Batteriegesetz (BatterieG)

Rechtsgrundlage

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) ist Bestandteil des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, welches am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 36, S. 1582ff.) veröffentlicht wurde. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes am 1. Dezember 2009 tritt automatisch die seit 2001 gültige Batterieverordnung außer Kraft. Einige Details zum Batteriegesetz sind geregelt in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV), welche am 19. November 2009 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 74, S.3783f.) veröffentlicht wurde.

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Batterien sind dabei sowohl nicht wiederaufladbare Primärzellen als auch wiederaufladbare Sekundärzellen (Akkumulatoren oder kurz Akkus). Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder den Produkten beigefügt sind.
Das Gesetz betrifft
  • deutsche Hersteller von Batterien,
  • Importeure von Batterien,
  • Importeure von batteriebetriebenen Produkten, sofern die Batterien schon eingebaut oder dem Produkt beigelegt wurden.
    Ausgenommen sind jene Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt, also aus Deutschland exportiert werden, und Batterien in militärischen oder der Raumfahrt dienenden Geräten. Für die batteriebetriebenen Produkte selbst gelten natürlich nach wie vor die übrigen gesetzlichen Regelungen wie etwa das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Stoffverbote

Gegenüber der alten Batterieverordnung wurden insbesondere die Grenzwerte für Cadmium verschärft. Nach dem neuen Gesetz ist das Inverkehrbringen verboten bei
  • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze, die mehr als 2 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, es sei denn, sie werden für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge genutzt. Das Verbot gilt auch nicht für Batterien in Altfahrzeugen, wenn diese nach der Richtlinie 2000/53/EG vom Cadmiumverbot ausgenommen sind.
Nickel-Cadmium-Batterien dürfen bereits seit dem 26. September 2008 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Melderegister

Gänzlich neu ist die Einführung eines zentralen Melderegisters beim Umweltbundesamt (UBA). Meldepflichtig ist dabei jeder, der seit dem 1. März 2010 gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Die Meldung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
Aber auch Vertreiber und Zwischenhändler sitzen mit im Boot, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Meldepflichtigen, die nicht gemeldet sind, in den Verkehr bringen. Sie werden wie Meldepflichtige behandelt und damit letztlich auch bestraft.
Das Melderegister ist eine elektronische Datenbank, die über die Internetseite des UBA zu erreichen ist. Welche Daten im Einzelnen anzugeben sind, ist durch die Durchführungsverordnung festgelegt. Zur Hilfestellung bei der Dateneingabe steht auf der Seite auch ein ausführliches Benutzerhandbuch im pdf-Format zum Herunterladen zur Verfügung. Außerdem sind die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen in den FAQs abrufbar.
Um den zuständigen Behörden den Gesetzesvollzug zu erleichtern, werden ein Teil der Daten für Jedermann einsehbar sein. Zu den Daten, die veröffentlicht werden, gehören der Name und die Rechtsform des Herstellers / Importeurs,´ Postleitzahl, Ort und Staat, die Internetadresse, die gemeldete Batterieart und – ganz wichtig – der Markteintritt, also letztlich das Registrierungsdatum.
Die Einsichtnahme in das Melderegister ist jederzeit ohne Benutzeranmeldung möglich. Wenn aber Jedermann das Register einsehen kann, können auch die Wettbewerber da reinsehen. Das bedeutet daher, dass nichtgemeldete Hersteller oder Importeure recht schnell mit Abmahnungen und Bußgeldern rechnen müssen!
Die Meldepflichten können auch von beauftragten Dritten erfüllt werden. Ein solcher beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein (siehe unter Rücknahmepflichten). Die Meldung beim Umweltbundesamt ist kostenlos. Die Korrektheit der Meldung wird dem Meldepflichtigen seitens des UBA bestätigt.
Die Meldepflicht für Produkte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bleibt hiervon unberührt. So müssen sich beispielsweise Importeure von Produkten, in die Batterien bereits eingebaut oder denen Batterien beigelegt sind, sowohl bei der Stiftung EAR (für das ElektroG) als auch beim UBA (für das BattG) registrieren.

Rücknahmepflichten

Auch mit dem neuen Gesetz bleiben die bestehenden und bewährten Rücknahmeund Entsorgungsstrukturen bestehen. Somit haben Hersteller und Importeure von Gerätebatterien, also Batterien, die nicht Fahrzeug- oder Industriebatterien sind, nur die Möglichkeit, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Dies kann entweder das gemeinsame, nicht gewinnorientierte „Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien“ sein oder ein behördlich genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem.
Vertreiber, welche die Batterien gewerblich an die Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen. Der Vertreiber muss auch nur Batterien zurücknehmen. Er ist nicht verpflichtet Produkte zurückzunehmen, in denen Batterien eingebaut sind. Diese Produkte sind nach dem ElektroG bzw. der Altfahrzeugverordnung zu entsorgen. Für Fahrzeugbatterien gibt es eine Pfandpflicht i.H.v. 7,50 Euro. Die Vertreiber sind verpflichtet, die zurückgenommenen Gerätebatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Wenn sie jedoch die zurückgenommenen Batterien einem zugelassenen, herstellereigenen Rücknahmesystem übergeben möchten, ist dies drei Monate im Voraus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie sich an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen.
Der Endnutzer muss Altbatterien einer getrennten Erfassung zuführen. Dabei werden Industrie-Altbatterien ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen oder über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst. Fahrzeug-Altbatterien werden über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfasst. Gewerbliche Endnutzer, sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen können Fahrzeug-Altbatterien auch unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen. Alle anderen Batterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die entweder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst.

Sammelziele

Erstmals werden mit dem Batteriegesetz verbindliche Sammelziele für Geräte-Altbatterien festgelegt, nämlich 35 Prozent bis zum Jahr 2012 und 45 Prozent bis zum Jahr 2016, die über die flächendeckende Rücknahme erreicht werden müssen.

Kennzeichnung

Wie bisher auch müssen Batterien mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Details, wo und in welcher Größe die Kennzeichnung anzubringen ist, regelt der § 17 BattG. Wo dies zulässig ist, müssen Batterien, bei denen die Stoffgrenzwerte überschritten werden, mit dem chemischen Zeichen der Metalle gekennzeichnet werden, bei denen der Grenzwert überschritten wurde. Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe versehen sein. Details dazu regelt ebenfalls die noch zu erlassende Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums.

Hinweispflichten

Vertreiber, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, müssen ihre Kunden in gut sicht- und lesbarer Art und Weise darauf hinweisen,
  • dass die Batterien nach Gebrauch an die Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können.
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
  • welche Bedeutung die zur Kennzeichnung verwendeten Symbole haben.
Versandhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (z.B. im Katalog oder auf der Internetseite) geben oder diese der Warensendung schriftlich beifügen. Sofern das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen durchführt, müssen auch Hersteller und Importeure von Gerätebatterien, die dem System nicht angehören, sich an den Kosten der Kampagnen beteiligen.

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Zugleich mit dem Batteriegesetz wird auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dahin gehend geändert, dass nunmehr Geräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten sind, dass die Batterien oder Akkus problemlos zu entnehmen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig ist.
Die Informationspflichten der Hersteller und Importeure werden zudem dadurch erweitert, dass den Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, Angaben über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkus sowie über die sichere Entnahme beizufügen sind.