Bestätigungen der Umsatzsteuer – IdNr ist ab 20. Juli 2025 nur noch online möglich
Ab 20. Juli 2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren über www.bzst.de. Sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen sind dann ausschließlich elektronisch möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden ab diesem Stichtag nicht mehr akzeptiert.
Hintergrund ist eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Abschn. 18e.1 UStAE). Auch die Anforderungen an den Nachweis qualifizierter Einzelanfragen wurden präzisiert: Künftig können solche Anfragen durch Ausdrucke, gängige Dateiformate oder Screenshots dokumentiert werden. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt weiterhin bestehen – etwa über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle.
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, sind verpflichtet die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNrn. ihrer Kunden fortlaufend zu überprüfen. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage ist essenziell für die Steuerbefreiung. Denn innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige Umsatzsteuer-IdNr. verwendet wird. Eine fehlende oder fehlerhafte Prüfung kann zu erheblichen Steuerrisiken führen.
Stand: Juli 2025