Mediator werden

Stader Mediatorenordnung

Die Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte der Industrie – und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum (IHK) registriert auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mediatoren für bestimmte Sachgebiete.

1. Bedarfsprüfung

Eine Registrierung kann nur erfolgen, wenn Bedarf an dem vom Mediator ausgeübten Sachgebiet besteht. Ein Rechtsanspruch auf Registrierung besteht nicht. “Registrierung” bedeutet, dass der Mediator mit seinen beruflichen Kontaktdaten, seinem Arbeitsfeld, Angaben über seine Mediationsausbildung sowie einem Portraitfoto in der Mediatorenliste auf der Webseite der IHK unter https://www.ihk.de/stade/mediation abgebildet wird. Auf Wunsch kann die IHK dieses Profil darüber hinaus auch auf der überregionalen Mediatorenliste der Industrie-und Handelskammer Niedersachsen (IHKN) unter https://www.ihk-n.de/Mediation veröffentlichen. 

2. Registrierungsvoraussetzungen 

Als Mediator kann nur registriert werden, wer
a) einen Nachweis über eine von den niedersächsischen Industrie- und Handelskammern anerkannten Mediationsausbildung erbracht hat,
b) den Antrag auf Eintragung in das Mediatorenverzeichnis wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie die dazugehörigen Nachweise und Erklärungen eingereicht hat,
c) seinen Geschäftssitz im Bezirk der IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum hat (Landkreise Stade, Cuxhaven, Rotenburg, Osterholz und Verden),
d) sich verpflichtet, den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren zu achten und
e) versichert, nicht nach einer Technologie von L. Ron Hubbard und/oder sonst einer mit Scientology zusammenhängenden Technologie zu arbeiten, sondern sie vollständig abzulehnen, keine Schulungen Kurse oder Seminare nach den genannten Technologien selbst zu besuchen oder bei anderen zu veranlassen bzw. dafür zu werben und nicht Mitglied der International Association of Scientologists (IAS) zu sein.

3. Bescheinigung des Arbeitgebers 

Ein Mediator, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur registriert werden, wenn er zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag einer Ausübung der Mediatorentätigkeit nicht entgegensteht und er seine Mediatorentätigkeit persönlich in vollem Umfang ausüben kann,
b) er bei seiner Mediatorentätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Mediatorentätigkeit freistellt.
Für den Nachweis ist eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Erklärung  vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt für Mediatoren, die in einem Beamtenverhältnis oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, entsprechend.

4. Referenz

Zur Überprüfung der einzelnen Registrierungsvoraussetzungen kann die IHK Referenzen einholen und sich vom Mediator entsprechende Unterlagen vorlegen lassen.

5. Kosten und Dauer der Registrierung

a) Für die Eintragung eines Mediators in das Online-Mediatorenverzeichnis wird eine jährliche Kostendeckungspauschale in Höhe von 60,- Euro erhoben. Die Kostendeckungspauschale ist zehn Werktage nach der Registrierung fällig und danach jeweils am 30. Mai eines jeden Folgejahres. Eine anteilige Verrechnung bei der Registrierung oder beim Ausscheiden innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt nicht. Die zusätzliche, fakultative Veröffentlichung des Mediatorenprofils unter https://www.ihk-n.de/Mediation ist damit ebenfalls abgedeckt. 
b) Die Eintragung in das Online-Mediatorenverzeichnis erfolgt unbefristet. Die Beendigung der Eintragung kann durch die Mediatoren jederzeit schriftlich gegenüber der IHK mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden. In begründeten Fällen kann die Registrierung aus wichtigem Grund durch die IHK widerrufen werden.

6. Fortbildung, Mitteilungspflichten

Der Mediator hat nach Eintragung in das Mediatorenverzeichnis regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt jährlich mindestens 10 Zeitstunden. Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist eine Vertiefung der Ausbildungsinhalte oder eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
Der Mediator hat der IHK die entsprechenden Fortbildungsbescheinigungen unaufgefordert einzureichen, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres. Werden die erforderlichen Fortbildungsbescheinigungen nicht rechtzeitig eingereicht, kann die IHK die Registrierung widerrufen und den Mediator aus dem Mediatorenverzeichnis löschen.