Mustervertrag

Kommanditgesellschaft

Dieses Muster soll zur ersten Orientierung dienen. Im Einzelfall sollten Sie die genaue Formulierung mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprechen.

Gesellschaftsvertrag

Die Gesellschafter
  • … wohnhaft in ...
  • … wohnhaft in ...
  • … wohnhaft in ...
verbinden sich zu einer Kommanditgesellschaft und schließen zu diesem Zweck den folgenden

§ 1 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschafter gründen eine Kommanditgesellschaft.
Zweck der Gesellschaft ist ...

§ 2 Firma und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt die Firma … KG
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist ...

§ 3 Beginn, Dauer

(1) Die Gesellschaft beginnt am ...
(2) Ihre Dauer ist unbestimmt (Bei Befristung die jeweilige Dauer einfügen).

§ 4 Gesellschafter / Einlagen

(1) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist der Gesellschafter ...
Kommanditisten sind Gesellschafter ...
(2) Der Komplementär .. erbringt folgende Einlage: ...
Der Kommanditist ... erbringt folgende Einlage: ...
Der Kommanditist … erbringt folgende Einlage: ...
(3) Dementsprechend betragen die Kapitalanteile
Komplementär … … €
Kommanditist … …  €
Kommanditist … … €
Die Kapitalanteile sind Festkapitalanteile, die auf einem Kapitalkonto zu buchen sind.
(4) Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Kommanditisten B und C entsprechen ihrem Festkapitalanteil.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Dem Komplementär obliegt die alleinige fachlich-technische Leitung.
  3. Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, steht den Kommanditisten ein Widerspruchsrecht zu.
Als derartige außergewöhnliche Geschäfte gelten insbesondere
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten;
  2. Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall einen Betrag von ... € übersteigen.
Macht ein Kommanditist von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

  1. Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftervertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, die in Gesellschafterversammlungen gefasst werden.
  2. Eine Gesellschafterversammlung wird durch den Komplementär einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  3. Zu einer Gesellschafterversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von … schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Stimmen alle Gesellschafter zu, können Beschlüsse auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung mündlich oder schriftlich gefasst werden. Werden die Beschlüsse mündlich gefasst, hat der Komplementär unverzüglich ein Protokoll zu erstellen und den Beteiligten vorzulegen.
  4. Schreiben Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor, werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je … € des Kapitalkontos I gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Der Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über:
  1. Änderung des Gesellschaftsvertrags, soweit nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
  2. Auflösung der Gesellschaft,
  3. Aufnahme eines Gesellschafters,
  4. ...
(6) Jeder Kommanditist ist berechtigt, eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. Er kann auf seine Kosten einen zur Verschwiegenheit verpflichten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder allein damit beauftragen.

§ 7 Wettbewerb und tätige Mitarbeit

  1. Der Komplementär verpflichtet sich, dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
  2. Nebentätigkeiten – gewerblicher / freiberuflicher Art oder auf arbeitsvertraglicher Basis – während der Vertragsdauer sind nicht zulässig; ebenso nicht die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen. Ausnahmen hiervon bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses, der mit 75 % der Stimmen der übrigen Gesellschafter zu fassen ist.
  3. Scheidet der Komplementär durch Kündigung aus der Gesellschaft aus, so darf er ab dem Tag der Wirksamkeit seines Ausscheidens … Jahre lang im Umkreis von … km Luftlinie, gemessen vom Sitz der Gesellschaft aus, ein Unternehmen ähnlichen oder gleichen Gegenstandes weder selbständig führen noch als Gesellschafter oder Geschäftsführer in einer solchen Gesellschaft tätig werden.

§ 8 Buchführung, Bilanzierung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen.
  2. Für jeden Gesellschafter wird ein bewegliches Kapitalkonto (Kapitalkonto II) geführt, über das laufende Entnahmen und Einlagen (mit Ausnahme der in § 4 aufgeführten) sowie Gewinn- und Verlustanteile gebucht werden.

§ 9 Verteilung von Gewinn und Verlust

  1. Der Komplementär erhält für seine Tätigkeit – unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt worden ist – eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt und dem Umfang der Tätigkeit entsprechend angepasst wird.
  2. An dem danach verbleibenden Gewinn oder Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gem. § 4 Abs. 3 beteiligt.
  3. Über die Entnahme der Gewinnanteile beschließt die Gesellschafterversammlung einstimmig / mit … Mehrheit.

§ 10 Urlaub / Krankheit

  1. Dem Komplementär steht ein Jahresurlaub von ... Tagen zu. Der Urlaub ist im Wesentlichen in nicht mehr als ... Abschnitten zu nehmen. Urlaub, der bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres nicht genommen wird, verfällt, ohne dass ein Anspruch auf eine Abgeltung entsteht.
  2. Kann der Komplementär infolge Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung seinen Gesellschaftsverpflichtungen nicht nachkommen, so besteht sein Anspruch auf die Tätigkeitsvergütung für einen Zeitraum von insgesamt einem Monat (30 Kalendertage) im Jahr fort. Danach erlischt der Anspruch auf die Tätigkeitsvergütung für die Zeit, während der der Gesellschafter seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt. Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Kündigung der Gesellschaft

  1. Der Komplementär kann die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende mit eingeschriebenem Brief kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Zugang der Kündigung an. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nach dem Ausscheiden nur ein Gesellschafter, ist dieser berechtigt, das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva fortzuführen. Dieses Recht ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief auszuüben. Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Kündigt der Komplementär, sind die Kommanditisten berechtigt, zum Kündigungsstichtag einen neuen Komplementär aufzunehmen oder zu bestimmen, dass einer von ihnen die Stellung des Komplementärs übernimmt. Ist am Kündigungsstichtag kein Komplementär vorhanden, ist die Gesellschaft aufgelöst

§ 12 Ausschluss eines Gesellschafters

  1. Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen erwirkt hat.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Mit dem Zugang dieses Beschlusses scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. § 11 Satz 6 gilt entsprechend.
  3. Wird der Komplementär ausgeschlossen, sind die Kommanditisten berechtigt, einen neuen Komplementär aufzunehmen oder zu bestimmen, dass einer von ihnen die Stellung des Komplementärs übernimmt. Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausschluss wirksam wird, kein Komplementär vorhanden, ist die Gesellschaft aufgelöst.

§ 13 Tod eines Gesellschafters

  1. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern ohne dessen Erben von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nach dem Tode des Gesellschafters nur eine Person, wird das Unternehmen unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiva und Passiva von dieser fortgeführt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsguthaben nach Maßgabe des § 14 zu.
  2. Stirbt der Komplementär, sind die Kommanditisten berechtigt, einen neuen Komplementär aufzunehmen und mit diesem die Gesellschaft fortzuführen oder zu bestimmen, dass einer von ihnen die Stellung des Komplementärs übernimmt.

§ 14 Auseinandersetzung / Abfindung / Verbindlichkeiten

  1. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. In diese Bilanz sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) mit ihrem Zeitwert einzustellen. Unberücksichtigt bleibt ein etwaiger immaterieller Geschäftswert. Das sich danach ergebende Abfindungsguthaben ist mit Erstellung der Bilanz fällig und in ... Jahresraten, jeweils am 31.12., zu zahlen.
  2. Die verbleibenden Gesellschafter verpflichten sich, den Ausscheidenden im Innenverhältnis von den zum Zeitpunkt des Ausscheidens – auch dem Grunde nach – bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen.
  3. Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz ein negatives Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters, ist er bzw. sind seine Erben verpflichtet, dieses innerhalb einer Frist von … auszugleichen.

§ 15 Güterrechtliche Vereinbarungen

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, mit seinem Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe von evtl. Ausgleichsansprüchen des Ehegatten ausgenommen wird.

§ 16 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung eine Mediation bei der Stader Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte der IHK Stade durchzuführen. 

§ 17 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Insoweit verpflichten sich die Gesellschafter, die jeweilige Bestimmung durch eine wirtschaftlich sinnvolle, dem Sinn und Zweck des Vertrages Rechnung tragende Regelung zu ersetzen.