Gesellschaftsrecht
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z. B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein.
Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG) sein.
Eintragung in das Handelsregister
Eine GbR kann nicht als GbR in das Handelsregister eingetragen werden. Allerdings hat die gewerblich tätige GbR die Möglichkeit, sich als oHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die GbR würde dann durch ihre Eintragung in das Handelsregister zur oHG werden und müsste als oHG im Rechtsverkehr auftreten. Die GbR ist also berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Eintragung als oHG herbeizuführen.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie auch keine Firma. Jedoch kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Führt die GbR eine Geschäftsbezeichnung, muss sie auf Geschäftsbriefen zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung auch die Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter angeben.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff BGB). Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
- Die Gesellschafter sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z. B. bestehen in Geldmitteln, im zur Verfügung stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.
- Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die GbR schädigt.
- Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
- Da diese Art der Geschäftsführung vor allem für GbRs mit mehr als zwei Personen umständlich und schwerfällig ist, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen der Geschäftsführung zu treffen (z. B. Alleingeschäftsführungsbefugnis anstatt gemeinschaftlicher Geschäftsführung, Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen anstelle des Einstimmigkeitsgrundsatzes).
- Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
- Gesellschafter, die aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben Informationsrechte und das Recht auf persönliche Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter.
- Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Der Anteil eines jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust ist häufig im Gesellschaftsvertrag vereinbart und orientiert sich an der jeweiligen Einlagenhöhe. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
Vertretung
Die GbR wird vertreten durch diejenige Person/ diejenigen Personen, die im Gesellschaftsvertrag als Vertreter der GbR bestimmt ist/ sind.
Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln. Sieht der Gesellschaftsvertrag allerdings eine andere Bestimmung zur Geschäftsführung vor (z. B. Alleingeschäftsführung), so besteht auch eine entsprechende Vertretungsbefugnis (z. B. Alleinvertretungsbefugnis). Die Vertretungsbefugnis folgt also der Geschäftsführungsbefugnis.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters.
Es ist allerdings möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen bzw. völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl kaum je zustande kommen.
In der Vergangenheit hatten GbRs häufig versucht, die persönliche Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten als "GbR mbH" oder einer ähnlichen Bezeichnung zu beschränken. Der BGH hat allerdings entschieden, dass die Haftung durch die Bezeichnung einer GbR als "GbR mbH" nicht wirksam beschränkt werden kann. Die Gesellschafter einer "GbR mbH" haften also für Verbindlichkeiten der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Gewinn- und Verlustbeteiligung
In der Praxis empfiehlt es sich, individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung schriftlich festzulegen, um insbesondere bei unterschiedlichem Gewicht der Gesellschafterbeiträge einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Wird keine Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen, greifen die gesetzlichen Regelungen. Danach hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust („Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen”, § 722 Abs. 1 BGB).
Die Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte ebenfalls durch Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann ein Gesellschafter, soweit die GbR nur für eine kurze Zeit im Kalenderjahr, z. B. für die Durchführung eines Seminars, gegründet wurde, den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes erst nach Auflösung der GbR verlangen (§ 721 Abs. 1 BGB). Ist die GbR auf längere Zeit geschlossen, erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB).
Ansprüche der GbR gegen Dritte
Die GbR selbst kann Rechte erwerben und Pflichten begründen; sie kann also Gläubigerin und Schuldnerin sein. Die GbR kann ihre Rechte auch selber vor Gericht als Klägerin geltend machen bzw. vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden (Urteil des BGH vom 29. Januar 2001). Daraus folgt, dass zur Vollstreckung in das GbR-Vermögen nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich ist, sondern ein Urteil gegen die GbR selber genügt
Veränderungen im Personenbestand der GbR
Die GbR verändert sich in ihrem Personenbestand, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder wenn ein neuer Gesellschafter eintritt. Ausscheiden und Eintreten kann auch dergestalt kombiniert werden, dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt, dass also ein neuer Gesellschafter an die Stelle des alten tritt. Der Personenbestand der GbR verändert sich außerdem, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Trotz der Veränderungen im Personenbestand der GbR ändert sich an der Identität der GbR nichts.
Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z. B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR zunächst weiter, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren und vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden. Die Haftung erlischt fünf Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.
Eintritt eines neuen Gesellschafters
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog (BGH, Urteil vom 07.04.2003 – NJW 2003, 1803ff.). Wer allerdings vor dem 07.04.2003 in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt und haftet nicht für die Altverbindlichkeiten.
Gesellschafterwechsel
Ein Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in der Weise kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. In der Praxis geht ein Gesellschafterwechsel regelmäßig dergestalt vonstatten, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten, den neuen Gesellschafter, abtritt. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.
Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Folgende Fortsetzungsvereinbarungen sind möglich:
- Die reine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll; andere Personen (z. B. Erben) übernehmen nicht die Gesellschafterstellung des Verstorbenen.
- Bei der erbrechtlichen Nachfolgeklausel treten anstelle des Verstorbenen dessen Erben in die GbR ein.
- Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannte Person über. Die gesellschaftsvertraglich getroffene Regelung muss mit der testamentarischen Regelung abgestimmt werden.
Beendigung der GbR
Eine GbR wird in folgenden Fällen aufgelöst:
- die GbR ist auf bestimmte Zeit geschlossen
- die Gesellschafter beschließen die Auflösung der GbR
- ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel
- ein Gesellschafter verstirbt und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde
Nach der Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgendem Verfahren:
- zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen
- sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben
- schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt
Nach Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR beendet.
Steuerliche Behandlung
Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Nachdem die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt (in Hamburg: Verbraucherschutzamt oder in der Handelskammer Hamburg) angezeigt haben, erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden.
Gewinnfeststellung
Der maßgebliche Gewinn der GbR wird entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den sogenannten Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Bei der GbR als kleingewerbliches Unternehmen dürfte regelmäßig eine Einnahmenüberschussrechnung in Betracht kommen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip) gegenübergestellt nach dem Prinzip:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
Gewinn bzw. Verlust
./. Betriebsausgaben
Gewinn bzw. Verlust
Diese Methode der Gewinnermittlung ist aber nur bei Gesellschaften möglich, die nicht zu einem Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen (vgl. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:
- der Jahresumsatz unter – 500.000 (bis 31.12.2006 – 350.000, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO) und
- der Jahresgewinn unter – 50.000 (bis 31.12.2007 – 30.000, vgl. 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO) liegt und
- nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Ansonsten ist ein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) durchzuführen, bei dem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust.
Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Es ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Soweit sie keine Geschäftsräume unterhält, kann dies das Wohnsitz-Finanzamt eines der Gesellschafter sein. Dieser kann von den übrigen Gesellschaftern der GbR zum Empfangsbevollmächtigten ernannt werden. Bei diesem Finanzamt erhält die GbR dann eine eigene Steuernummer. Für die Anmeldung müssen die Personalausweise aller Gesellschafter, ein unterschriebener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Personengesellschaften/-gemeinschaften und, falls ein solcher abgeschlossen wurde, ein von allen Gesellschaftern unterschriebener Gesellschaftsvertrag in Kopie vorgelegt werden.
Die Steuererklärung der GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung gibt es bei den Finanzämtern ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, auf dem u.a. die prozentuale Verteilung der Gewinn- und Verlustbeteilung der Gesellschafter anzugeben ist und dem die Einnahmenüberschussrechnung beigefügt wird.
Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern richtet sich vorrangig nach ihrer Übereinkunft. Soweit eine solche fehlt, wird jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen am Gewinn beteiligt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter müssen sich dann in den persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden, welche sie bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen.
Besteuerung des Gewinns bei den Gesellschaftern
Die GbR ist, anders als z.B. die GmbH, keine eigene Rechtsperson, was dazu führt, dass die GbR selber nicht Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird damit nicht selber zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.
Die Gesellschafter unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinnanteil der Einkommensteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind, der Körperschaftsteuer. Sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen entnommen werden.
Gewerbesteuer
Anders als bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt die GbR selber der Gewerbesteuer. Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig, soweit sie ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Ist die GbR dagegen nicht auf den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gerichtet, sondern z.B. auf eine bloße Vermögensverwaltung, löst diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer aus. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn die GbR teils gewerblich und teils vermögensverwaltend tätig wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatz (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Bei einer GbR ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von – 24.500 zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Der steuerliche Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Höhe der Hebesätze der Gemeinden erfahren Sie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zur Kompensation der Gewerbesteuer können die Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer mit einem derzeitigen Anrechnungsfaktor von 3,8 anrechnen (vgl. § 35 Abs. 1 EStG). Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG um das 3,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
Umsatzsteuer
Die GbR ist auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist. Das heißt, dass sie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausführt, Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu entrichten hat. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie z. B. die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher (vgl. § 12 Abs. 1, 2 UStG). Bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche, können von der Umsatzsteuer befreit sein (vgl. § 4 ff. UStG).
Bei geringen Umsätzen kann die Anwendung der sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich – 17.500 nicht übersteigt, keine Umsatzsteuer erhoben. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug aus der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Soweit das Unternehmen erst Mitte des Jahres gegründet wird, ist der Betrag von – 17.500 anteilig auf die restlichen Monate umzurechnen. Entsprechendes gilt für die Jahre nach der Gründung, soweit der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über – 17.500 lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht – 50.000 überschreiten wird. Der Umsatz berechnet sich aus den vereinnahmten Entgelten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Übersicht
Steuerart | Hinweise |
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Einkommen-/ Körperschaftsteuer |
Die GbR unterliegt selber weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer.
Für ihre Steuererklärung hat sie bei dem zuständigen Finanzamt ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben, welches die jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter enthält. Die einzelnen Gesellschafter haben je nach Rechtsform ihren Gewinnanteil als Einkünfte bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftsteuer zu versteuern.
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Gewerbesteuer |
Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig wird. Der Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag von – 24.500 zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 GewStG).
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Umsatzsteuer |
Die GbR ist bei entsprechender Tätigkeit Unternehmer i.S.d. UStG und somit umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung).
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Grunderwerbsteuer |
Bei der Übernahme von Grundstücken in das bzw. Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entsteht Grunderwerbsteuer. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Jedoch sind die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur anteilige Befreiung zu beachten.
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