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Sperrzeiten- und Feiertagsregelung in Baden-Württemberg

Nach der Gaststättenverordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung zur Ausübung des Gaststättengesetzes (GastVO) gelten in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2010 folgende Sperrzeiten:
  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um drei Uhr, in Kur- und Erholungsorten um zwei Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um fünf Uhr. Die Sperrzeit endet um sechs Uhr.
  • In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um fünf Uhr. Auch an diesen Tagen endet die Sperrzeit um sechs Uhr.
  • Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit ganzjährig um null Uhr und endet um sechs Uhr.
Hinweis: Bei "Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse", die immer auch ausreichend begründet sein müssen, kann nach § 11 GastVO die Ortspolizeibehörde die Sperrzeit verlängern, verkürzen und befristen.
Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage in Baden-Württemberg (FeiertagsG) sind untersagt:
  • öffentliche Sportveranstaltungen
    am Karfreitag während des ganzen Tages
    am Totengedenktag (Sonntag vor dem ersten Advent) bis 13 Uhr
    am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtstag bis elf Uhr
  • öffentliche Tanzunterhaltungen
    am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
    am Totengedenktag (Sonntag vor dem ersten Advent), am Allgemeinen Buß- und Bettag, 24. Dezember, Allerheiligen und am Volkstrauertag von drei Uhr bis 24 Uhr
    an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) von drei bis elf Uhr
  • Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages am Totengedenktag (Sonntag vor dem ersten Advent), Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag und am Volkstrauertag von drei Uhr bis 24 Uhr
  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen am Karfreitag ab null Uhr
    am Totengedenktag ab drei Uhr
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbindung dienen
    am Karfreitag ab null Uhr
    am Totengedenktag ab drei Uhr
Hinweis: In Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden beziehungsweise die Kreispolizeibehörden Befreiungen von den Vorschriften des FeiertagsG erteilen.