. Dabei werden Länder beziehungsweise bestimmte Gebiete in drei Risikogruppen (hoch, mittel, gering) eingeteilt. So gilt beispielsweise für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Die Sorgfaltserklärung muss gemäß Anhang II folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie EORI-Nummer,
- HS-Code der Ware, Warenbeschreibung einschließlich Handelsbezeichnung und ggf. wissenschaftliche Bezeichnung, sowie die Menge in Kilogramm oder Stückzahl,
- Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
- eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde,
- Unterschrift nach vorgeschriebenem Format.
Wie sieht der neue Zeitplan aus?
Der ursprünglich vorgesehene Geltungsbeginn verschiebt sich um ein weiteres Jahr. So haben Drittstaaten, Mitgliedsstaaten sowie Wirtschaftsbeteiligte mehr Zeit, sich auf die Anforderungen vorzubereiten und die Sorgfaltspflichten umzusetzen. Es gelten folgende neue Umsetzungsfristen:
- 30. Dezember 2026 für große Unternehmen und Händler
- 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen
Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)
Weiterführende Informationen
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: Entwaldungsfreie Produkte
- EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Germany Trade & Invest)
- Erklärvideo der BLE: EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission: Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor