Magazin Außenwirtschaft aktuell

Neues aus Zoll und Warenvekehr

Russland-Ukraine-Krieg

Wir halten Sie auf dem Laufenden zu den Sanktionsmaßnahmen der EU und der USA gegen Russland und Belarus. Genauere Informationen und alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf unserer Russland-Ukraine-Sonderseite und im Artikel EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus. 

Sechstes Sanktionspaket gegen Russland und Belarus verabschiedet

Das Paket beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:
  • Ölembargo: Verbot von fast 90 Prozent aller russischen Öleinfuhren bis Ende 2022
  • Ausschluss der Sberbank und damit der größten russischen Bank aus dem Zahlungssystem SWIFT
  • Verbot diverser Dienstleistungen für russische Unternehmen
  • Aussetzung der Sendetätigkeiten von drei russischen Staatsmedien, die in den vergangenen Wochen und Monaten Fehlinformationen verbreitet haben
  • Weitere Exportverbote (Erweiterung des Güterliste für High-Tech-Güter, insbesondere Chemikalien, Anhang VII)

Russland-Embargo: Ersatzteile und Zubehör

Die Generalzolldirektion und das Bundesministerium für Wirtschaft und Kultur haben eine Klarstellung zur Erfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht. Demnach müssen drei Kriterien erfüllt sein, damit ein Ersatzteil erfasst ist:
Das Ersatzteil
  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein und
  • einen Wert von mehr als 300 Euro haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) bestimmt sein.
Sollte das Ersatzteil oder das Zubehör nicht für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) bestimmt sein, lässt sich das durch einen entsprechenden Nachweis widerlegen. Bemessungsgrundlage für den Wert ist grundsätzlich das in Rechnung gestellte Entgelt. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Die Meldung finden Sie unter auf der Webseite der Zolls unter dem Titel Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht.

Russland nicht länger im Geltungsbereich der AGG

Mit der Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 hat die EU Russland als Bestimmungsland aus den drei Allgemeinen Genehmigungen EU 003, EU 004 und EU 005 gestrichen. Die Streichung dient lediglich der Klarstellung, da die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Russland durch die Russland-Embargoverordnung ohnehin verboten ist. Detaillierte Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Neues Gesetz zur wirksamen Durchsetzung von Sanktionen in Kraft

Am 28. Mai 2022 ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG I) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Das SDG I soll einen wirkungsstarken operativen Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten. Mit den Anpassungen im AWG wurden die Befugnisse der zuständigen Behörden bei Ermittlungen erweitert. Zudem werden sanktionierte Personen verpflichtet, ihr Eigentum unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Logistikdienstleister, die z. B. Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen übernehmen.

Sanktionsinformationen im EU-Portal Access2Markets

Das EU-Portal Access2Markets wurde um folgende Informationen zu Sanktionen erweitert:
  • EU-Sanktionen, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
  • Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von EU-Einfuhren vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass A2M mit Ausnahme von Russland und Belarus noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält. In unserem Beitrag zum Access2Markets-Portal finden Sie weitere Informationen.

Rechtssicherheit durch Verbindliche Zollwertauskunft

Die Einführung eines neuen Instruments zur Zollwertermittlung, der Verbindlichen Zollwertauskunft (VZWA), steht kurz bevor. Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil jeder Einfuhrzollanmeldung, bestimmt die Höhe der zu zahlenden Zollabgaben und ist Grundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Die Ermittlung des korrekten Zollwerts ist aber mitunter schwierig. Neben dem reinen Warenwert sind weitere Elemente wie Transportkosten, interne Verrechnungspreise oder anfallende Lizenzgebühren zu berücksichtigen. Das neue Instrument, für das sich die IHK-Organisation seit Jahren einsetzt, soll Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen schaffen. Es soll für eine EU-weit einheitliches Procedere sorgen und Streitigkeiten mit den Zollbehörden verhindern. Bereits bislang gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte und verbindliche Ursprungsauskünfte.

Wie Inflation und steigende Transportkosten die Präferenz gefährden können

Lieferkettenprobleme und Preissteigerungen können sich auf den präferenziellen Ursprung auswirken. Das gilt vor allem dann, wenn der Ursprung auf Basis einer Wertschöpfungsregel ermittelt wird. In einer Wertschöpfungsregel wird der Preis der Vormaterialen ohne präferenziellen Ursprung, also ohne präferenziellen Nachweis, ins Verhältnis zum tatsächlich erzielten Ab-Werk-Preis gesetzt. Beispielwortlaut: „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet“.

Welche Faktoren haben positiven Einfluss auf die Erlangung der Präferenz?

  • mehr Vormaterialien mit präferenziellem Nachweis, insbesondere Lieferantenerklärungen
  • höhere Preise für diese Vormaterialien (nur positiv für die Präferenz)
  • höhere Ab-Werk-Preise für das Enderzeugnis
  • wegfallende Rabatte

Welche Faktoren haben negativen Einfluss auf die Erlangung der Präferenz?

  • geänderte Vorprodukte oder wechselnde Bezugsquellen ohne präferenziellen Nachweis
  • höhere Preise von Vorprodukten ohne präferenziellen Nachweis
  • steigende Frachtkosten für Importware ohne präferenziellen Ursprung, weil diese Frachtkosten Teil des Zollwerts sind

Was sind die Folgen?

Aufgrund der höheren Volatilität bei Preisen und Materialien sollten Unternehmen ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen im Blick behalten. Falls der dort bestätigte Präferenzursprung bei neuen Lieferungen für einzelne Produkte nicht mehr gelten sollte, ist das dem Kunden mitzuteilen.

ITA: Zollfreiheit für IT-Produkte

Zum 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 stehen die letzten Zollsenkungen des Information Technology Agreements (ITA) an. Dieses multilaterale Abkommen zum Handel mit Technologie-Gütern führt zu Zollfreiheit für definierte IT-Produkte auf den wichtigsten Märkten weltweit – unabhängig von deren Ursprung. Für nachstehende Zolltarifnummern halbieren sich bei Einfuhr in die EU die Importzölle zum 1. Juli 2022 und entfallen ein Jahr später vollständig:
  • 8521 9000
  • 8527 2120, 8527 2152 8527 2159, 8527 2900
  • 8528 7119, 8528 7199
  • 8529 9065, 8529 9092, 8529 9097
  • 9002 9000

Wie geht es weiter mit ITA?

Das Abkommen soll perspektivisch um weitere Waren ergänzt werden. Viele Produkte sind vom ITA noch nicht erfasst, weil es sie zum Zeitpunkt der letzten Erweiterung noch nicht gegeben hat oder sie erheblich weiterentwickelt wurden. Dazu gehören Waren aus den Bereichen Industrie 4.0, Smart Home und Smart Cities, autonomes Fahren und Interkonnektivität. Die Welthandelsorganisation (WTO) bereitet daher eine Erweiterung des ITA um weitere Produkte vor. Mehr zum Hintergrund und zu den begünstigten Waren finden Sie in unserem Beitrag zum Information Technology Agreement.

Carnet ATA: für Vietnam möglich

Vietnam ist das 79. Land, das dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten ist. Unternehmen können das Carnet für Ausstellungen und Messen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art einsetzen. Vielleicht kommt auch für Ihr Vorhaben ein Carnet ATA in Frage? Mit dem interaktiven Beratungsablauf zum Carnet A.T.A. /C.P.D. in der IHK Export-App finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob Sie ein Carnet nutzen können. Machen Sie den Online-Check!

Laufender Zahlungsaufschub: Verbesserungen

Bislang haben nur Unternehmen mit mindestens 25 Einfuhren pro Jahr ein Aufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Nun ist dies auch für Unternehmen mit wenigen Einfuhren möglich, sofern die jährlich aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuer mindestens 120.000 Euro beträgt. Unternehmen, die nur einzelne Container importieren profitieren dann auch von der verlängerten Zahlungsfrist zum Ende des zweiten Monats nach dem Import. Ebenfalls klären konnten wir, dass ein Unternehmen mehrere gleichartige Konten erhalten kann, wenn dies beispielsweise wegen der Übersichtlichkeit sinnvoll scheint. Die Einzelheiten zum Aufschubkonto haben wir in unserem Online-Angebot für Sie zusammengestellt.

Katar: Einfuhrverzollung wieder nur mit Originaldokumenten möglich

Seit April 2022 verlangt Katar, dass die für die Importabwicklung benötigten Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen wieder im Original beizubringen sind. Liegen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vor, muss eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 USD, geleistet werden. Gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen wird diese zurückerstattet. Wegen Corona und der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Zollbehörden und Unternehmen hatte Katar seit März 2020 Kopien für die Zollanmeldung akzeptiert. Diese Erleichterung wurde nun aufgehoben.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse (eUZ) und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Für Fragen steht Ihnen Frau Rabab El-Tanamly, Senior Consultant in der AHK-Repräsentanz in Doha, Katar unter rabab.eltanamly@ahkqatar.com oder info@ahkqatar.com zur Verfügung.

Ägypten: Erleichterungen bei den Zahlungsbedingungen, weitere Waren von L/C-Pflicht ausgenommen

Die ägyptische Regierung hat am 10. Mai 2022 weitere Waren vom Zwang zur Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiven (L/C) ausgenommen. Hierzu gehören Produktionsmittel und Rohstoffe. Importgeschäfte für diese Waren können wieder per Cash against Documents (CAD) abgewickelt werden. Dies melden die AHK in Kairo und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Details sind aufgrund fehlender offizieller Mitteilungen bisher nicht bekannt. Wir empfehlen deshalb, dass sich Exporteure mit ihren Kunden und Geschäftsbanken zur konkreten Anwendung der neuen Ausnahmeregelungen direkt in Verbindung setzen.
Hintergrund: Seit 22. Februar 2022 dürfen Importgeschäfte nach Ägypten mit wenigen Ausnahmen nur noch über die Eröffnung von Akkreditiven (L/C) abgewickelt werden. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zentralbank von Ägypten einzuholen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum ACI in Ägypten.

Türkei: Vereinte Nationen erkennen Namensänderung von „Turkey“ in „Türkiye“ an

Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen den Antrag der Türkei offiziell akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. Für Ursprungszeugnisse und Carnets ATA bleibt die Länderbezeichnung „Turkey“ (bzw. deutsch „Türkei“) bis auf weiteres möglich. Bislang liegen keine offiziellen Mitteilungen des türkischen Zolls zum Umgang mit der Namensänderung in Handels- und Zolldokumenten vor
Diesen Beitrag finden Sie im Magazin Außenwirtschaft aktuell, Ausgabe Juli/August 2022. Stets aktuelle Informationen zum internationalen Warenverkehr finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Internationales.

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