Häufige Fragen und Antworten

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

Seit wann gilt die Weiterbildungspflicht?

Seit dem 23. Februar 2018 haben Versicherungsvermittler/-berater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten die Verpflichtung, sich regelmäßig weiterzubilden.

Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

Der Weiterbildungspflicht unterliegen Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) mit eigener Erlaubnis (auch mit einer „Schubladenerlaubnis“, die derzeit nicht genutzt wird), Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvertreter und jeweils deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte.
Produktakzessorische Vermittler sind von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Gleichwohl dürfen Versicherungsunternehmen mit produktakzessorischen Versicherungsvermittlern nur zusammenarbeiten, wenn sie sich regelmäßig fortbilden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Satz 1 VAG).

Warum wurde die Weiterbildungspflicht eingeführt?

Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers. Durch die Weiterbildung erbringen die Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.

Wie und in welchem Umfang muss ich mich weiterbilden?

Versicherungsvermittler/-berater und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.

Welche Anforderungen werden an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gestellt?

Die Weiterbildung soll mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen. Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte erkennbar sein, dass die Maßnahme inhaltlich einen Bezug zur Versicherungsvermittlung und/oder -beratung hat. Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der VersVermV.

Wie lange muss ich die Unterlagen zur Weiterbildung aufheben?

Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Muss ich der IHK jedes Jahr meine Nachweise zur Weiterbildung vorlegen?

Eine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen IHK besteht nicht. Die IHK kann jedoch gegenüber dem Versicherungsvermittler anordnen, eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben. Werden Sie hierzu aufgefordert, reichen Sie bitte nur die Eigenerklärung ohne weitere Nachweise ein. Bei juristischen Personen ist die Eigenerklärung von allen gesetzlichen Vertretern einzureichen. Die Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten müssen zunächst nicht aufgelistet werden.
Die IHK Stade behält sich vor, gegebenenfalls über die Eigenerklärung hinaus noch weitere Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anzufordern.

Was passiert, wenn ich mich nicht weitergebildet habe?

Die Nichterfüllung der Weiterbildungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Weitere Infomationen zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 48 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) finden Sie auch im PDF-Merkblatt von DIHK und BaFin.