Existenzgründung und Unternehmensförderung

Erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden kann, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Allerdings besteht immer die Verpflichtung, das Gewerbe bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen.
Für einige "gefahrgeneigte" Gewerbe sind Erlaubnis oder Zulassung und damit Nachweise insbesondere der Fachkunde erforderlich. Die Liste führt die meistgenutzten auf - sie kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Erlaubnisse und Zulassungen werden im Allgemeinen von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde (d. h. Landratsamt) erteilt; in kreisfreien Städten vom jeweiligen Ordnungsamt. Einige der Erlaubnisse werden vom Regierungspräsidium (RP) oder anderen Stellen erteilt. In einigen Bundesländern gelten abweichende Regelungen.
  • Persönliche Zuverlässigkeit, z. B. Polizeiliches Führungszeugnis "zur Vorlage bei Behörden", Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Sachliche Voraussetzungen, z. B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume
  • Fachliche Voraussetzungen, z. B. Fachkundenachweis, Bescheinigung, Zeugnis, Diplom
Gewerbe (Auswahl); Rechtsgrundlage
Persönliche Zuverlässigkeit
Sachliche Voraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen; Anmerkungen, (evtl. zuständige Stelle)
Arbeitnehmerüberlassung; AÜG
ja
nein
Bewachungsgewerbe; § 34 a GewO
ja
ja
Buchführungshelfer; § 6, Nr. 4 StBerG
nein
nein
Fahrlehrer; FahrlG
ja
nein
Mindestalter 23, Fahrpraxis, Prüfung
Fahrschulen; FahrlG
ja
ja
Mindestalter 25, zwei Jahre hauptberufliche Praxis, Lehrgang
Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, § 34 f GewO
ja
ja
Gaststätten, Hotels; GaststättenG
ja
ja
Güterkraftverkehr (ohne Werkverkehr); GüKG
ja
ja
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln; § 50 AMG
nein
nein
Handel mit lebenden Tieren; § 11 TierSchG
ja
ja
Handel mit Schusswaffen und Munition; WaffG
ja
nein
IHK-Fachkundeprüfung
Krankenanstalten, private; § 30 GewO
ja
ja
Ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten muss gewährleistet sein
Krankenpfleger, Logopäde, Masseur
ja
nein
Ausbildung und Prüfung (RP) staatliche Prüfung
Makler, Bauträger; § 34 c GewO
ja
ja
Pfandleiher; § 34 GewO
ja
ja
s. a. Pfandleiherverordnung
Podologen und medizinische Fußpfleger
ja
ja
Regierungspräsidium Baden-Württemberg
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Aufsteller von; § 33 c GewO
ja
(ja)
IHK-Unterrichtung (Angebot der IHK Reutlingen für alle IHKs in Baden-Württemberg)
Straßenpersonenverkehr (Taxi, Mietwagen, Omnibus); §2 PBefG
ja
ja
IHK-Fachkundeprüfung Omnibus, Taxi und Mietwagen, (Linienverkehr z. T. RP)
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater; § 34 d GewO
ja
ja
Versteigerer; § 34 b GewO
ja
ja
 s. a. Versteigererverordnung