Arbeitsrecht

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die eine Änderung einzelner Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber bezweckt.
Möchte der Arbeitgeber eine Änderung einzelner Arbeitsbedingungen durchsetzen (die nicht mehr über das Weisungsrecht des Arbeitgebers abgedeckt wird) und ist diese Änderung nicht einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer zu erlangen, so käme eine Änderungskündigung in Betracht.
Sie besteht aus zwei Teilen:
  • Beendigungskündigung
  • Angebot mit geänderten Vertragsbedingungen
Eine Änderungskündigung ist eine echte Kündigung! Die Formalien und Grundsätze für eine Beendigungskündigung (siehe Ordentliche Kündigung) sind daher einzuhalten.
Nimmt der Arbeitnehmer die angebotene Änderung des Vertrages daher nicht an, so führt dies zur Beendigung des Arbeitsvertrages. Nimmt er das Angebot an, wird der Arbeitsvertrag zu den geänderten Bedingungen weitergeführt.

Form

Die Kündigung muss schriftlich, d. h. mit Unterschrift erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom Unternehmer selbst oder dem nachweislich Personalberechtigten leserlich unterschrieben wird.

Inhalt

  •   Die Kündigungserklärung muss verständlich und zweifelsfrei sein.
  •   Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben werden.
  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen während der Probezeit (bis zu sechs Monaten) zwei Wochen und anschließend vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängern sich entsprechend der Betriebszugehörigkeit.
  • Einzelvertraglich darf die gesetzliche Frist i.d.R. nicht gekürzt werden und dem Arbeitnehmer darf keine längere Frist als dem Arbeitgeber zugemutet werden. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen sind jedoch Abweichungen möglich.
  • (Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit)
  • Angebot das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Zugang

Mit dem Zugang beim Arbeitnehmer beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.
Achtung: Der Arbeitgeber muss daher nachweisen können, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
(Gute Möglichkeiten sind z. B. Übergabe mit Empfangsbestätigung, Briefkasteneinwurf durch Boten, am besten mit Zeugen oder Bestätigung; - allerdings gilt der Zugang beim Einwurf in den Briefkasten des Mitarbeiters nachmittags oder nachts erst für den nächsten Tag! Andere Möglichkeiten wie z. B. Einschreiben beweisen nicht den Empfang und verzögern häufig den Zugang, denn der Benachrichtigungsschein gilt nicht als Zugang; Einschreiben/Rückschein – können den Zugang ebenfalls verzögern)
Einem Arbeitnehmer kann – entgegen landläufiger Ansicht - auch während einer Krankheit gekündigt werden, solange der Zugang des Kündigungsschreibens gewährleistet bleibt.

Besondere Regelungen

Besondere Kündigungsregeln gelten u. a. für Schwangere und Mütter, Elternzeitberechtigte, Auszubildende u. U. nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen