Neue Regeln für Darlehensvermittler - §34k Gewerbeordnung

Neue Regeln für Darlehensvermittler - §34k Gewerbeordnung
Die Tätigkeit des Vermittlers von Verbraucherdarlehen ist derzeit (noch) von § 34c Abs. 1 S. 1 GewO umfasst. Mit der neuen Vorschrift des § 34k GewO wird diese Tätigkeit mit einer eigenständigen Erlaubnispflicht erfasst. Das Gesetz tritt am 20.11.2026 in Kraft.
In Hessen sind die Industrie- und Handelskammern sowohl für die Erlaubnis und Registrierung als auch die Sachkundeprüfung zuständig. Die Erlaubnispflicht betrifft die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
  • Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
  • Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
  • Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
  • Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Darlehensvermittlung ausüben
Erlaubnisvoraussetzungen
Um eine Erlaubnis als Darlehensvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Zuverlässigkeit: Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person müssen zuverlässig sein,- d.h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben,- d.h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
  • Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Darlehensvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch folgende Nachweise erbracht werden:
  • Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung
  • Gleichwertige Qualifikationen nach der Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) https://www.gesetze-im-internet.de/darlvermv/
  • Seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Darlehensvermittler gem. § 34c Abs. 1 S. 1 GewO (Alte-Hasen-Regelung), s.u.
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO):
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1GewO bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
  1. eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  2. eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO als Darlehensvermittler erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.
Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.
Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungsverpflichtung ist in der DarlVermV geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Der Gewerbetreibende kann, wie den Sachkundenachweis, auch die Weiterbildungspflicht auf sein leitendes Personal übertragen.
Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO nach dem 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 vor. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren).
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO.
Stand 04.08.2026