Exportkreditgarantien & Coronavirus


Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Deckungsmöglichkeiten für Export in Corona-Risikogebiete bzw. -länder

Ausdehnung der Exportkreditversicherungen auf OECD-Länder

Die staatlichen Exportkreditgarantien sind ein wichtiges und altbewährtes Außenwirtschaftsförderinstrument der Bundesregierung. Sie sichern Exporteure gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle ab und sind vielfach Grundlage für die Finanzierung eines Exportgeschäfts durch Kreditinstitute.
Die „Hermesdeckungen“ kommen aber regulär nur für Exportgeschäfte in Frage, für die die private Versicherungs-Wirtschaft keine Absicherungsangebote macht (sogenannte nicht-marktfähige Risiken). Das heisst, dieses Instrument wird primär für Lieferungen in NICHT-OECD-Länder (Entwicklungs- und Schwellenländer) eingesetzt, um so die Markterschließung zu unterstützen. Bei Exporten in OECD-Länder, darunter auch EU-Mitgliedsländer spricht man von marktfähige Risiken, es existieren also genügen Absicherungsprodukte der private Exportkreditversicherer.
Gerade in unsicheren Zeiten wie etwa in der Finanzkrise 2008 sowie in der gegenwärtigen Corona-Krise nehmen die Herausforderungen bei Warenkreditversicherungen für Unternehmen allerdings zu. Die IHK-Organisation hat daher bei der Bundesregierung, insbesondere beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sowie auch Bundesfinanzministerium (BMF), darauf gedrungen, Regelungen aus der Finanzmarktkrise 2008 zur Aufrechterhaltung des Schutzes für deutsche Unternehmen auch für die aktuelle Corona-Krise wieder aufzugreifen.
Ein erster erfolgreichen Schritt in dieser Sache wurde jetzt umgesetzt: Das BMWi hat im Einvernehmen mit dem BMF beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Somit wurde eine Möglichkeit geschaffen, schnell zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer aufgrund der Corona-Pandemie zurückziehen.
Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Die IHK hält Sie über weitere Anpassungen auf dem Laufenden. Eine FAQ-Übersicht zu den staatlichen Absicherungsmöglichkeiten wurde auf dem Webportal Agaportal hinterlegt.
Zudem stehen Unternehmen in Baden-Württemberg die Firmenberater der staatlichen Exportkreditgarantien zur Verfügung:
Bernd-Georg Wieczorek
Telefon: 0175/7243814
bernd-georg.Wieczorek@exportkreditgarantien.de
Felix Brücher
Telefon: 0171/2242613
felix.bruecher@exportkreditgarantien.de
In Hamburg wurde eine Corona-Taskforce eingerichtet:
Corona-Task-Force in Hamburg
Hotline: 040/88349509
info@exportkreditgarantien.de

Gibt es Auswirkungen auf bestehende Deckungen für Lieferungen und Leistungen nach China / in COVID-19 Gebiete?

Der Corona-Virus führt nicht dazu, dass ein bestehender Deckungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird. Eine Entschädigungsfähigkeit unter einer Hermesdeckung hängt u. a. von dem Deckungsprodukt und der Einhaltung der Entschädigungsvoraussetzungen ab.

Wann und in welchem Umfang sind Schäden aufgrund des Corona-Virus unter den Hermesdeckungen abgesichert?

Schäden können sowohl in der Herstellungsphase entstehen als auch den Ausfall einer Forderung nach Lieferung umfassen. Für beide Konstellationen bietet der Bund Deckungsschutz an: Eine Fabrikationsrisikodeckung für Schäden in der Herstellungsphase und eine Lieferantenkreditdeckung für einen möglichen Forderungsausfall (Forderungsdeckung).

Was ist unter einer Fabrikationsrisikodeckung versichert?

Die Fabrikationsrisikodeckung bietet primär Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs. Ist es Ihnen infolge eines von der Fabrikationsrisikodeckung abgesicherten Risikos unmöglich oder zumindest unzumutbar, die Fertigung fortzusetzen und/oder gefertigte Waren zu versenden, sind Ihre entstandenen Selbstkosten grundsätzlich entschädigungsfähig. Das kann z. B. der Fall sein, wenn wegen Auswirkungen des Corona-Virus nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sich Ihr Auslandskunde weiterhin vertragstreu verhalten wird. Bei einer bestehenden Fabrikationsrisikodeckung ist es wichtig, dass Sie den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG erforderlich werdende Liefer- und Leistungszeitverschiebungen umgehend mitteilen. Bitte beachten Sie, dass solche Verschiebungen der Zustimmung des Bundes bedürfen.

Was ist unter einer Forderungsdeckung versichert?

Die Forderungsdeckung bietet Ihnen Schutz davor, dass ein Auslandskunde die Ihnen zustehende Forderung nicht bezahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Forderung auch tatsächlich besteht: Schäden aufgrund des Corona-Virus können eventuell einen Fall höherer Gewalt darstellen und damit die Forderung entfallen lassen. Bei einer bestehenden Forderungsdeckung müssen Sie den Mandataren des Bundes von der Euler Hermes AG Liefer- sowie Leistungszeitverschiebungen und selbstverständlich auch Zahlungsverzüge umgehend mitteilen. Bitte denken Sie daran, dass Liefer- und Leistungszeitverschiebungen der Zustimmung des Bundes bedürfen. Falls Sie zur Sicherstellung Ihrer Lieferverpflichtung Ihre Zulieferungen bei einem anderen Lieferanten beziehen wollen, bedenken Sie bitte, dass Sie bei ausländischen Zulieferungen vorher die Zustimmung des Bundes einholen müssen (Verschiebung in den AuslandsanteilenAktuelle Informationen zu den Deckungsmöglichkeiten sind auf dem AGA-Portal hinterlegt.
Für weitergehende Fragen können sich Unternehmen an die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG wenden:
Hotline: 040/8834-9099
Service: 040/8834-9000
E-Mail: info@exportkreditgarantien.de
BMWi-Hotline für Unternehmen: 030/186151515