Übersicht

Existenzgründung im Reisebürogewerbe

Voraussetzungen für eine Gründung

  • Im Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe gibt es im Prinzip keine Zugangsbeschränkungen.
  • Ausnahme: Unternehmen der Reiseveranstaltung mit eigenen Bussen oder Fahrzeugen. Diese benötigen die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG).
  • Das Gewerbe ist lediglich bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzumelden.
  • Angehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates benötigen darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet.
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung als Tourismuskaufmann/-frau (Privat- und Geschäftsreisen) oder auch branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich!

Abgrenzung: Reisevermittlung/Reiseveranstaltung

Regeln im Reiserecht

Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurden 2017 der Konsumentenschutz gestärkt und die Informationspflichten gegenüber Reisenden ausgeweitet. Das Reiserecht unterscheidet seitdem auch sehr genau zwischen dem Status Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, denn dies hat direkte Auswirkung auf Haftungsfragen.

Reisevermittlung

Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, d.h. es verkauft Leistungen dritter Personen. Für die Vermittlung bezahlt die leistungsanbietende Person Provisionen. Die Insolvenzpflicht liegt somit bei dieser Person und nicht bei der vermittelnden Person. Damit ein Reisebüro den Status der Vermittlung beibehält, muss dies zum Beispiel durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung.
Als Reisebüro nehmen Sie Kundengelder entgegen, die Sie an das veranstaltende Unternehmen weiterleiten. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerben.
Achtung: Ein vermittelnder Betrieb kann schnell ungewollt zum Veranstaltungsunternehmen werden, wenn Reiseleistungen als Paket kombiniert oder bei der Vermittlung nicht korrekt vorgegangen wird. Übrigens tragen sowohl die Veranstaltungsbetriebe als auch die Reisevermittlungen Verantwortung für technische Fehler ihrer Buchungssysteme.

Reiseveranstaltung

Reiseveranstaltende Unternehmen bieten eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB an. D. h. Bündelung mindestens zweier Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des reiseveranstalteten Unternehmen oder Person) zu einem Gesamtpreis. Oder wer in der Werbung die Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ etc. verwendet.
Beispiele für zwei Hauptleistungen:
  • Beförderung und Unterkunft
  • Unterkunft und Mietwagen
  • Beförderung und Veranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.)
  • Unterkunft und Hobbykurs/Sport
  • Kreuzfahrten
  • Ferienwohnung und Reiseleitung
  • Tour und Guide
Wichtig: Reiseveranstaltungsunternehmen sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder abzusichern mit sogenannten Insolvenzversicherungen. Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurden die Pflichten für diese Berufssparte stark ausbaut.

Gemeinsame Verantwortung

Kunden vertrauen auf Sachkunde! Sowohl das veranstaltende als auch das vermittelnde Unternehmen haben eine gemeinsame Verantwortung bei Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden:
  • Hinweis zu Pass- und Visavorschriften
  • Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
  • Hinweis zu Devisenvorschriften
  • Hinweis über Versicherungen
  • Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
  • Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein (siehe nächstes Kapitel) den Reiseunterlagen beigelegt ist.

Versicherungen/Risikominderung

Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
Reiseveranstaltende sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge eines Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit des veranstaltenden Unternehmens (nicht des vermittelnden Reisebüros) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Kundengeldabsicherung gilt ebenfalls für Reisebüros, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Reiseveranstaltungsunternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die gleiche Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiges Reiseunternehmen.
Reiseveranstaltende im Sinne des Gesetzes sind, wenn mindestens zwei Einzelleistungen, wie z. B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst angeboten werden. Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des veranstalteten Unternehmens bei einer Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein, der immer auszuhändigen ist, wenn Anzahlungen oder Restzahlungen vor Erbringung einer Reiseleistung entgegengenommen bzw. gefordert werden. Die Regelung gilt nicht nur für gewerbliche Touristik-Unternehmen.
Hinweis: Gelegenheitsveranstaltende unterliegen übrigens nicht dem Pauschalreiserecht, wenn auf Gewinnerzielung verzichtet wird und wenn der Personenkreis begrenzt ist. Wie z. B. die jährliche Vereinsreise.

Corona rückt Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung verschärft in den Blick

Die Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht für Reisende (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Corona-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juli 2021 in Kraft trat, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.

Reisesicherungsfonds schützen

Der Reisesicherungsfond wird ausschließlich über den DRSF (Deutscher Reiseversicherungsfond GmbH) abgewickelt. Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei einem reiseanbietenden Unternehmen buchen, sind damit vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Unternehmens geschützt. Weitere Informationen finden Sie direkt auf den Seiten des Deutschen Reiseversicherungsfonds.
DIHK-Informationen zum Reiserecht
Mit Blick auf diese Entwicklungen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ihre Informationsblätter zum Reisevertragsrecht aktualisiert. Insbesondere die Themen: Stornierungen im Rahmen der Corona-Pandemie und Informationen zum Reisesicherungsfond wurden aufgenommen.

Weitere Versicherungen

Die Tätigkeit, Reisen zu veranstalten oder zu vermitteln, beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann.
Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Konsumentenschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern. So empfiehlt der Deutsche Reisebüro- und Reiseveranstalter Verband e. V. (DRV) den Abschluss folgender Haftpflichtversicherungen:
  • Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden
  • Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden
  • Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden
  • Betriebs-Haftpflichtversicherung
  • Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen
  • Geschäftsversicherung

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