Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen
Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Er gilt für Lieferungen und sonstigen Listungen an US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische und niederländische Stationstruppen in Deutschland.