Gesellschaftsrecht

Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Die "Kleine Aktiengesellschaft" ist nicht, wie ihre Bezeichnung vermuten lässt, eine eigene Rechtsform. Vielmehr verbirgt sich hinter diesem Begriff eine Liberalisierung des Aktienrechts, die insbesondere dem Mittelstand den Zugang zur Aktiengesellschaft erheblich einfacher gestaltet.

Gründung

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, d. h. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für die Gründung muss zunächst eine notariell beurkundete Satzung festgelegt werden. Diese wird dann mit der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister dem Registergericht zugesandt.

a) Handelsregister-Anmeldung

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft. Die Anmeldung ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister beim Gericht anzumelden. Die notarielle Anmeldung muss u. a. die Gründer, den eingezahlten Betrag des Grundkapitals, die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens sowie die Höhe des Grundkapitals enthalten.

b) Firmenbezeichnung

Als Firma bezeichnet man den Namen, unter dem das Unternehmen tätig ist. Es kann eine Sachfirma (Beispiel: ABC Computerhandel AG), eine Namensfirma (Beispiel: Hans Müller AG) oder eine Phantasiefirma (Beispiel: TOPEC AG) sein. Auch eine gemischte Firma aus den vorgenannten Möglichkeiten ist zulässig. In jedem Fall muss jedoch die Rechtsform, d.h. Aktiengesellschaft oder abgekürzt AG mit angegeben werden.

c) Gesellschafter

Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Die Gründer (Aktionäre) können natürliche und juristische Personen sein.
Neben dem ersten Aufsichtsrat haben die Gründer einen Prüfer für den Jahresabschluss der Gesellschaft für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Diese Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung. Der Aufsichtsrat wiederum bestellt dann den ersten Vorstand.
Während sich die Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH aus den Handelsregisterakten entnehmen lassen, genießen die Aktionäre der Aktiengesellschaft fast völlige Anonymität. Eine Ausnahme bildet allerdings die Einpersonen-Gesellschaft. Für den Fall, dass die Aktiengesellschaft durch eine Person gegründet wird oder sich nachträglich alle Aktien in einer Hand vereinigen, besteht eine Anmeldepflicht in Bezug auf den Namen, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs.

Organe der AG

Die Leitung bzw. Geschäftsführung der Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand. Dieser wird vom Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Staatsangehörigkeit spielt dagegen keine Rolle, es sei denn, die Satzung stellt eine bestimmte Staatsangehörigkeit als Eignungsvoraussetzung auf.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Tatsächlich finden sich Vorstände mit lediglich einem Mitglied insbesondere bei kleineren Gesellschaften mit bis zu 500 Arbeitnehmern.
Beträgt das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei Millionen Euro, so hat der Vorstand aber aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich, dass der Vorstand lediglich aus einer Person bestehen soll. Für den Fall, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichendes.
Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, kontrolliert. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein und darf bei einem Grundkapital von bis zu 1.500.000 Euro nicht mehr als neun, von mehr als 1.500.000 Euro nicht mehr als fünfzehn und von mehr als 10.000.000 Euro nicht mehr als einundzwanzig betragen. Bei Familien- Aktiengesellschaften, in denen weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, setzt sich meist der Aufsichtsrat ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt mit einfacher Mehrheitswahl durch die Hauptversammlung. Die Wahl erfolgt für höchstens vier Jahre. Die Bestellung kann aber ebenfalls wiederholt oder verlängert werden.
Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre (Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein), in der über grundlegenden Entscheidungen abgestimmt wird. An dieser nehmen neben den Aktionären auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates teil. Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist notariell zu beurkunden.
Die Hauptversammlung stimmt u.a. ab über:
  • die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  • die Verwendung des Bilanzgewinns
  • die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung der Gesellschaft

Jahresabschluss

Der Vorstand hat die Pflicht den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und den Lagebericht aufzustellen. Diese sind unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der alles prüft. Der Aufsichtsrat kann Abschlussprüfer bestimmen und beauftragen. Durch die Einbeziehung unabhängiger Abschlussprüfer wird die Prüfung objektiviert.

Finanzierung

Finanzierungsaufgaben ergeben sich bei der Gründung, Erweiterung, Rationalisierung, Sanierung und bei Maßnahmen, die auf eine Veränderung der Kapitalstruktur eines Unternehmens abzielen sowie bei Investitionen.

a) Grundkapital

Als Voraussetzung für die Gründung einer Aktiengesellschaft muss diese zunächst Finanzierungsmittel bereitstellen, um wirtschaften zu können. Diese erfolgt durch das Aufbringen des Grundkapitals.
Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen. Die Aufbringung dieses Grundkapitals erfolgt durch die Übernahme der Aktien durch die Gründer. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 Euro.
Für den Fall, dass Aktionäre Einlagen leisten, die nicht durch Einzahlung eines Geldbetrages erfolgen (Sacheinlagen) oder die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen soll (Sachübernahmen), hat eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. Als Gründungsprüfer können nur Personen bestellt werden, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind oder Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

b) Kapitalerhöhung

Das bei der Gründung in der Satzung festgesetzte Grundkapital kann bei Kapitalbedarf erhöht werden.
Dieses geschieht durch einen Beschluss der Hauptversammlung, die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Handelsregister und der Zeichnung der neuen Aktien durch die Aktionäre. Nach der Einzahlung des Betrages, erfolgt die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und damit ist das Grundkapital erhöht. Danach werden die neuen Aktien ausgegeben.
Eine weitere Form der Kapitalerhöhung ist die aus Gesellschaftsmitteln. Dabei wird bereits vorhandenes Eigenkapital (Gewinnrücklagen und stille Reserven) in Grundkapital umgewandelt. Eine solche Kapitalerhöhung ist eine Buchmaßnahme, durch die das Gesellschaftsvermögen in seinem Bestand nicht berührt wird.

c) Gesellschaftsvermögen

Das in der Satzung aufgeführte und im Handelsregister eingetragene Grundkapital sowie das Gesellschaftsvermögen stimmen in der Regel nur zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft überein. Das Grundkapital ist lediglich eine feste rechnerische Größe, die dem Geschäftsverkehr deutlich machen soll, mit welchem Mindestvermögen die Gesellschaft ausgestattet wurde. Das Gesellschaftsvermögen ist das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft und hängt von der jeweiligen Gewinnentwicklung ab. Über die Höhe des Gesellschaftsvermögens, das aufgrund der geschäftlichen Entwicklungen ständigen Schwankungen unterliegt, sagt das Grundkapital somit nichts aus. Das Gesellschaftsvermögen kann höher, aber auch niedriger sein als das Grundkapital. Es ist regelmäßig dann höher, wenn die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erfolgreich war.
Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft den Gläubigern gegenüber mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre selbst haften nicht.
Die Kursentwicklung der Aktien wird in der Regel der Entwicklung des Gesellschaftsvermögens folgen, da nur dieses etwas über die wirtschaftliche Situation der Aktiengesellschaft und damit über die zu erwartende Dividende aussagt.

Aktien

Anders als bei der GmbH ist die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde (Aktie) wertpapiermäßig verbrieft. Über die Aktie wird die Mitgliedschaft - und damit auch die Rechte und Pflichten - in der Aktiengesellschaft vermittelt. Mitglied der Gesellschaft (Aktionär) ist nur, wer Inhaber einer Aktie ist. Aufgabe der Aktienurkunde ist die Erleichterung der Übertragung der Mitgliedschaft. Während bei der GmbH der Mitgliederwechsel einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag voraussetzt, werden Mitgliedschaften in einer Aktiengesellschaft durch die Übergabe der Aktienurkunde und Einigung über den Eigentumswechsel an der Aktie übertragen.
Notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Mitgliedschaft ist die Ausgabe von einzelnen Aktienurkunden allerdings nicht. Die Rechte und Pflichten eines Aktionärs entstehen auch, wenn ihre Verbriefung in einer Einzel-Urkunde nicht erfolgt. Gerade bei kleinen Aktiengesellschaften wird häufig auf den u.U. kostspieligen Druck von Aktienurkunden verzichtet. In diesem Fall besteht für den Aktionär ein Anspruch auf Ausstellung einer Mehrfach- oder Sammelurkunde, der sogenannten Globalaktie, die die Vielzahl der selbständigen Anteilsrechte in einer Urkunde zusammenfasst.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Inhaber- und Namensaktien. Inhaberaktien sind sogenannte Inhaberwertpapiere, die durch bloße Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe übertragen werden. Die Übertragung einer Namensaktie erfolgt durch eine schriftliche Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde oder einen fest mit ihr verbundenen Anhang (sog. Übertragung durch Indossament).
Als Vorzugsaktien bezeichnet man in der Regel Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind. Wesentliches Merkmal dieser Aktien ist der Ausschluss des Stimmrechtes. Der Gesamtnennbetrag der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht darf nicht höher sein als derjenige der anderen Aktien.

Börsenzulassung von Aktien

Aktien, die mit amtlicher Feststellung an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung. Der Zulassungsantrag wird in der Regel von einem an einer inländischen Börse zugelassenen Kreditinstitut gestellt. 

Vorteile / Nachteile der Aktiengesellschaft

Vorteile

  • Angesichts der Gewaltenteilung in Vorstand und Aufsichtsrat sehr gutes Führungsinstrument
  • Absetzung des Vorstandes durch Zwischenschaltung des Aufsichtsrates nur bei Aktienmehrheit möglich
  • Vorstand ist allein dem Aufsichtsrat verantwortlich
  • Eigenkapitalfinanzierung auf breiter Basis möglich. Dadurch weniger Abhängigkeit von Krediten
  • Börsennotierung ist möglich
  • Erhaltung der Unternehmenskontinuität im Falle des Todes des Unternehmers

Nachteile

  • Mindeststammkapital von 50.000 Euro erforderlich
  • Trotz "Kleine AG"-Reform verhältnismäßig komplizierte Gesellschaftsform

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Umgewandelt werden können das Einzelunternehmen, die OHG/KG, die GmbH, die Genossenschaft und der Verein. Die Anmeldung zum Formwechsel muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden.