Existenzgründung und Unternehmensförderung

Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch einen Betrieb im Hotel- und Gaststättengewerbe gründen, reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus. Es handelt sich nämlich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Neben der Gewerbeordnung (GewO) werden das Gaststättengesetz (GastG) und die Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (Gast-VO) für Sie relevant.
Bevor Sie sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbständig machen dürfen, müssen Sie eine Konzession (Erlaubnis) gemäß § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt beantragen. Erst wenn Ihnen diese Erlaubnis erteilt worden ist, dürfen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Die Konzession wird sowohl für Ihr Unternehmen als auch für Sie als Betreiber ausgestellt.
Tipp: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Erlaubnisbehörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Erteilung einer Konzession mitbringen?
Um eine Konzession zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
  • Ihre persönliche Eignung
  • Ihre fachliche Eignung
  • bestimmte auf den Betriebsstandort bezogene Voraussetzungen.
Wie weisen Sie Ihre persönliche Eignung nach?
Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen,
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt. Mit dieser Bescheinigung legen Sie dar, dass Sie keine Schulden, zum Beispiel aus einer früheren selbständigen Tätigkeit, haben,
  • eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes teilgenommen haben.
Wie weisen Sie Ihre fachliche Eignung nach?
Ihre fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz belegt. Diese wird jeden zweiten Monat von der IHK Ulm für die IHK-Region Ulm durchgeführt.
Für die Unterrichtung und die Ihnen dafür zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 70 € entrichten. Im Anschluss an die Unterrichtung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt aus. Sie ist unbefristet und bundesweit gültig.
Ausnahme: Sie müssen nicht an der Unterrichtung teilnehmen, wenn Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, zum Beispiel als Koch/Köchin (seit 1982), als Restaurant- bzw. Hotelfachmann/-fachfrau oder als Fachgehilfe/-gehilfin im Gastgewerbe (seit 1983). Die IHK Ulm stellt Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine sogenannte Freistellungsbescheinigung aus.
Tipp: Haben Sie einen anderen gastronomischen Beruf erlernt, so fragen Sie bitte im StarterCenter an, ob Sie freigestellt werden können oder nicht.
Welche objektbezogenen Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Insbesondere müssen Sie die folgenden Nachweise vorlegen:
  • Ihren Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • Ihren Nachweis, dass Ihre Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe nutzungsfähig sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume).
Unter welchen Umständen benötigen Sie keine Konzession?
Die Ausnahmen ergeben sich aus § 2 GastG. Die Erlaubnis, ein Hotel- und Gaststättengewerbe zu gründen, benötigen Sie demnach nicht, wenn Sie
  • unentgeltliche Kostproben verabreichen,
  • alkoholfreie Getränke aus Automaten anbieten,
  • Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte ausgeben,
  • alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen in Kraftfahrzeugen verabreichen, in denen Sie Personen befördern (zum Beispiel Busreise)
  • in räumlicher Verbindung mit Ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anbieten, ohne Sitzmöglichkeiten bereitzustellen,
  • einen Beherbergungsbetrieb darauf ausgelegt haben, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen.
  • Achtung: Die letzte Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn Sie in Verbindung mit Ihrem Beherbergungsbetrieb noch eine Schank- oder Speisewirtschaft betreiben.
Literaturhinweise:
Das deutsche Wirtehandbuch
Akademie Verlagsgesellschaft mbH
Rolandstr. 5 – 9
45128 Essen
Selbständig im Gastgewerbe - Checkliste für Existenzgründer
Interhoga Gesellschaft zur Förderung des deutschen Hotel und Gaststättengewerbes mbH
Dokumentationsstelle
Postfach 200455
53134 Bonn
Leitfaden für Existenzgründer im Gastgewerbe
Interhoga Gesellschaft zur Förderung des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH
Dokumentationsstelle
Postfach 200455
53134 Bonn
Gros, Werner: Wie gründe ich und führe ich eine Gaststätte
Rentrop Verlag
Theodor-Heuss-Str. 4
53177 Bonn
Dettmer: Betriebswirtschaftslehre für das Gastgewerbe
Verlag Handwerk und Technik
Lademannbogen 135
22339 Hamburg