Anträge mit Checklisten

Honorar-Finanzanlagenberater

1. Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater

In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern sowohl für die Erlaubniserteilung als auch für die Registerführung verantwortlich.
Die Erlaubnis nach § 34h GewO wird von Personen benötigt, die zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchten.
Die Vorschrift des § 34h GewO betrifft nur Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG). Sofern neben den in § 34h Abs. 1 GewO in Bezug genommenen Produkten auch zu Wertpapieren – wie beispielsweise Aktien – beraten wird, sind die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht mehr erfüllt. Als Folge hiervon ist dann für die Anlageberatung zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Erfasst werden von § 34h GewO die gleichen Produktkategorien des § 34f GewO. Somit kann eine Beratung nur für
  • offene Fonds,
  • geschlossene Fonds und
  • Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
erfolgen. Informationen zu den Produktkategorien finden in dem Artikel – Selbstständig als Finanzanlagenvermittler. Eine Erlaubnis kann auf einzelne dieser Produktkategorien begrenzt werden.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis prüft die zuständige IHK (in Baden-Württemberg), ob die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit sowie die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Nähere Informationen finden Sie ebenfalls in dem Artikel – Selbstständig als Finanzanlagenvermittler.
Zusätzlich ist nachzuweisen, dass eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall sowie 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) besteht und die notwendige Sachkunde vorliegt.
Der Sachkundenachweis erfolgt für Honorar-Finanzanlagenberater genauso, wie in einem Verfahren nach § 34f GewO. Die Sachkunde zum einen durch das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden.
Daneben ist es möglich, die Sachkunde durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nachzuweisen.
Mit den folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufern oder Nachfolgern kann der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht werden:
  •  Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in (IHK)
  •  Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Vorläufer: Geprüfte/-r Versicherungsfachwirt/-in [IHK])
  •  Geprüfte/-r Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  •  Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  •  Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  •  Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (Vorläufer: Versicherungskaufmann/-frau [IHK])
  •  Investmentfondskaufmann/-frau
  •  Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung ergänzt um ein Jahr einschlägige   Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder -vermittlung
  •  Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit zweijähriger Berufserfahrung
  •  Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
  •  mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt/-in (FH)
  • mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen  Berufserfahrung (i. d. R. mindestens drei Jahre) im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung

3. Gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler

Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO beantragen möchte.
Grundsätzlich darf ein Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, annehmen – insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.

4. Berufspflichten

Honorar-Finanzanlagenberater müssen etliche Berufspflichten erfüllen. Sie müssen etwa ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sind, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Die Berufspflichten ergeben sich unter anderem aus der FinVermV (Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung). Eine dieser Pflichten besagt, dass jährlich ein Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung vorzulegen ist.
Die Frist zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist der 31.12. des Folgejahres.
Weitere Informationen sowie das Muster für eine Negativerklärung finden Sie in unserem Artikel – Prüfbericht und Negativerklärung.

5. Wechsel zum Honorar-Finanzanlagenberater

Inhaber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können diese bestehende Erlaubnis in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, dürfen in diesem Fall dann aber ihr Gewerbe ausschließlich nach den Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater betreiben.
Bei einem Umtausch einer bestehenden Erlaubnis werden die Erlaubnisvoraussetzungen – wie die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse – nicht noch einmal überprüft. Es wird lediglich kontrolliert, ob eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besteht, welche die Honorar-Finanzanlagenberatung abdeckt.
Nach dem Umtausch der bestehenden Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt diese automatisch.

6. Registrierung

Auch Honorar-Finanzanlagenberater werden gemäß § 11a Abs. 1 GewO in einem öffentlich einsehbaren Register (www.vermittlerregister.info) eingetragen. Auf diese Weise wird es dem Kunden möglich gemacht, zu überprüfen ob es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Vermittler oder Berater handelt. Diese Eintragung erfordert einen Antrag, entsprechende Unterlagen finden unter Ziffer 8.

7. Abgrenzung zur Honoraranlageberatung nach KWG und WpHG

Seit 2014 gelten die gesetzlichen Regelungen des § 93des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Demnach dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen
  • Honorar-Anlageberater/-in,
  • Honoraranlageberater/-in,
  • Honoraranlageberatung oder
  • Honorar-Anlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten.
Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin-Register eingetragenen Honorar-Anlageberater vorbehalten. Diese sind bei ihrer Beratung – im Gegensatz zu § 34h GewO – nicht auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.
Dies sollte bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks im Zuge der Gewerbemeldung, gegebenenfalls bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie bei allen Werbeaussagen beachtet werden.
Stand: Februar 2023