Neue Registrierungs- und Lizensierungspflichten für Verpackungen

Verpackungsgesetz 2021

Nach mehr als zwei Jahren wurde das Verpackungsgesetz novelliert und einige Vorschriften sind  bereits teilweise 2021 in Kraft getreten.
Viele Unternehmen sind von der Novelle des Verpackungsgesetzes betroffen, welche nach der Verkündung seit Juli 2021 stufenweise in Kraft getreten ist. Leider ist damit auch eine Vielzahl von bürokratischen Pflichten verbunden.

Informationspflicht und Nachweisführung

Hierzu wurde  unter anderem eine neue ausdrückliche Informationspflicht  der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handels-Stufe) aufgenommen, die seit 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist: „Letztvertreiber von Verpackungen (bspw. Transportverpackungen, oder sogenannte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (siehe §15 Satz1). Aber im rein gewerblichen Lieferverkehr (Business to Business , also B2B) sind nach wie vor Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden möglich, jedoch müssen nun seit dem 1. Januar 2022 interne Nachweise (§15 Absatz 3 Satz3) geführt werden bezüglich der Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Es wird eine interne Dokumentation erwartet, die  auch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle beinhaltet.

Serviceverpackungen

Betroffen sind nun auch die Letztvertreiber der Serviceverpackungen. Bisher konnten die Letztvertreiber von einem Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung die Systembeteiligung verlangen, wodurch auch alle dazugehörigen Pflichten, wie beispielsweise die Registrierungspflicht, an diese übertragen wurden. Seit 3. Juli 2022 müssen sich auch die Letztvertreiber der befüllten Serviceverpackung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG)

Mehrwegpflichten

Restaurants, Bistros und Cafés, die To-Go-Getränke und Take-Away-Essen anbieten, müssen seit 2023 ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Diese Pflicht  gilt auch dann, wenn das Essen über Lieferdienste nach Hause gebracht wird. Darüber hinaus erweitert der Gesetzgeber die Pfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Plastik sowie Getränkedosen. (§ 33, 34 VerpackG)

Pfandpflicht

Seit 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Mindesteinsatz von Recyclaten

Um das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 wird sich diese Quote automatisch auf 30 Prozent erhöhen und dann sogar für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesnovelle zahlreiche Vorschriften, die den Vollzug des Verpackungsgesetzes verbessern sollen, insbesondere auch im Hinblick auf importierte Verpackungen. So müssen z. B. Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister zukünftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. (§ 30a VerpackG)

Produktsuche im Katalog: Systembeteiligungspflicht – ja oder nein?

Mit der Katalogdatenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können Unternehmen seit Ende 2018 prüfen, ob sie das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt, also eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht ist.
Die Anwendung des Katalogs ist einfach, die Ergebnisse eindeutig: Unternehmen können mit einer Volltextsuche gezielt nach den Produkten suchen, die sie vertreiben. Die Datenbank zeigt ihnen an, ob die dazugehörige Verpackung in ihrer konkreten Beschaffenheit systembeteiligungspflichtig ist.
Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Füllmenge, Art und Packstoff der Verpackung. Um das gebündelte Wissen dort vorzuhalten, wo es benötigt wird, hat die ZSVR bisher von ihr ergangene Einordnungsentscheidungen im Katalog verlinkt. Zudem erklärt sie zentrale Begriffe in kurzen Informationstexten.

ZSVR veröffentlicht Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Englisch

In den vergangenen Jahren hat sich der Warenverkehr weiter internationalisiert. Ob Schinken aus Spanien, Elektronikartikel aus China, Käse aus Frankreich, Pommes aus den Niederlanden oder Medizinprodukte aus aller Welt: In Deutschland werden auch verpackte Produkte aus dem Ausland auf den Markt gebracht.
Daher bietet die ZSVR den Katalog seit März 2024 in englischer Sprache an. Damit baut sie Sprachbarrieren ab und sorgt für Rechtsicherheit – sowohl bei ausländischen Unternehmen als auch bei Multiplikatoren, wie Auslandshandelskammern, die ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.
Zur Produktsuche im englischen Katalog gelangen Sie hier.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller

Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die im Business to Consumer (B2C) als Abfall anfallen, wird im Juli 2022 auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren
ausgeweitet. (
§ 9 Abs. 1 VerpackG)

Übersicht der zeitlichen Fristen

relevant ab
inhaltlich
Hersteller/
Erst-inverkehrbringer
Händler
Marktplätze
Verbraucher
03.07.2021
Ausweitung Informationspflicht
 
X
X
03.07.2021
interne finanzielle und organisatorische  selbstkontrolle
X
X
01.01.2022
Neue Nachweispflichten
X
01.07.2022
Registrierungs- und Prüfpflicht bzgl. der Systembeteiligung
X
X
01.07.2022
Erklärungspflicht / Systembeteiligung
X
01.07.2022
Ausweitung Registrierungspflicht
(nur B2B)
X
01.01.2023
Mehrweg Alternativen
X
2022/2024
Erweiterung Pfandpflicht
X
X
X
2025/2029
Getrenntsammlungs-pflichten
X
X
X
2025/2029
Mindesteinsatz von Recyclaten
X

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ZSV.

DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz

Anbei finden Sie das Merkblatt des DIHK.