Corona-Informationen

Überbrückunghilfen bis Juni 2021

Übersicht über die Coronahilfen bis Juni 2021

Die Überbrückungshilfen steht Betrieben aus allen Branchen offen, welche die in den jeweiligen Förderzeiträumen vorausgesetzten Umsatzeinbrüche haben. Die November- und Dezemberhilfen sind hingegen nur für Unternehmen, die den Betrieb aufgrund der Länderbeschlüsse im November bereits schließen mussten. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Überbrückungshilfe II und III im Vergleich

Überbrückungshilfe II
Überbrückungshilfe III
Laufzeit
September - Dezember 2020
Januar – Juni 2021 + Zeitfenster November – Dezember 2020 bei Umsatzeinbruch > 40 % oder Schließung ab 16.12.
Antragsfrist
31. Januar 2021
30. Juni 2021
Antragsberechtigt
sind
Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.
Alle Unternehmen bis max. 500 Mio. Euro Jahresumsatz sind in Deutschland antragsberechtigt.
  Eintrittsschwelle
Gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum besteht entweder ein Umsatzeinbruch von min. 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder insgesamt ein Umsatzeinbruch von min. 30 Prozent im Zeitraum April bis August 2020.
Die Eintrittsschwelle bleibt wie bei der Überbrückungshilfe II.
Außerdem können Unternehmen
für die Monate November bzw. Dezember 2020 einen Antrag stellen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von min. 40 Prozent erlitten haben oder zum 16.12. schließen mussten und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
Fördersätze
(Zuschuss zu den Fixkosten)


Betrachtungszeitraum für den Umsatzeinbruch ist immer der einzelne Monat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Umsazeinbruch von mehr als 70 % = 90 % Zuschuss

Umsazeinbruch von mehr als 50 % = 60 % Zuschuss

Umsazeinbruch von mehr als 30 % = 40 % Zuschuss
wie Überbrückungshilfe II
Förderhöchstbetrag
50.000 Euro
200.000 Euro
500.000 Euro für Betriebe die zum 16.12. schließen mussten
Personalkosten-pauschale
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent, der laut Bundesanweisung förderfähigen Kosten gefördert.
wie Überbrückungshilfe II
Möglichkeit von Nachzahlungen
Zu viel gezahlte Hilfen müssen zurück gezahlt werden, Nachzahlungen bei Schlussabrechnung sind möglich.
?
Fiktiver Unternehmerlohn
Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land die Förderung durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird im Vergleich zum Vorjahresmonat für den jeweiligen Fördermonat mit Festbeträgen wie folgt gewährt:
590 Euro bei einem Umsatzeinbruch von 30 - 50 Prozent
830 Euro bei einem Umsatzeinbruch von 50 - 70 Prozent
1.180 Euro bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
?
Antragstellung
Antragstellung nur über Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/innen.

Wie Überbrüdkungshilfe II, zusätzlich für Soloselbstständige bis 5.000 Euro Förderung Antrag ohne prüfenden Dritten möglich
Infos vom Wirtschaftsministerium

Weitere Neuerungen der Überbrückungshilfe III

Programmzeitraum:    
01.01.2021 - 30.06.2021
Förderzeitraum:
01.11.2020 – 30.06.2021
Überbrückungshilfe III also auch für November und Dezember 2020
(sofern keine November bzw. Dezemberhilfe erhalten)
Wer wird gefördert:
  • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019
  • Für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
Wie hoch ist die Förderung:
  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
Was wird gefördert:
Es werden Zuschüsse zu den Fixkosten erstattet
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
Was zählt zu den förderfähigen Fixkosten:
Insb. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, 50 % Abschreibungen, Einzelhändler bis zu 100 % bei Saisonware, betriebliche Fixkosten, teilweise Investitionen (für Corona-Hygienemaßnahmen, Digitalisierung) Werbung, Personalkosten pauschal (ohne Kurzarbeitergeld)
Es wird einen Fixkostenkatalog geben.
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
Wie und ab wann kann der Antrag gestellt werden:
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
Soloselbstständige können im Rahmen der Neustarhilfe max. 7.500 € auch allein beantragen, mit ihrem ELSTER-Zertifikat.
Kombination mit anderen Programmen:
Ja, sofern keine Doppelförderung für die betreffenden Zeiträume.
Wer November- bzw. Dezemberhilfe erhalten hat, ist für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Abschreibungen von Wirtschaftgütern
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Fixkostenregelung für die Reisebranche
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Veranstaltungs- und Kulturbranche – Ausfallkosten
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Mit der Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Berechnungsbeispiele und weitere Informationen finden Sie hier. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Stand: 2. Dezember 2021