Wareneinfuhr

Importvorschriften

Allgemeines

Seit es Staaten oder staatsähnliche Gemeinwesen gibt, werden zum Schutz der nationalen oder internationalen Wirtschaftseinheit an den Grenzen Zölle und Steuern erhoben und gegebenenfalls andere handelspolitische Maßnahmen (z. B. Einfuhrgenehmigungspflicht) als Regelungsgegenstand des Außenwirtschaftsrechts getroffen.
Jedes einheitliche Wirtschaftsgebiet ist um einen wirksamen Außenschutz bemüht. Hervorzuheben ist, dass das deutsche Außenwirtschaftsrecht vom Liberalisierungsprinzip geprägt ist. Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapitalverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - ist grundsätzlich frei.
Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäftes außer Acht gelassen werden.
Es stellen sich bei einem Import immer wieder die folgenden Fragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware importieren?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
  • Wo sind die Formalitäten zu erledigen?

Geschäftsmäßige Voraussetzungen für ein Importgeschäft 

Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde ist unabdingbar. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich. Diese ist über einen Notar zu veranlassen Gewerbebetreibende aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die INCOTERMS.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für den Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deklaration der Waren

Bevor eine Ware zur gewerblichen Einfuhr beim Zoll angemeldet werden kann, muss der Einführer eine EORI-Nummer beim Zoll beantragen. Diese Beantragung ist kostenlos.
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist dann noch eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Das Zollamt ist für die Erteilung der Zolltarifnummer zuständig. Die Einfuhranmeldung  kann zur Zeit noch in Papierform abgeben werden, es steht mittlerweile aber auch die elektronische Lösung auf den Website des Zolls zur Verfügung. 

Extrahandel (= Handel mit Ländern außerhalb der EU)

Importe aus Drittländern

Die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten der EU entsprechen grundsätzlich dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Ein Import ist begrifflich nur aus nicht zur Europäischen Union (EU) gehörenden Gebieten (Drittländern) möglich. Die Verbringung einer Ware von Belgien nach Deutschland ist ebenso wenig ein Import wie der Versand von Rheinland-Pfalz nach Nordrhein-Westfalen. Der Warenverkehr der EU mit Drittländern (Extrahandel) ist vom Warenverkehr der EU-Mitgliedstaaten untereinander (Intrahandel) streng zu unterscheiden. Die Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Zollkodex und der anderen Zoll- und Steuervorschriften sowie dem Außenwirtschaftsrecht (AWR). Nur solche Warenbewegungen bedürfen der Abfertigung durch die Zollstelle in zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht.
Die Einfuhrabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code, der im "Elektronischen Zolltarif " (EZT) eingesehen werden kann. Einfuhrabgaben in der EU sind:
  • Zölle als Abgaben der EU
  • Verbrauchsteuern, inkl. der Einfuhrumsatzsteuer als nationale Abgaben.
Die Erhebung anderer Abgaben bzw. Gebühren ist unzulässig. Allerdings können Gebühren für besondere Dienstleistungen möglich sein, z. B. für die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle auf besonderen Antrag des Beteiligten.

Zölle

Zu den Zöllen gehören neben dem Zoll-EU auch die Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die Agrarzölle. Die Abgabensätze werden durch gemeinschaftliche Rechtsakte festgesetzt und gelten in der gesamten EU. So wendet z. B. die italienische Zollverwaltung dieselben Zollsätze an wie die deutsche Finanzbehörde.
Agrarzölle werden bei bestimmten Agrarwaren erhoben, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben. Damit wird die Existenz der Landwirtschaft in der EU geschützt.
Abweichend vom normalen Zollsatz kann u. U. eine Vorzugsbehandlung (= Präferenz) auf Antrag in Betracht kommen. Die Präferenz kann in einem Zollverzicht oder einem ermäßigten Zollsatz bestehen. Sie findet für Waren Anwendung, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern oder Gebieten haben, mit denen die EU die Anwendung von Präferenzzöllen vereinbart hat (z. B. im Warenverkehr mit der Schweiz) oder einseitig Vorzugsbehandlungen gewährt (z. B. den Entwicklungsländern).
Folgende Dokumente/Erklärungen führen zur Zollersparnis:
  • Erklärung zum Ursprung (Ab einem Warenwert von 6.000 Euro muss der Exporteur in der REX-Datenbank registriert sein) 
    (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR für Türkei)
    Zur Zollermäßigung bei Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 % und 7 % für Nahrungsmittel. Sie wird in ihrer Funktion als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt lediglich ein "durchlaufender Posten", weil gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als eine Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Verbrauchsteuern

Sie werden bei der Einfuhr von Kaffee, Tabak, Alkoholika und Mineralöl erhoben nach denselben Sätzen, wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager (z. B. nach ihrer Herstellung) besteuert werden. Die Höhe der zu entrichtenden Abgaben ergibt sich aus dem elektronischen Zolltarif.
Die Erhebung anderer Abgaben bzw. Gebühren ist unzulässig (allerdings können Gebühren für besondere Dienstleistungen möglich sein, z .B. für die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle auf besonderen Antrag des Beteiligten). Die für eine Einfuhrabfertigung erforderlichen Dokumente ergeben sich aus dem Zollkodex. Nicht jedes der genannten Dokumente ist bei jedem Einfuhrfall erforderlich. 

Welche Papiere sind bei Einfuhrabfertigung notwendig?

Die erforderlichen Dokumente ergeben sich aus Art. 218 Zollkodex-DVO.
Grundsätzlich erforderliche Papiere:
  • (a) Einfuhrzollanmeldung
    Im kommerziellen Warenverkehr ist eine schriftliche Zollanmeldung grundsätzlich erst ab einem Warenwert von 1.000,- EUR erforderlich. Bei einem Warenwert von weniger als 1.000,- EUR kann der Antrag mündlich gestellt werden. Die Zollanmeldung kann seit dem 01. Juli 2009 nur noch auf elektronischem Wege gestellt werden. Auf der Website des Zolls werden die Daten direkt in das IT-System der Zollverwaltung eingegeben. Die fertige Anmeldung wird 2-fach ausgedruckt, unterzeichnet und mit den anderen Dokumenten zur Zollstelle gebracht. Importeure können mit der Internetzollanmeldung unbegrenzt üben. Nicht beim Zollamt vorgelegte Anmeldungen werden automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. Die Anmeldung ist nach dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, sumamrischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (PDF)  auszufüllen. 
  • (b) Rechnung
    auf deren Grundlage der Zollwert angemeldet wird. Mindestangaben in der Rechnung sind alle handelsüblichen Angaben wie: Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Ort und Tag der Ausstellung, Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung (handelsübliche Bezeichnung nach Art, Beschaffenheit, Güteklasse usw.), Warenmengen in der handelsüblichen Einheit, Warenpreis (fob-Wert, cif-Kosten im einzelnen, cif-Wert), Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Aus der Rechnung müssen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sein.
  • (c) Zollwertanmeldung D.V.1 (declaration of value)
    Sofern die Importware einem Wertzoll unterliegt, ist neben der eigentlichen Zollanmeldung eine Anmeldung über den Zollwert abzugeben. Sie dient den Zollbehörden zur Prüfung, nach welcher Methode der Zollwert zu ermitteln ist und ob der Preis der Ware in irgendeiner Form beeinflusst wurde. Die Zollstelle verzichtet in der Regel auf die Abgabe einer Zollwertanmeldung bei einem Zollwert der eingeführten Ware bis 10.000 EUR. Der Zollwert ist der "Frei EU-Außengrenze-Preis".

Weitere Dokumente

  • Warenverkehrsbescheinigung (WVB)
    Sofern die Anwendung einer Präferenz (Zollbegünstigung) beantragt wird, z. B. eine WVB EUR.1 (Präferenznachweis) oder ein Formblatt A. Die Inanspruchnahme einer Präferenz ist nicht zwingend. Die Präferenz ist in der Einfuhranmeldung extra in dem entsprechendem Feld zu beantragen.
  • Ursprungszeugnis (UZ)
    Nur erforderlich, soweit die Waren in der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind bzw. im EZT-Online ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dies ist meistens für Waren des Textilbereichs aus bestimmten Ursprungsländern der Fall.
  • Ursprungserklärung (UE)
    Nur erforderlich für einige Waren des Textilbereichs aus bestimmten Ursprungsländern, die unter Einfuhrhinweise mit "UE" gekennzeichnet sind. Die UE ist vom Exporteur oder Lieferanten zu erstellen; sie soll auf der Rechnung oder auf einem anderen geschäftlichen Beleg vermerkt sein. Soweit ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, ist die UE entbehrlich. Diese Erklärung ist außenwirtschaftsrechtlicher Natur und ist nicht mit der Ursprungserklärung nach dem Präferenzrecht zu verwechseln (siehe WVB).
  • Einfuhrgenehmigung (EG)
    Nur erforderlich, soweit aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben. Der EZT-Online weist ausdrücklich darauf hin. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden, um bestimmte Märkte in der EU zu schützen. Insbesondere Textilien können einer Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch sind zahlreiche Genehmigungspflichten mit dem Ende des Welttextilabkommens entfallen. Genehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Eine etwaige Genehmigungspflicht ist auch aus der Einfuhrliste als Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz erkennbar.
  • Einfuhrlizenz (EL)
    Nur erforderlich für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren, soweit sie im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung vorgeschrieben sind.
  • Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
    Die EKM ist ein Mehrstück des Exemplars Nr. 6 der Einfuhrzollanmeldung und wird bei der Ausfüllung der Einfuhrzollanmeldung miterstellt. Sie ist ein besonderes Meldepapier mit erheblicher fachlicher Bedeutung für die auswertenden Dienststellen (z. B. für die Marktbeobachtung, Freigabe von Kautionen oder Überwachung von Einfuhrquoten), insbesondere bei Waren des Ernährungsbereichs, hat aber für den Einführer keine größere Bedeutung. Die EKM ist grundsätzlich vorzulegen, wenn die Ware in der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet ist.
  • Überwachungsdokument (ÜD)
    Nur erforderlich, wenn in der Einfuhrliste oder dem EZT durch "ÜD" darauf hingewiesen ist. Es ist nur zu beantragen, sofern dies in außenwirtschafts- oder marktordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

Weitere Regelungen

Warenbeschreibung

Um die Ware – und damit die einschlägigen Einfuhrbestimmungen sowie die zutreffenden Abgabensätze – im Zolltarif zu finden, muss der Importeur über genaue Warenkenntnis verfügen. Allgemeine Angaben wie "Bekleidung", "Chemikalien" oder "Elektronikartikel" reichen grundsätzlich nicht aus. Die Ware ist daher mit ihren Beschaffenheitsmerkmalen nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung anzumelden (z. B. H-Profil aus Eisen, warmgewalzt, Höhe weniger als 80 mm; Mäntel für Frauen, aus Baumwolle mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger; Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, nicht für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr ziviler Luftfahrzeuge).
Die Einreihung der Ware in den EZT-Online erfolgt nach dem "Ja-Nein-Prinzip".
Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf schriftlichen Antrag (Vordruck 307) eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Zollbehörde gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren bindet.

Zollwert

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Eingangsabgaben. Im Regelfall ist dies der "Transaktionswert", d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis "frei Ort des Verbringens" in das Zollgebiet der Gemeinschaft (frei Ort Außengrenze der EU). Dieser Wert muss alle Kosten beinhalten, die der Käufer bis zum Ort des Verbringens (OdV) aufwenden muss, um die Ware zu erhalten; dies sind neben dem Warenwert insbesondere die Transport- und Versicherungskosten.
Kosten, die innerhalb der EU entstehen, gehören nicht zum Zollwert. Dies gilt insbesondere für Beförderungskosten innerhalb des Zollgebiets der EU. Derartige Beförderungskosten sind jedoch getrennt auszuweisen.
Preisermäßigungen (z. B. Skonti, Rabatte), die im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung feststehen, werden zollwertmindernd anerkannt und reduzieren somit auch die Eingangsabgaben. Der Zollwert ist daher besonders sorgfältig zu ermitteln.

Schematischer Ablauf

Der Importeur wird in der Regel vom Transporteur über die Ankunft der Ware benachrichtigt. Er füllt nun die Zollanmeldung (Internetzollanmeldung IAA oder IAA+ oder Atlas ) aus und legt sie mit allen weiteren erforderlichen Dokumenten wie Rechnung, Zollwertanmeldung, Nachweis über die Beförderungskosten, ggf. Präferenznachweis usw. beim Zollamt vor. Nun findet u. U. die Zollbeschau statt. Wenn alles korrekt ist, werden die Eingangsabgaben festgesetzt. Sobald diese bezahlt wurden, kann der Importeur seine Ware in Empfang nehmen und frei darüber verfügen. Der Importeur kann sich den Zollbehörden gegenüber auch vertreten lassen. In dem Fall kann die Einfuhrabfertigung von einem frei wählbaren Vertreter vorgenommen werden. Grundsätzlich kann jede Zollstelle innerhalb der EU die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerlichen Gründen ist es jedoch ratsam, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer/Anmelder seinen Sitz hat. Für bestimmte Waren (insbesondere Waren, die Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen) sind bei der Gestellung die sachliche Zuständigkeit sowie die Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle zu beachten, z. B. bei beabsichtigter Einfuhr von Wein oder handgeknüpften Teppichen.

Was noch zu beachten ist

Zum Schutz einer Vielzahl sonstiger Rechtsgüter bestehen Verbote und Beschränkungen (VuB) für den Warenverkehr über die Grenze, d. h. bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Hierüber geben die spezialgesetzlichen Regelungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder über sonstige Verkehrsbeschränkungen Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Beispielsweise gibt es international geschützte -weil vom Aussterben bedrohte- Tier- und Pflanzenarten. Demzufolge dürfen z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Stark betroffen sind aber auch die Einfuhren nahezu aller Lebensmittel. Für Einfuhren von Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, müssen bei der Abfertigung stets zusätzliche Dokumente vorgelegt werden. Der Hinweis "VuB" im EZT-Online deutet auf evtl. bestehende Verbote oder Beschränkungen hin, hier muss folglich genauer recherchiert werden.

Umsatzsteuer

Im Warenverkehr zwischen den EG-Mitgliedstaaten (Intrahandel) ist anstelle der früher durch die Zollverwaltung an der Binnengrenze erhobenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die "Steuer auf den Erwerb" zu entrichten. Hierüber werden "Zusammenfassende Meldungen" abgegeben. Einzelheiten über die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe enthält unsere Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Intrahandelsstatistik

Da für innergemeinschaftliche Erwerbe keine Zollanmeldungen abgegeben werden, ist eine gesonderte statistische Meldung erforderlich. Diese kann nur noch elektronisch ,abgegeben werden. Die Intrahandelsstatistik sieht aber auch zahlreiche Befreiungen vor. Wenn eine Unternehmen Waren für nicht mehr als 500.000 versandt bzw. 800.000 Euro bezogen hat, gilt die Befreiung.
Das Statistische Bundesamt bietet zur Datenerhebung im Intrahandel zahlreiche Hilfsmittel an. So auch die Anleitung zum Ausfüllen der Intrastat-Meldungen (PDF), die eine Übersicht sämtlicher Befreiungen enthält.