Hinweise für die Transportbranche

Am 24. November 2021 trat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten neben der 3G-Regelung in öffentlichen Verkehrsmitteln auch neue Vorschriften für den Arbeitsplatz:
  • Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind, aktuell kein typisches Symptom oder Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt und sie einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Antigen-Tests dürfen max. 24 Stunden, PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (§ 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz)
  • Arbeitgebern und Beschäftigten ist ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Testnachweises wahrzunehmen. (§ 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz)
  • Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3-G-Vorgaben am Arbeitsplatz durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. (§ 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz)
  • Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
  • Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (§ 28 b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz)
  • Die Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.
Speziell im Hinblick auf Arbeitsplätze in der Logistikbranche ist folgendes zu beachten:
  • Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 IfSG. Zwar haben auch  Berufskraftfahrer bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber (z.B. beim Be- und Entladen von Gütern) grundsätzlich einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Von dieser Verpflichtung sind Berufskraftfahrer allerdings dann ausgenommen, wenn in der Betriebsstätte physische Kontakte zu Dritten ausgeschlossen werden können. Dies ist der Fall, wenn entweder keine weiteren Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne der Betriebsstätten ausgeschlossen werden kann.
  • Der Verstoß gegen die 3-G-Vorgabe am Arbeitsplatz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.