Unternehmensgründung

Gewerbeanmeldung

Wie und wo melde ich mein Gewerbe an?

Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit muss in Niedersachsen bei der zuständigen Gemeinde des Firmensitzes angezeigt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit ändern wollen oder Sie Ihren Betrieb aufgeben, oder den Firmensitz verlegen. Ihr Gewerbe können Sie persönlich beim Gewerbeamt anmelden oder die Gewerbeausübung schriftlich anzeigen, dies kann bei den meisten Gewerbeämtern auch online vorgenommen werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, über das Service Portal Niedersachsen die entsprechende Gewerbemeldung online vorzunehmen.
Etwas anders ist es bei den freien Berufen, den Betrieben der Urproduktion und den Vermögensverwaltungen. Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden, weil die steuerrechtlichen Bestimmungen die Anerkennung als freier Beruf oftmals abschließend klären.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht und Kopie des Personalausweises der zu vertretenden Person.
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. im Falle der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer:
    • Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • Handwerkskarte
Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (GewO).

Anträge und Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 GewO vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden. Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie zur Zeit eine Gebühr zwischen 20,- Euro und 60,- Euro entrichten. Hinzukommen können zusätzliche Gebühren für Genehmigungen, die zum Teil deutlich höher sein können. Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wird die im Handelsregister registrierte Firmierung in der Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) wird die Firma, mit der die Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, auch in die Gewerbeanmeldebescheinigung eingetragen. Anzeigepflichtig ist im Falle einer OHG oder KG jeder geschäftsführende Gesellschafter, während bei der GmbH die Gesellschaft, handelnd durch den oder die Geschäftsführer, und bei der AG alle Gründer und Mitglieder des Vorstandes anzeigepflichtig sind.
Sollten Sie die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beabsichtigen, müssen Sie beachten, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt. Ab dem 1.01.2024 ist es möglich eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) – eingetragen in ein eigenes Gesellschaftsregister – zu gründen. Hier sind Angaben zum Namen – hier gibt es die Möglichkeit den Namen der Gesellschaft auf Eintragungsfähigkeit bei der IHK Stade prüfen zu lassen –, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU sowie zusätzlich Angaben zu jedem Gesellschafter zu machen. Anzeigepflichtig sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Ist nichts Näheres bestimmt, sind alle Gesellschafter geschäftsführungsberechtigt. 
Achtung: Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis/Genehmigung (z. B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit der Industrie- und Handelskammer ab!
Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, teilt das Gewerbeamt dies dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und der Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer mit. Sie werden automatisch Mitglied der zuständigen Kammer.

Was müssen Ausländer bei der Gewerbeanmeldung beachten?

Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung, sofern es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, unproblematisch. Nach Wohnsitznahme und Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt müssen lediglich beide Anmeldebestätigungen bei der Ausländerbehörde des Wohnortes vorgelegt werden. Die Behörde erteilt dann eine Aufenthaltserlaubnis-EG für mindestens fünf Jahre, die auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z. B. USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen.
Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d. h. Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung der Auflage im Visum stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.
Tipp: Sie sollten ausländerrechtliche Fragen vor der Anmeldung Ihres Gewerbes mit der Ausländerbehörde besprechen.

Wer kann / muss sich in das Handelsregister eintragen lassen?

Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann und somit zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Anders ausgedrückt: Erfordert Ihr Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (d. h. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Erfordert Ihr Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (sog. Kleingewerbetreibender), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann.
Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung. Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Welche Folgen hat die Kaufmannseigenschaft?

Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden u. a. folgende Rechte und Pflichten:
  • Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weit reichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
  • Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren und Schiedsverträge formlos abschließen.
  • Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis können Sie auch mündlich erteilen.
  • Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.

Was müssen Sie bei der Eintragung in das Handelsregister beachten?

Zunächst wenden Sie sich an einen Notar. Er hilft Ihnen bei der Formulierung des Eintragungsantrags, beglaubigt diesen und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht - Abteilung Handelsregister - ein. Die IHK unterstützt das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Sie wird vom Amtsgericht zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister oder einer Änderung aufgefordert.
Tipp: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firma schon im Vorfeld mit ihrer IHK abstimmen!