Verpflichtende Energieaudits für viele Unternehmen

Seit April 2015 sind Energieaudits für alle Unternehmen verpflichtend, die nach den Kriterien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind. Über ein Energieaudit lässt sich der Energieverbrauch Ihres Unternehmens analysieren und Einsparpotenziale ausmachen.

Muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?

Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?

Betroffene Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits, ein Energieaudit durchführen. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.

Wie läuft ein Energieaudit ab?

Betroffene Unternehmen müssen alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Das Energieaudit beinhaltet eine strukturierte Energieeffizienzberatung mit Analyse und anschließender Besprechung. Hierfür müssen Unternehmen eine Energieauditorin oder einen -auditor (bei der BAFA gelistet) beauftragen. 
Innerhalb des Auditprozesses kann mit Hilfe von Einspar- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bewertet werden, welche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten für das auditierte Unternehmen von Vorteil sind.
Die Ergebnisse werden im abschließenden Auditbericht dokumentiert. Was darin steht, ist als Empfehlung zu verstehen. Welche Maßnahmen ein Betrieb darauf basierend in Angriff nimmt, ist dem Unternehmen selbst überlassen. 

Was passiert bei Missachtung der Energieauditpflicht?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt für Energieaudits und dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entnommen werden.