Unangemessene Ausbildungsvergütung
Schließen Ausbildender und Auszubildender einen Ausbildungsvertrag, der zwar bei der zuständigen Kammer eingetragen werden soll, dessen Vergütung aber weder gezahlt noch abgerechnet wird, handelt es sich um einen Scheinvertrag. Das hat das Sächsische Landesarbeitsgericht im Fall eines Kfz-Unternehmers entschieden. Der Unternehmer schloss mit dem Auszubildenden einen zweiten Vertrag mit einer anderen Vergütung als im ursprünglichen Ausbildungsvertrag. Im Streitfall wird die tarifliche Ausbildungsvergütung geschuldet. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 16. November 2010)
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Sabine Stork