Das Einzelunternehmen
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Der Begriff „Geschäftsbrief“ ist weit auszulegen. Er umfasst den gesamten externen Schriftwechsel des Gewerbetreibenden an einen bestimmten Empfänger, wie zum Beispiel:
- Angebote,
- Bestellscheine,
- Empfangsbestätigungen,
- Preislisten,
- Rechnungen,
- Quittungen.
Auf die Art der Übermittlung kommt es nicht an. Demnach müssen auch E-Mails etc. die Pflichtangaben enthalten.
Werbesendungen, die nicht an individuell bezeichnete Empfänger adressiert sind (zum Beispiel „an alle Hauseigentümer“) sind keine Geschäftsbriefe. Sofern sie aber konkrete Angebote enthalten, müssen sie nach dem Wettbewerbsrecht zumindest die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift enthalten.
Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sollten - auch wenn für sie im Gegensatz zu den in Handelsregister eingetragenen Unternehmen keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung besteht - auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, mit
- dem vollständigen Vor- und Nachnamen auftreten und es sollte
- die ladungsfähige Anschrift (Postanschrift) angegeben werden.
Um den Geschäftsverkehr zu erleichtern, empfehlen sich noch weitere Angaben, wie die Kontoverbindung, die Telefon- und die Telefaxnummer.
Pflichtangaben auf Rechnungen
Auf Rechnungen ist immer neben den Angaben nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wahlweise die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragte und erhaltene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. (Näheres hierzu im IHK-Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“)
Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben
Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben können selbstverständlich jederzeit dem Namen angefügt werden. Zum Beispiel: Anna Müller, Videothek; Fuhrunternehmen Ernst Schulze. Sie dürfen allerdings keine irreführenden Vorstellungen über das Unternehmen hervorrufen, sonst besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Sogenannte Etablissementbezeichnungen, wie „Zum goldenen Hirsch“, „Rosen-Apotheke“, „Wollkörbchen“, sind stets zulässig. Auf Geschäftsbriefen sollte jedoch immer der Name mit angegeben werden.
Auch graphisch besonders gestaltete Bildzeichen (Logos) können auf den Geschäftsbriefen angebracht werden. Sie sollten jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen, sondern räumlich und graphisch davon abgesetzt verwendet werden.