Ausbildungsnachweis

Auf Grundlage eines vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) betreuten und geförderten Modellversuchs, wurde eine neue Form des Ausbildungsnachweises konzipiert und in insgesamt fünfzig regionalen Ausbildungsbetrieben erprobt.

Allgemeines

Im Zentrum des Ganzheitlichen Ausbildungsnachweises - die Vorlage können Sie auf dieser Seite herunterladen - steht ein Abgleich der tatsächlichen Ausbildungsinhalte mit den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes des entsprechenden Ausbildungsberufes und die Reflexion des Erlernten durch die Auszubildenden selbst. Darüber hinaus werden vermehrt Feedbackmöglichkeiten geschaffen, um die Frequenz der Kommunikation unter den Ausbildungsakteuren zu erhöhen. Durch die stärkere Teilhabe am gesamten Ausbildungsprozess sollen die Auszubildenden sich frühzeitig an eine selbstständige und selbstreflektive Arbeitsweise gewöhnen, um eine Steigerung ihrer (beruflichen) Handlungskompetenz (Fach-, Methoden, Sozial- und Individualkompetenz) zu erreichen.

Berichtsheftführung online (BLOK)

Ein systemunterstützter Abgleich mit dem Ausbildungsplan, eine mobile Bearbeitung, eine Übersicht der eigenen Auszubildende sowie eine Auswertungsmöglichkeit sind die Vorteile des Online-Ausbildungsnachweises. Möchten Sie den kostenfreien Service IHK-Online-Ausbildungsnachweis nutzen, dann nennen Sie uns Ihre verantwortliche Person mit Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Unser Partner "Bildungsportal Sachsen GmbH" (bps) wird dann dieser Person einen Registrierungslink zusenden und für den Online-Ausbildungsnachweis freischalten.

Bestellmöglichkeit für Berichtsheftmappen

Auszubildende, die weder das von der IHK zur Verfügung gestellte PDF-Formular noch die Online-Version zur Berichtsheftführung nutzen wollen, können über die Firma Citydruck Berichtsheftmappen bestellen. Das Fax-Bestellformular kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Richtlinien zum Führen der Ausbildungsnachweise

Der Berufsbildungsausschuss der IHK Bodensee-Oberschwaben hat am 27. November 2012 folgende Richtlinien verabschiedet :
  1. Auszubildende haben während der gesamten Dauer der Ausbildung mindestens wöchentlich einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
  2. Der/die Ausbildende oder der/die Ausbilder/in haben den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu kontrollieren und abzuzeichnen. Der/die Ausbilder/in hat außerdem Sorge zu tragen, dass auch der/die gesetzliche Vertreter/in des/der Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von dem Ausbildungsnachweis in Kenntnis gesetzt wird und dies unterschriftlich bestätigt. Der Berufsschule ist auf Wunsch Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise der berufsschulpflichtigen Auszubildenden zu gewähren.
  3. Basierend auf den im Ausbildungsrahmenplan definierten Ausbildungsinhalten ist ein betrieblicher Ausbildungsplan (sachlich und zeitlich gegliedert) zu erstellen und in einer Übersicht darzustellen.
  4. Der Ausbildungsnachweis muss mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. Des Weiteren sind die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis aufzunehmen.
  5. Die Ausbildungsnachweise müssen mit der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung übereinstimmen. Grundlage sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung bzw. des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes, aus dem wiederum der betriebliche Ausbildungsplan abgeleitet wird.
  6. Die tatsächlichen Ausbildungsinhalte (betriebliche Tätigkeiten und betriebliche Lerninhalte) sind von dem/der Auszubildenden den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes oder den Inhalten des darauf basierenden betrieblichen Ausbildungsplanes zuzuordnen.
  7. Die Qualität der Umsetzung der Ausbildungsinhalte ist von dem/der Auszubildenden zu reflektieren sowie von dem ausbildenden Personal einzuschätzen und zurück zu melden.
  8. Es wird empfohlen, den Ausbildungsnachweis nach dem von der zuständigen Stelle (IHK) vorgeschlagenen Muster und den hierzu gegebenen Erläuterungen (Handreichung) zu führen.
  9. Der/die Auszubildende führt den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit.
  10. Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
  11. Der Ausbildungsnachweis ist bei der Abschlussprüfung vorzulegen. Die zuständige Stelle (IHK) ist während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses jederzeit zur Einsichtnahme des Ausbildungsnachweises berechtigt.
Die aufgeführten Richtlinien sind seit 1. September 2013 in Kraft. 

Hinweise zur Vorlage der Ausbildungsnachweise

Die Prüfungsbewerber werden vor der Zwischenprüfung/Teil-1-Prüfung und der Abschlussprüfung von der IHK aufgefordert, ihre Ausbildungsnachweise digital  über das IHK-Bildungsportal hochzuladen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die Ausbildungsnachweise müssen in einem PDF-Dokument hochgeladen werden. Das Hochladen eines zweiten Dokuments bewirkt, dass das zuerst hochgeladene gelöscht wird. Sollten die Ausbildungsnachweise aus mehrere einzelne PDF-Dateien bestehen, sind diese vorab zusammenzuführen. Hilfe dazu findet sich im Internet, sowie kostenlose Programme zum Zusammenführen von PDF-Dateien.
  • Der Speicherumfang der hochzuladenden Datei darf maximal 35 MB betragen. Sofern die Datei größer ist, gibt es im Internet kostenlose Programme, mit der die Datei verkleinert werden kann. Auf diese Programme findet man, wenn in die Internet-Suchmaschine „PDF komprimieren“ eingegeben wird.
  • Ausbildungsnachweise, die mit einem Online-Programm (z. B. BLOK) erstellt wurden, müssen nicht mehr händisch unterschrieben werden.
  • Wenn die Ausbildungsnachweise bis zum Stichtag über das Portal hochgeladen werden, müssen diese nicht mehr erneut der IHK oder dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden. Unabhängig davon müssen die Ausbildungsnachweise bis zum Ende der Ausbildung geführt werden. Die IHK behält sich vor, Stichproben zu machen.