Umsatzsteuer

Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) Fristen beachten.

Hintergrund

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Dabei sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben

Bagatellgrenze

Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt bei 50.000,- Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 50.000,- Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde.

Frist bei sonstigen Leistungen

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind  vierteljährlich zu melden. Der Abgabezeitpunkt der ZM liegt hier auf dem 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen.

Unterschiedliche Abgabefristen

Die Regelung führt zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.
Hinweis: Die Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen.

Meldefristen

1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte

Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000,- EUR beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillige) auch die monatliche Abgabe möglich.

2. innergemeinschaftliche Leistungen

generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats.
Auch hier ist die Abgabe - freiwillig – monatlich möglich, wenn auch igL gemeldet werden.
Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr auch für die Abgabe der ZM!
Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25. Oktober eingereicht werden.