Gesellschaftsrecht
Partnerschaftsgesellschaft
Die Regelungen zur Partnerschaftsgesellschaft beruhen im Kern auf den rechtlichen Grundlagen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der
offenen Handelsgesellschaft (oHG), allerdings mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im wesentlichen im
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Die Partnerschaftsgesellschaft setzt sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie den Wohnort jedes Partners und
- den Gegenstand der Partnerschaft.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, allerdings ist die Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
Bei der Namensgebung ist darauf zu achten, dass
- der Name eines oder mehrerer Partner,
- der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie
- die Bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten ist.
- Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die Haftung entspricht zunächst im Grundsatz der
GbR oder
oHG, das heißt, die Partner haften neben dem Vermögen der PartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags oder Mandats betraut waren. In diesem Falle haften auch nur diese für daraus entstandene berufliche Fehler (neben dem mithaftenden Partnerschaftsvermögen).
Für einzelne Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu vereinbaren, soweit eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung für die Parterschaft oder die Partner begründet wird.