Corona Einreiseregeln
Corona-Einreiseverordnung: Regelungen und Ausnahmebestimmungen
Stand: 07.06.2022
1. Überblick über die aktuellen Regelungen
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine
generelle Nachweispflicht für alle Personen, die aus dem Ausland
aus einem Virusvariantengebiet
einreisen.
Alle Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt
in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen
Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis beruht; ein
Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Es gilt die bundesweit vereinheitlichte
Corona-Einreiseverordnung. Die Verordnung wurde
zuletzt am
1. Juni 2022 angepasst.
2. Wichtigste Regelungen
- Einstufung: Maßgeblich für die Einstufung ist die Liste des Robert Koch Instituts. Seit dem 1. Juni 2022 gibt es nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorien der „einfachen“ Risikogebiete sowie der Hochrisikogebiete sind entfallen.
- Anmeldepflicht: Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an.
- Absonderungspflicht: Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
- Nachweispflicht: Reisende ab 12 Jahren müssen, wenn ein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis verfügen, dass auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.
- Beförderungsverbot: Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten.
- Grenzpendler und Tagesgänger: Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt die Nachweispflicht nur für Grenzpendler und Grenzgänger, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, und auch dann nur mit der Maßgabe, dass sie einen NAAT-Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuern müssen. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sogenannte Tagesaufenthalte).Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält.
- Transportpersonal: Personen, die als Transportpersonal nach Deutschland einreisen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren.Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. In diesen Fällen bleibt eine direkte Ausreise für das Transportpersonal jedoch erlaubt.
Die folgende
Tabelle hilft bei der Einordnung:
Einordnung
|
Virusvariantengebiet
|
Meldepflicht bei Rückkehr
|
ja
|
Quarantäneregelung
|
14 Tage
|
Nachweispflicht (Negativtest, Impf- oder Genesenennachweis) bei Einreise
|
ja; bezüglich Test lediglich PCR-Test anerkannt.
|
Befreiung von Quarantäne mit Impf- oder Genesenennachweis
|
nein
|
Quarantäneverkürzung durch Negativtest
|
nein
|
3. Testregelungen und -möglichkeiten
Der
Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten ist lediglich der PCR-Test anerkannt. Antigen-Tests werden in diesem Kontext nicht mehr anerkannt. Sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) erfolgt ist, ist der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich.
Die Bundesregierung hat
Antworten auf die häufigsten Fragen in Zusammenhang mit den Melde-, Test- und Quarantänevorschriften zusammengestellt.
Die kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg hält auf Ihrer Internetseite eine laufend aktualisierte
Übersichtskarte über Corona-Testmöglichkeiten in Baden-Württemberg bereit. Reiserückkehrer können sich an öffentlichen Teststellen, wie beispielsweise dem Corona-Testzentrum Cannstatter Wasen weiterhin kostenlos testen lassen. In sonstigen Fällen, wenn beispielsweise das Einreiseland im Ausland einen negativen Coronatest verlangt, muss ein privater Dienstleister eingeschaltet werden, beispielsweise das
Airport Medical Center am Flughafen Stuttgart. Bitte beachten Sie, dass der Test in diesem Fall kostenpflichtig ist.
4. Exkurs: Reisen ins Ausland
Bei Auslandsdienstreisen müssen auch immer die Voraussetzungen im Zielland geprüft werden. Aktuelle Informationen zu Einreisebestimmungen und der eventuellen Notwendigkeit eines Corona-Tests können Sie bei
IHKs, dem
Auswärtigen Amt und den
deutschen Auslandshandelskammern einholen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auch auf unserem
Artikel zu Auslandsdienstreisen in Zeiten von Corona.