Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD

Mit der Einführung der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet die EU in Zukunft betroffene Unternehmen nach einheitlichen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu berichten, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Schrittweise werden zudem mehr Unternehmen berichtspflichtig sein, als es bisher durch die CSR-Berichtspflicht der Fall war.

Betroffene Unternehmen

Die Berichtspflichten werden schrittweise eingeführt:
Unternehmen, die aktuell schon gemäß der NFRD berichten, müssen die Standards erstmals für das Berichtsjahr 2024 anwenden. Die erste Berichterstattung erfolgt 2025. 
Große Unternehmen (Paragraf 267 Abssatz 3 HGB), die nicht gemäß NFRD berichtspflichtig sind und zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, starten mit dem Berichtsjahr 2025:
  • mehr als 250 Mitarbeiter
  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 40 Millionen Euro Umsatz
Die erste Berichterstattung erfolgt 2026.
Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ausgenommen Kleinstunternehmen, sind ab dem Berichtsjahr 2026 zur Erstellung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt hier im Regelfall 2027.

Angaben im Nachhaltigkeitsbericht

Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts der genannten Unternehmen muss umfangreiche Angaben enthalten, die für die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), die von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und dann unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Auch diese Standards werden gestaffelt erstellt und für anwendbar erklärt.
Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts muss extern geprüft werden. Zunächst ist die Prüfung "zur Erlangung begrenzter Sicherheit" und später "zur Erlangung hinreichender Sicherheit" durchzuführen. Er ist in dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat, also dem European Single Electronic Format (ESEF), zu veröffentlichen. Seine Inhalte sind mit sogenannten "tags" besonders zu kennzeichnen. (Quelle: DIHK)

Indirekte Berichtspflichten von KMUs

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird über den Anwenderkreis hinaus Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner beziehungsweise Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann. (Quelle: DIHK)

Der Weg zum Nachhaltigkeitsbericht

Für Unternehmen empfiehlt sich eine agile Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Vorbereitung auf künftige Anforderungen.
In der Praxis wirft das komplexe Zusammenwirken der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) sowie die Betrachtung firmenindividueller Nachhaltigkeitsaspekte viele Fragen auf.
Die IHK für München und Oberbayern hat einen praxisorientierten Leitfaden mit Expertise von der Value Balancing Alliance (VBA) und Deloitte entwickelt.
Orientierung zu den entsprechenden Berichtsstandards erhält man u.a.