IHK-Fortbildungsprüfung
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge / Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
- 1. Ziel der Prüfung
- 2. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine
- 3. Zulassung zur Prüfung
- 4. Qualifikationsbereiche und Gliederung der Prüfung
- 5. Ergebnis der Prüfung
- 6. Wiederholung der Prüfung
- 7. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
- 8. Rechtsgrundlagen
- 9. Lehrgangsträger
- 10. Finanzielle Förderung
1. Ziel der Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer soll in der Prüfung nachweisen, dass er über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
- Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
- Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
- Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung anderer realisieren,
- Auszubildende und Beschäftigte lernbegleitend sowie individuell fördern,
- Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
- die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
2. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. In der Regel melden die Lehrgangsträger die Teilnehmer gesammelt an. Anmeldeschluss, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine finden Sie auf
im Artikel „Prüfungstermine und Gebühren“ und im IHK-Magazin Wirtschaft.
3. Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder
- in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
4. Qualifikationsbereiche und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
I. Lernprozesse und Lernbegleitung
II. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung
III. Berufspädagogisches Handeln
I. Lernprozesse und Lernbegleitung
II. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung
III. Berufspädagogisches Handeln
I. Lernprozesse und Lernbegleitung
- Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung
- Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung
- Medienauswahl und -einsatz
- Lern- und Entwicklungsberatung
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss gewählten Thema (zwei Fälle zur Auswahl).
II. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung
- Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
- Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
- Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
- Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
- Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
III. Berufspädagogisches Handeln
Mit dem Prüfungsteil III kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile I und II, jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
Mit dem Prüfungsteil III kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile I und II, jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer schlägt ein Projektthema vor, über dessen Annahme der Prüfungsausschuss entscheidet. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage. Es erfolgt eine Präsentation der Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss mit anschließendem Fachgespräch.
5. Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei wird jede Prüfungsleistung gesondert gewertet.
6. Wiederholung der Prüfung
Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
7. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
8. Rechtsgrundlagen
Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart und der Verordnung über die Prüfung zum/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/-pädagogin vom 21. August 2009 durchgeführt.
9. Lehrgangsträger
Vorbereitungslehrgänge führen nach unseren Informationen die folgenden Bildungseinrichtungen durch. Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu den Lehrgängen direkt mit der Einrichtung in Verbindung. Die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität der Lehrgangsangebote liegt ausschließlich bei den Bildungseinrichtungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Bildungseinrichtung bietet zum Beispiel das Bundesinstitut für Berufsbildung eine
Checkliste an, die wir Ihnen gerne empfehlen.
Träger | Anschrift | Kontakt |
---|---|---|
etz Stuttgart Elektro Technologie Zentrum |
Krefelderstraße 12 70376 Stuttgart |
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HRM Akademie Deutschland
Studienort Stuttgart |
Neue Linner Str. 86
47799 Krefeld |
|
WBS Training AG
|
Sophienstraße 41 70178 Stuttgart |
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IBBE Institut für Berufliche Bildung und Entwicklung
|
Sulzgrieser Str. 114
73733 Esslingen |
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Hier finden Sie den
Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung (PDF-Datei · 923 KB) am Prüfungsort Stuttgart.
10. Finanzielle Förderung
Über die finanzielle Förderung nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) informieren in Baden-Württemberg die Ämter für Ausbildungsförderung. Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über das Meister-Bafög erhalten Sie auch unter Telefon 0800 6223634 oder unter
www.aufstiegs-bafoeg.de.